Vermögensaufteilung bei einer Scheidung
Neben Sorgerechtsregelungen gehört die Vermögensaufteilung und die Aufteilung der Ehewohnung zu den wichtigsten Aspekten des Scheidungsrechts in der Schweiz. Je nachdem, ob ein Ehevertrag vorliegt oder nicht, ist der Güterstand zwischen den Eheleuten anders geregelt. Ohne Ehevertrag gilt automatisch per Gesetz die Errungenschaftsbeteiligung.
Sie gilt als sogenannter «ordentlicher Güterstand». Grundsätzlich unterscheidet man zwischen den beiden Vermögensformen «Eigengut» und «Errungenschaften». Als Eigengut gelten alle persönlichen Gebrauchsgegenstände (Kleider, Smartphone, Schmuck), welche in die Ehe eingebrachte wurden oder unentgeltlich zugeflossene Vermögenswerte (Schenkungen, Erbschaften) und Genugtuungszahlungen. Laut Güter- und Scheidungsrecht in der Schweiz wird das Eigengut nicht aufgeteilt, nur die Erträge aus dem Eigengut aufgeteilt.
Als Errungenschaften gelten alle entgeltlich erworbenen Vermögenswerte, wie Gehalt, Leistungen von Personenfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeleistungen (AHV, BVG), Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit und Erträge aus dem Eigengut (Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen). Bei einer Scheidung werden Errungenschaften zur Hälfte aufgeteilt. In einem Ehevertrag haben die Ehegatten aber die Möglichkeit, eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Bei einer im Ehevertrag vereinbarten Gütertrennung haben beide Ehegatten sowohl während als auch nach der Ehe getrenntes Vermögen.