Gütergemeinschaft § Was bedeutet sie für das eheliche Vermögen?
- Lesezeit: 6 Minuten
- Stand: Juli 2022
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Familienrechtsredaktion
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- Der Güterstand der Gütergemeinschaft in der Ehe ist in den Art. 221 – 246 ZGB geregelt.
- Der Güterstand der Gütergemeinschaft kann nur durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag begründet werden.
- Im Gegensatz zur Gütertrennung steht bei der Gütergemeinschaft ein Teil des Vermögens den Ehepartnern als Gesamteigentum zu.
Rechtliches zur Gütergemeinschaft
Der Güterstand der Gütergemeinschaft in der Ehe ist in den Art. 221 – 246 Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt. Dabei kann der Güterstand der Gütergemeinschaft nur durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag begründet werden. Im Gegensatz zur Gütertrennung steht bei der Gütergemeinschaft ein Teil des Vermögens den Ehepartnern als Gesamteigentum zu. Dabei besteht das eheliche Vermögen bei der Gütergemeinschaft aus dem Gesamtgut und dem Eigengut jedes Ehepartners nach der Definition des Art. 221 ZGB.
Hierbei gehört das Gesamtgut beiden Ehegatten ungeteilt gemäss Art. 222 Abs. 2 und 3 ZGB, wobei kein Ehegatte über seinen Anteil am Gesamtgut alleine verfügen kann. Jedoch umschreibt das Gesetz das Gesamtgut nicht definitiv. Die Ehegatten können im Ehevertrag zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft, einer Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 223 ZGB und “anderen Gütergemeinschaften” wählen, wie in Art. 224 ZGB vorgesehen.
Vermögensmassen in der Gütergemeinschaft
Hierbei entstehen dann in der Gütergemeinschaft drei Vermögensmassen:
- Das Eigengut des Ehemannes
- Das Eigengut der Ehefrau
- Das Gesamtgut
Dabei umfasst das Eigengut des jeweiligen Ehepartners nur die Gegenstände, die ihm zum persönlichen Gebrauch dienen sowie auch Genugtuungsansprüche des Ehepartners aus z. B. Versicherungen. Generell kann eine Gütergemeinschaft durch den Ehevertrag auf bestimmte Dinge begrenzt werden, man spricht dann von einer beschränkten Gütergemeinschaft. Zusätzlich existieren drei verschiedene Unterarten bei der Gütergemeinschaft:
Die allgemeine Gütergemeinschaft
Nach Art. 222 Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert sich die allgemeine Gütergemeinschaft als die am weitgehendste Gütergemeinschaft. Hierbei gehört zum Gesamtgut der Ehepartner das ganze Vermögen sowie auch die gesamten Einkünfte beider Ehepartner. Ausgenommen sind dabei nur die Vermögensgegenstände, die von Gesetzes wegen Eigengut sind. Hierunter versteht man die Gegenstände, die ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch eines Ehepartners dienen sowie Genugtuungsansprüche.
Die Errungenschaftsbeteiligung
Die Errungenschaftsbeteiligung nach Art. 223 Zivilgesetzbuch (ZGB) beschränkt das Gesamtgut auf die Vermögenswerte, die unter dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung Errungenschaft bilden würden. Dabei handelt es sich bei einer Errungenschaft um die Vermögenswerte, die ein Ehepartner während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt. Die Errungenschaft eines Ehepartners umfasst insbesondere, seinen Arbeitserwerb, die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen; die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;, die Erträge seines Eigengutes sowie Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
Die Ausschlussgemeinschaft
Bei der Ausschlussgemeinschaft nach Art. 224 Zivilgesetzbuch (ZGB) wird das Gesamtgut negativ umschrieben, indem die Ehegatten bestimmte Vermögenswerte oder Arten von Vermögenswerten vom Gesamtgut ausschliessen.
Wirkung der Gütergemeinschaft in der Ehe
Bei einer Gütergemeinschaft gehört das Gesamtgut beiden Ehepartnern ungeteilt. Sie haben also am Gesamtgut ein Gesamteigentum. Dabei kann jedoch kein Ehepartner über seinen Anteil am Gesamtgut verfügen. Die Ehepartner verwalten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft. Hierbei kann dann jeder Ehepartner in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen. Ausserhalb der ordentlichen Verwaltung können die Ehepartner jedoch nur mit Einwilligung des anderen die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
Ferner haftet auch jeder Ehepartner mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut für sog. Vollschulden. Dabei handelt es sich um Schulden, die in Ausübung der Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft entstehen. Ferner auch um Schulden, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingegangen werden, sofern für diese Mittel das Gesamtgutes verwendet oder deren Erträge in Gesamtgut fallen.
