Der Normalfall verlangt also eine Trennung über zwei Jahre hinweg. Diese Zeit beginnt regelmäßig dann, wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung dauerhaft verlässt. Sollten danach schwerwiegende Gründe einen Verbleib in der “Ehe” während der Trennungszeit unzumutbar machen, kann die Scheidung auch vor Ablauf der zwei Trennungsjahre eingereicht werden.
Die Klage auf Scheidung und das Zerrüttungsprinzip
Die Scheidungsgründe bei der Scheidung auf Klage basieren auf dem Zerrüttungsprinzip und gewähren eine Scheidung aufgrund der Annahme, dass die Ehe endgültig zerrüttet ist. Nach einer zweijährigen Trennung geht man davon aus, dass die Ehe nicht mehr fortgesetzt werden kann. Grundsätzlich wird versucht eine einvernehmliche Scheidung – Scheidung auf gemeinsames Begehren – zu erzielen. Daher steht auch bei der Scheidung auf Klage weniger die Verschuldensfrage im Fokus, sondern mehr oder weniger die Zerrüttung.
Die Scheidungsklage mit Trennungsjahr
Sofern die Eheleute seit zwei Jahren getrennt voneinander leben, kann jeder die Scheidungsklage einreichen. Selbst dann, wenn ein Ehepartner sich nach wie vor nicht scheiden lassen möchte. Man geht nach 2 Jahren davon aus, dass die Ehe zerrüttet ist. Sobald diese Frist abgelaufen ist, kann sich der andere Ehepartner nicht mehr gegen die Scheidung wehren. Die Einhaltung der Trennungszeit muss vom klagenden Ehepartner bewiesen werden. Demgegenüber ist es auch nicht möglich, die Scheidungsklage vor Ablauf der Trennungsfrist von zwei Jahren einzureichen. Wird die Klage früher eingereicht, wird sie abgewiesen. Dies ist mit erhöhten Scheidungskosten verbunden. Wurde die Scheidung wegen Unzumutbarkeit zulässigerweiese eingereicht oder ist die Trennungszeit verstrichen, darf das Gericht die Scheidung aussprechen.
Wann beginnt das Trennungsjahr?
Das Trennungsjahr beginnt prinzipiell dann, wenn ein Ehepartner das eheliche Zusammenleben nicht fortsetzen möchte. Dabei muss der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden und die Ehepartner dürfen nicht mehr in einer körperlich, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft leben.