Güterstand § Übersicht, Einfluss auf Scheidung & Haftung
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Familienrechtsredaktion
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- Weiterhin gibt es Gütergemeinschaft und Gütertrennung
- Die Errungenschaftsbeteiligung kann durch einen Ehevertrag modifiziert werden
- Im Normalfall haften Ehegatten nur für eigene Schulden mit ihrem Vermögen
Was ist ein Güterstand?
Das Güterrecht trifft Regelungen über Ehen und andere registrierte Lebensgemeinschaften. Es beschäftigt sich mit der Frage, wem welche Vermögenswerte oder Gegenstände in und nach der Ehe gehören sollen oder wie Erträge, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, nach der Scheidung verteilt werden sollen. Grundlage für all diese Regelungen ist der sogenannte Güterstand, in dem sich die Eheleute befinden. Hierbei kennt das Gesetz die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft.
Welche Güterstände kennt das Schweizer Recht?
Grundsätzlich kennt das Schweizer Recht drei Güterstände. Genau genommen könnte man aber auch von vier sprechen. Die Errungenschaftsbeteiligung lässt sich nämlich durch einen Ehevertrag modifizieren (modifizierte Errungenschaftsbeteiligung). Wird kein Ehevertrag geschlossen, so gilt nach Gesetz die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand. Doch unabhängig des für die Ehe geltenden Güterstands, kennt das Güterrecht zudem unterschiedliche Vermögensmassen, die Einfluss auf die güterrechtliche wie auch erbrechtliche Aufteilung des ehelichen Vermögens nehmen können.
Errungenschaftsbeteiligung | Gütertrennung | Gütergemeinschaft | |
---|---|---|---|
Mann | Eigengut | Eigengut | Eigengut |
Frau | Eigengut | Eigengut | Eigengut |
Gemeinsam | – | – | Gesamtgut |
Errungenschaften | je Ehepartner | – | – |
Gesetzlicher Güterstand: Errungenschaftsbeteiligung
Bei der Errungenschaftsbeteiligung gibt es insgesamt vier Gütermassen. Es gibt das Eigengut der Frau, das Eigengut des Mann und die Errungenschaft des Mannes und die Errungenschaft der Frau. Das Eigengut zeichnet sich dadurch aus, dass die eheliche Gemeinschaft nicht zu dessen Bestand beigetragen hat. So gehören dazu persönliche Gegenstände, Erbschaften, Schenkungen und anderes Eigentum.
Entgegen einer verbreiteten Irrmeinung gibt es also im gesetzlichen Güterstand kein “echtes, gemeinsames” Vermögen. Die Eheleute verwalten Ihr Eigengut (Vermögen) selbstständig. Errungenschaften hingegen sind Mehrwerte (z.B. Arbeitserwerb, Kapitalerträge aus gemeinsamen Investitionen usw.), die während der gemeinsamen Ehe angefallen sind. Diese werden aber erst bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung faktisch bedeutsam.
Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung
Die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt bei einer Scheidung im Normalfall in 6 Schritten oder auch Phasen, diese sind:
- Trennung der Güter zwischen Mann und Frau
- Aussonderung des Eigengutes
- Bewertung der übrigen Güter
- Hinzurechnung (Vorschlag)
- Beteiligung am Vorschlag
- Erfüllung der Ansprüche (Abwicklung vermögensrechtlich)
Die Eigentumsverhältnisse sollten im Voraus über eine notariell beglaubigte Inventarliste sicher geklärt sein. Andernfalls wird im Zweifel ein Gesamteigentum angenommen.
Modifizierte Errungenschaftsbeteiligung
Der ordentliche Güterstand kann aber durch einen Ehevertrag modifiziert werden. Wie genau diese Änderungen aussehen, hängt von Ihrer Interessenlage ab. Es ist möglich erbrechtliche Folgen durch eine Modifikation der Errungenschaftsbeteiligung herbeizuführen. Aber auch eine Absicherung des Familien-Unternehmens ist denkbar. Sollten Sie sich dazu entschliessen, einen Ehevertrag über eine modifizierte Errungenschaftsbeteiligung aufzusetzen, so empfehlen wir Ihnen die Konsultation eines Anwalts für Familienrecht. Typische Anpassungen sind:
- Erträge zu Eigengut erklären
- Ausschluss einer Mehrwertbeteiligung
- Abänderung der Vorschlagsbeteiligung (abweichend von 50 / 50)
- Unternehmen als Eigengut deklarieren
Gütertrennung
Eigentlich ist die Gütertrennung ein “Nicht-Güterstand”. Das bedeutet, dass beide Vermögensmassen völlig unabhängig sind. Es gibt kein Gesamtgut und auch keine Errungenschaften. Lediglich das Eigengut der Frau und das Eigengut des Mann. Sollte die Gütertrennung aufgelöst werden, so nehmen beide Eheleute ihre eingebrachten Vermögenswerte zurück. Zuletzt sind Schulden zu regeln. Dementsprechend unkompliziert ist die güterrechtliche Auseinandersetzung. Doch kann es zu einem objektiv unfairen Ergebnis bei einer Scheidung kommen.
