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Gütergemeinschaft oder Gütertrennung § Wann ist welcher Güterstand sinnvoll?

Der Güterstand einer Ehe legt fest, was den Eheleuten während einer Ehe gehört und wie auch Vermögen sowie Schulden bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, welche Vor- und Nachteile der Güterstand der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung mit sich bringen und in welchen Fällen diese sinnvoll sein können.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
Gütergemeinschaft oder Gütertrennung?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliches zum Thema ehelicher Güterstand

Grundsätzlich kennt man die drei Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft und der Gütertrennung. Für den Fall, dass ein Ehepaar keine anderen Vereinbarungen getroffen hat gilt immer der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, bei dem die Ehepartner getrennte Vermögen haben beide Eigentümer ihres Eigengutes bleiben. Also aller Güter, die sie in die Ehe eingebracht haben, sie während der Ehe geerbt haben oder geschenkt bekommen haben. Auch die während der Ehe erzielten Ersparnisse werden dabei unabhängig voneinander genutzt und verwaltet.

Wird die Ehe geschieden, stirbt ein Ehepartner oder wird der Güterstand der Ehe geändert, so werden die Errungenschaften während der Ehe hälftig geteilt. Dabei haften die Eheleute auch nur für ihre eigenen Schulden mit ihrem gesamten jeweiligen Vermögen. Für den Fall, dass ein Ehepaar jedoch im Güterstand der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung leben möchte, müssen sie hierfür in der Schweiz einen entsprechenden Ehevertrag abschliessen.

Hierbei gibt es dann bei der Gütergemeinschaft drei verschiedene Güterklassen, die das Eigengut der jeweiligen Ehepartner meinen und das Gesamtgut, das beiden Partnern gehört. Dabei ist das Gesamtgut sowohl das Einkommen als auch das Vermögen der Ehepartner mit der Ausnahme höchstpersönlicher Gegenstände, die durch Gesetz oder Ehevertrag als solche definiert sind.

Das Gesamtgut gehört also beiden ungeteilt und wird auch gemeinsam verwaltet. Bei einer Scheidung wird dieses dann zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. In Bezug auf vorhandene Schulden haftet jeder Ehepartner dann nur mit der Hälfte des Gesamtgutes und mit seinem Eigengut. Allerdings haften sie für Schulden, die für den alltäglichen Bedarf gemacht werden, immer mit dem vollständigen Gesamtgut und dem Eigengut. Hingegen gibt es bei einer Gütertrennung keine gemeinsamen Güter oder Schulden. Hierbei bleiben die beiden Ehepartner immer Eigentümer der eigenen Güter und verwalten sie auch selbst. Wird eine Ehe beendet, findet in diesem Fall auch keine Aufteilung statt.

Gut zu wissen
Generell findet eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung oder Trennung, beim Tod eines Ehepartners, bei einer Ungültigkeitserklärung der Ehe oder aber auch bei der Vereinbarung eines anderen Güterstandes statt.

Unterschiede zw. Gütergemeinschaft und Gütertrennung

Sowohl die Gütergemeinschaft als auch die Gütertrennung müssen durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag begründet werden. Im Gegensatz zur Gütergemeinschaft kann jedoch eine Gütertrennung auch z. B. gerichtlich angeordnet werden nach Art. 118 ZGB oder sich auch je nach Situation, von Gesetzes wegen ergeben. Dabei kann dies dann der Fall sein, wenn die Ehepartner bislang im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben und ein Partner dann im Laufe der Ehe Konkurs anmelden muss.

Ausserdem kann in so einem Fall auch eine vorübergehende Gütertrennung eintreten mit einer geplanten späteren Änderung des Güterstandes. Hierbei findet man solche Fälle häufig bei jüngeren Paaren, die sich eine Trennung ihrer Vermögensverhältnisse wünschen, bis Kinder hinzukommen und dann der Güterstand zu einer Errungenschaftsbeteiligung oder einer Gütergemeinschaft geändert werden soll. Dies erreicht man dann durch einen geänderten Ehevertrag.

Infografik
Wann ist welcher Güterstand sinnvoll?

Die Behandlung von Schulden in den Güterständen

Im Gegensatz zu einer Gütergemeinschaft gibt es bei einer Gütertrennung keine gemeinsamen Schulden und jeder Ehepartner haftet für seine Schulden ausschliesslich selbst. Dabei werden dann mit in eine Ehe gebrachte Schulden nicht auf den Ehepartner übertragen. Ausnahmen hierzu gibt es nur dann, wenn die Ehepartner einen gemeinsamen Kredit aufgenommen haben oder wenn sich beispielsweise bei einer Immobilie kein Alleineigentümer feststellen lässt.

In derartigen Fällen wird nach dem Schweizer Gesetz ein Miteigentum des Ehepartners angenommen gemäss Art. 248 ZGB. Hingegen verwaltet bei der Gütergemeinschaft jeder Ehepartner innerhalb der gesetzlichen Schranken nur sein Eigengut und verfügt auch alleine darüber nach Art. 232 Abs. 1 ZGB. In Bezug auf Schulden wird hierbei in der Haftung zwischen Vollschulden und Eigenschulden unterschieden.

Dabei haftete für die Vollschulden jeder Ehepartner mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut, jedoch für seine Eigenschulden nur mit seinem Eigengut der Hälfte des wertmässigen Gesamtgutes. Grundsätzlich gilt dabei, dass eben auch in einer Gütergemeinschaft nicht immer beide Ehepartner haften. Dabei sind Schulden des täglichen Bedarfs oder auch Schulden, die mit der Zustimmung beider Partner gemacht werden, gemeinsame Schulden, für die die Ehepartner sowohl mit dem Gesamtgut als auch mit dem Eigengut haften (Art. 233 ZGB). Hingegen sind Verbindlichkeiten, die ein einzelner Ehepartner für seinen Eigenbedarf ohne eine Zustimmung des anderen Partners macht, in seiner eignen Haftung mit der Hälfte des Gesamtgutes und seinem gesamten Eigengut nach Art 234 ZGB.