Zusätzlich betrifft dies Schulden, für die auch der andere Ehepartner persönlich einzustehen hat und Schulden, bei welchen die Ehepartner mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigentum des Schuldners haftet. Hingegen haftet für alle übrigen Schulden (Eigenschulden) ein Ehepartner nur mit seinem Eigengut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes. Ferner hat grundsätzlich auch der Güterstand keinen Einfluss auf die Fälligkeit von Schulden zwischen den Ehepartnern.
Auflösung der Gütergemeinschaft
Soll eine Gütergemeinschaft aufgelöst werden, z. B. im Falle einer Scheidung, müssen zunächst die Eigengüter und das Gesamtgut erfasst werden zum Zeitpunkt der Auflösung. Dabei erfolgt eine Auflösung des Güterstands durch eine güterrechtliche Auseinandersetzung immer in drei Schritten:
Zuordnung und Berechnung des Gesamtgutes
In dieser ersten Phase der Zuordnung werden das Gesamtgut und die Eigengüter aus dem Vermögen ausgeschieden. Dabei ist für die Zusammensetzung des Gesamtgutes das Datum der Auflösung des Güterstandes massgeblich und für deren Wertbestimmung ist dann der Termin der Auseinandersetzung massgeblich. Ferner wird auch eine Kapitalabfindung, die bislang zum Gesamtgut zählte, in dem für die Zukunft bestimmten Teil dann dem Eigengut zugeschrieben.
Zusätzlich werden Schulden, die die eine Masse belasten, aber aus einer anderen Quelle bezahlt wurden, zwischen Eigengut und Gesamtgut durch Ersatzforderungen beglichen. Für den Fall, dass eine Gütermasse einen Beitrag an Erwerb, Verbesserung oder Erhaltung eines Vermögensgegenstandes der anderen Masse geleistet hat, gelten analog die Bestimmungen über den Mehrwertanteil wie bei der Errungenschaftsbeteiligung.
Teilung des Gesamtgutes
Bei einer Auflösung der vermögensrechtlichen Gemeinschaft durch den Tod eines Ehepartners oder durch die Vereinbarung eines anderen Güterstandes erhält jeder Gatte bzw. seine Erben die Hälfte des Gesamtgutes, wenn nicht in einem Ehevertrag ein anderes Teilungsverhältnis vereinbart wurde. Wir die Gütergemeinschaft jedoch aus einem anderen Grund aufgelöst, dann nimmt jeder Ehepartner zurück, was unter Geltung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre, wohingegen dann das verbleibende Gesamtgut immer hälftig geteilt wird.
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Der Vollzug
Generell wäre das Gesamtgut als Gesamteigentum oder auch Miteigentum real zu teilen, zu verkaufen oder zu versteigern bei der Auflösung. Allerdings kann mit einer gewissen Rücksicht auf die Bedeutung gewisser Gegenstände des Gesamtgutes für z. B. einen überlebenden Ehepartner, dieser auf Anrechnung verlangen, dass ihm all das, was im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut gewesen wäre, überlassen wird.
Ferner kann er auch verlangen, dass ihm z. B. das Haus oder die Wohnung, in welchem das Ehepaar zusammenlebte, zu seinem Eigentum zugewiesen wird. Ausserdem kann er auch verlangen, sowie dass ihm weitere Vermögenswerte zugeteilt werden, sofern er ein überwiegendes Interesse daran nachweisen kann. Hierbei kann es sich z. B. um ein Motorrad handeln, das überwiegend vom Ehemann gefahren wurde.
Wie kann ein Anwalt bei der Gütergemeinschaft helfen?
Generell bietet sich eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht immer an, wenn man für eine bevorstehende Eheschliessung entscheiden möchte, in welchem Güterstand man in der Ehe leben will. Dabei kann ein Anwalt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Güterstände beleuchten und dabei auch Empfehlungen für den Individuellen Fall aussprechen. Ferner ist ein Anwalt für Familienrecht auch immer der richtige Ansprechpartner, wenn es um eine Auflösung einer Gütergemeinschaft geht.
Hierbei kann er helfen, Eigengut und Gemeingut zu trennen und die entsprechenden Ansprüche für seinen Mandanten geltend zu machen. Besonders wenn es um bestimmte Gegenstände aus dem Gemeingut geht, an denen ein Mandant ein überwiegendes Interesse hat, kann ein Anwalt für Familienrecht beim Nachweis helfen. Zusätzlich wird er auch helfen, ggf. bei einem Schuldenausgleich Ersatzforderungen zu formulieren und diese durchzusetzen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht.
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