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Gütergemeinschaft
In der Gütergemeinschaft gibt es drei Gütermassen: Gesamtgut, Eigengut der Frau und Eigengut des Mannes. Das Gesamtgut umfasst im Normalfall:
- alle Einkünfte beider Ehepartner
- das gesamte Vermögen beider Ehepartner
Das Eigengut ist hingegen nur auf Gegenstände des alleinigen Gebrauchs reduziert (bspw. Rasierapparat). Aber auch Genugtuungsansprüche und Erbanteile, die über den Pflichtteil hinausgehen, gehören zu Ihrem Eigengut. Bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gestaltet sich der Ablauf beim Güterstand der Gütergemeinschaft meist in drei Schritten:
- Zuordnung der Vermögenswerte und Berechnung des Gesamtgutes
- Teilung des Gesamtgutes
- Vollzug (vermögensrechtliche Durchsetzung)
Haftung in den unterschiedlichen Güterständen
Immer wieder geht es bei der Wahl des Güterstandes für eine Ehe um die Haftung. Tatsächlich hat der Güterstand aber weniger Einfluss auf die Haftung gegenüber Schulden des Ehegatten, als man glauben mag. Grundsätzlich haften nämlich Eheleute alleine mit ihrem Vermögen für ihre eigenen Schulden. Das gilt unabhängig davon, ob die Schulden vor oder während der Ehe entstanden sind. Konkret bedeutet das: wenn Sie schulden haben, so kann der Gläubiger weder bei Errungenschaftsbeteiligung noch bei Gütertrennung auf das Vermögen Ihres Ehepartners zugreifen. Sie haften alleine mit Ihrem Vermögen und Ihrem Anteil der Errungenschaft.
Haftung bei Überschuldung?
Viele Menschen glauben, dass eine Gütertrennung der einzige Weg wäre, die Haftung des anderen Ehepartners zu vermeiden. Tatsächlich ist aber selbst beim ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung das Vermögen des Ehegatten haftungsrechtlich geschützt. Indes ist es wichtig darauf zu achten, dass die Vermögen faktisch getrennt werden. Das bedeutet: unabhängige Kontoführung und eindeutige Eigentumsbelege (bspw. durch Inventarliste).
Güterrechtlicher Einfluss der Betreibung
Sollte eine Betreibung gegen einen der Eheleute im Gange sein, so kann selbst bei Pfändung nur auf das Vermögen (Eigengut + Errungenschaft) des Schuldners zugegriffen werden. Nur Eigengut des Schuldners darf in der Schweiz gepfändet werden. Kleine Zusatzinfo: Im Normalfall kann nur das Eigengut gepfändet werden. Auch wenn es die Gütermasse der Errungenschaft des Schuldners theoretisch gibt, so gehört ihm dieses Gut zum Zeitpunkt der Pfändung noch nicht.
Wie kann ein Anwalt Sie unterstützen?
Vor allem bei beträchtlichen Vermögen, Unternehmen oder anderen aussergewöhnlichen Verhältnissen empfiehlt sich die Konsultation eines Familienrechts-Anwaltes. Dieser hilft Ihnen den für Ihre Lebenssituation passenden Güterstand für Ihre Ehe zu wählen. Des Weiteren finden Sie dort eine kompetente Beratung zur Gestaltung des Ehevertrages. Ist ein Ehevertrag nämlich einmal öffentlich beurkundet worden, so ist er rechtsverbindlich. Die Ehegatten können jederzeit Änderungen vornehmen, müssen dies aber einvernehmlich tun und es muss erneut zu einer Beurkundung kommen.
Im ersten Schritt geht es in einem Erstgespräch mit dem Anwalt um Ihre konkrete Lage. Es wird ermittelt was Ihnen wichtig ist und dann entschieden, in welcher Form Ihre Wünsche in den Vertrag einfliessen sollen. Am Ende steht ein Ehevertrag, der klare Bestimmungen über den Güterstand trifft und Sonderklauseln nach Mass beinhaltet. Der Güterstand hat dabei einen entscheidenden Einfluss auf den Ablauf der Scheidung und auch das Erbrecht. Auch deshalb sollten Sie sich im Voraus über Ihre Möglichkeiten informieren.
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