Haftung für Schulden prüfen
Gütergemeinschaft oder Gütertrennung

Was passiert bei Tod oder Scheidung?

Findet eine Scheidung bei Gütertrennung statt, so gibt es keine Vermögensaufteilung der Ehepartner untereinander, da sie keine gemeinsamen Güter besitzen. Hierbei erhält dann jeder die Vermögenswerte und Ersparnisse, die er selbst erwirtschaftet hat und zusätzlich natürlich sein eingebrachtes Eigengut. Beim Tod eines Ehepartners gehört bei einer Gütertrennung das Vermögen des Verstorbenen vollständig zum Nachlass. In diesem Fall profitiert dann ein Ehepartner zu 50 % aus diesem Nachlass nach den erbrechtlichen Bestimmungen und die anderen 50 % des Erbes werden dann unter den Nachkommen aufgeteilt.

Im Gegensatz dazu führt ein Todesfall bei einer Gütergemeinschaft zu einer Halbierung des Gesamtgutes zugunsten des überlebenden Ehepartners. Dieser behält dabei auch sein Eigengut. Hingegen fällt sowohl das Eigengut des Verstorbenen als auch die Hälfte des Gesamtgutes in den Nachlass und wird zwischen den gesetzlichen Erben aufgeteilt, zu denen auch der überlebende Ehepartner gehört.

Auswirkungen des Güterstandes

Haben Ehepartner bei einer Gütergemeinschaft gleichmässige Ansprüche auf eine Pensionskasse so verhält sich dies bei einer Gütertrennung auch nicht anders, denn in Bezug auf die Leistungen der Pensionskasse macht der Gesetzgeber eine Ausnahme und weicht von der strikten Vermögenstrennung ab. Dabei wird dann trotz einer Scheidung das mit beginn der Ehe angesparte Guthaben bei der Pensionskasse zwischen den Ehepartnern bei einer Scheidung je zur Hälfte geteilt. Ausserdem hat eine Gütertrennung auch keinen Einfluss auf den Anspruch einer Witwenrente.

Hierbei werden immer die Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners auf den Überlebenden übertragen. Anders hingegen verhält es sich bei der Besteuerung von Vermögen während der Ehe. Hierbei werden bei einer Gütertrennung die Vermögen der Ehepartner nicht gemeinsam versteuert. Für den Fall also, dass sich z. B. ein gemeinsam genutztes Eigenheim eines Ehepartners in der Ehe befindet, so muss der Partner den Eigenmietwert versteuern, wenn ihm das Haus gehört.

Oftmals wird auch über die Wahl des Güterstandes versucht, einer evtl. späteren Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen zu entkommen. Allerdings ist dies nicht möglich, da der Güterstand einer Ehe keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht hat. Insofern lässt sich eine Reduzierung von Unterhaltsansprüchen eher erreichen, indem man bei einer klassischen Errungenschaftsbeteiligung dem Ehepartner bei einer Scheidung dann einen grösseren Teil des Vermögens ausbezahlt.

Vorteile einer Gütertrennung im Vergleich zur Gütergemeinschaft

Eine vollständige Trennung der Vermögensverhältnisse bei einer Gütertrennung kann in verschiedenen Situationen von Vorteil sein. Dies ist vor allen Dingen dann gegeben, wenn sich z. B ein Ehepartner überschuldet hat, da hierbei durch eine Gütertrennung eine Absicherung des Vermögens des anderen Ehepartners erfolgt. Grundsätzlich wird durch eine Gütertrennung immer das eigene Vermögen oder eben das Vermögen des Ehepartners abgesichert. Ausserdem bietet sich eine Gütertrennung oftmals bei einem Unternehmerhaushalt an, da hierdurch die Unabhängigkeit des Unternehmens gesichert werden kann, auch im falle einer Scheidung.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht bei der Frage Gütergemeinschaft oder Gütertrennung helfen?

Die Frage nach dem idealen Güterstand einer Ehe lässt sich immer nur in Abhängigkeit der individuellen Situationen der Ehepartner und auch auch ihrem gewünschten Modell für das gemeinsame leben beantworten. Es ist jedoch durchaus ratsam, diese Entscheidung im Vorfeld mit einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zu besprechen. Dabei kann dieser anhand der persönlichen Konstellation die Vor- und Nachteile der einzelnen Güterstandsmodelle aufzeigen und natürlich auch einen entsprechenden Ehevertrag vorbereiten.

Ferner kann er natürlich auch Ehepartner beraten, die im Rahmen einer Scheidung die Vermögensverhältnisse bei einer Gütergemeinschaft auseinandersetzen müssen und Lösungen für die Ehepartner ausarbeiten. Ausserdem ist ein Anwalt für Familienrecht auch der richtige Ansprechpartner, wenn sich im Rahmen einer Ehe Bedingungen ändern, die ggf. einen Wechsel des Güterstandes sinnvoll erscheinen lassen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Gütergemeinschaft oder Gütertrennung.

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FAQ: Gütergemeinschaft oder Gütertrennung

Den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung aufzuheben und die Gütertrennung zu vereinbaren lohnt sich vor allem für Eheleute, von denen einer als Unternehmer oder Freiberufler tätig ist und das Vermögen und auch die Verbindlichkeiten des Betriebes nicht in einen Errungenschaftsausgleich fallen sollen.
Bei der Gütergemeinschaft entsteht das Eigengut Ehevertrag, eine Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen (z.B. Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, Genugtuungsansprüche)
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