Scheidung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Im Grunde genommen ist eine Scheidung in der Schweiz für Deutsche auch möglich, denn die Staatsangehörigkeit der Ehegatten ist ohne Belang. Dabei richtet sich das Vorgehen der Scheidung in der Schweiz selbstverständlich nach den Schweizer Gesetzen.
Der Trauungsort ist ebenso irrelevant wie die Staatsangehörigkeit, da der Wohnsitz über die Zuständigkeit der Gerichte entscheidet. Folglich ist eine Scheidung für Ausländer in der Schweiz möglich, sofern sein Wohnsitz in der Schweiz ist. Das Zivilgericht am jeweiligen Wohnsitz des einen oder anderen Ehegatten ist für die einvernehmliche und strittige Ehescheidung zuständig. Für Schweizer sowie die Scheidung für Ausländer in der Schweiz können vier Ausgangslagen gelten:
Der Wohnsitz beider Ehegatten und ihrer Kinder ist in der Schweiz.
Haben beide Ehegatten einen gemeinsamen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem Wohnsitz zuständig. Haben die Ehegatten jedoch getrennte Wohnsitze, so kann wahlweise das Gericht am Wohnsitz des einen oder des anderen Gatten zuständig sein. Innerhalb der Schweiz ist Vorgehen bei einer Scheidung gleich, allerdings unterscheiden sich die Gerichtsgebühren in den einzelnen Kantonen.
Der Wohnsitz eines Ehegatten liegt in der Schweiz, der andere Ehegatte lebt im Ausland.
Möchten die Ehegatten die Scheidung einreichen, dann können sie ihr Gesuch vor dem Schweizer Gericht an Ihrem Wohnsitz einreichen. Allerdings muss der scheidungswillige Ehepartner Schweizer Staatsangehöriger sein oder seit mehr als einem Jahr in der Schweiz wohnen. Der andere Ehegatte kann ein Scheidungsgesuch im Land seines Wohnsitzes einreichen, doch bei gleichzeitigem Begehren zieht das zuerst angerufene Gericht die Inkompetenz des anderen nach sich.
Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder ist im Ausland.
Lebt ein Ehepaar getrennt an unterschiedlichen Wohnsitzen; die Frau lebt mit den Kindern in Deutschland und der Mann in der Schweiz, dann ist der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder in Deutschland. Zwar ist es möglich, dass die Scheidung in der Schweiz für Deutsche durch ein Schweizer Gericht ausgesprochen wird, jedoch klärt dieses nicht anhängliche Sorgerechts- oder Unterhaltsfragen.
Die Zuständigkeit obliegt der «Behörden auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen», d.h. das Gericht des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder ist für die elterliche Obsorge, das Besuchsrecht und Bemessung der Unterhaltsbeiträge zuständig.
Beide Ehegatten haben die Schweizer Staatsangehörigkeit, aber ihr Wohnsitz ist im Ausland.
In diesem Fall ist das Schweizer Gericht nicht zuständig ein Urteil zu fällen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn eine Scheidung am Heimatort unmöglich oder unzumutbar ist. In diesem Fall ist es möglich die Klage in der Schweiz zu erheben. Dies könnte beispielsweise auf den Philippinen der Fall sein, welches das Scheidungskonzept in diesem Sinne nicht kennt oder ein Land, in dem eine Scheidung nur unter sehr ungerechten Bedingungen (z.B. Rechte der Frauen) möglich wäre.