Unterhaltszahlung § Rechtliches, Unterhaltshöhe & Dauer
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Familienrechtsredaktion
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- Unterhaltszahlungen nach einer Trennung oder Scheidung sind nur gerechtfertigt, wenn Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können.
- Unterhaltszahlungen können jedoch beansprucht werden für gemeinsame gemeinsame minderjährige Kinder oder Kinder in der Ausbildung.
- Die Höhe von Unterhaltszahlungen bemisst sich nach der Rechtsprechung regelmäßig am Existenzminimums– oder auch einer Grundbedarfsberechnung mit einer zusätzlichen Überschussverteilung der Einkommen beider Partner.
Rechtslage zur Unterhaltszahlung
Nach der Trennung oder Scheidung müssen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner zunächst einmal grundsätzlich selbst für Ihren Unterhalt aufkommen. Jedoch kann es bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Unterhaltsansprüche an einen ehemaligen Partner geltend machen. Neben Ehegattenunterhalt, nachehelichem Unterhalt, gibt es auch Unterhalt bei einer eheähnlichen Partnerschaft. Hierbei können sowohl das Alter und die Gesundheit, die Dauer einer Ehe, die berufliche Ausbildung sowie die Erwerbsaussichten und auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehepartner bei der Bewertung herangezogen werden.
Grundsätzlich entscheidet ein Gericht über die Höhe der Unterhaltsansprüche anhand der finanziellen Verhältnisse eines Paares und den Bedürfnissen der Partner. Ferner sind Eltern auch nach einer Trennung oder Scheidung weiterhin für den Unterhalt ihrer Kinder verantwortlich. Dabei gilt dies grundsätzlich zunächst einmal bis zu deren Volljährigkeit oder auch bis zum Abschluss einer Erstausbildung, die ihnen dann den Eintritt ins Berufsleben ermöglicht. Zusätzlich zum konkreten Kindesunterhalt kann auch ein zusätzlicher Betreuungsunterhalt beansprucht werden, wenn ein Kind hauptsächlich bei einem Elternteil lebt und dieser die Erziehung weitgehend übernimmt.
Unterhaltshöhe – Wovon hängt die Höhe der Zahlungen ab?
Für den Fall, dass in einer konkreten Situation ein Unterhaltsanspruch festgestellt wird, muss weiterhin festgelegt werden, in welcher Höhe eine Unterhaltszahlung zu leisten ist. Hierbei existieren keine festen Tarife im Schweizer Recht, nach denen sich z. B. die Berechnungen des Ehegattenunterhalts richten. Grundsätzlich sucht die Rechtsprechung dabei immer einen angemessenen Unterhaltsbeitrag, der sich regelmässig an einer Existenzminimums– oder auch Grundbedarfsberechnung mit einer Überschussverteilung orientiert. Hierbei sind z.B. die Kosten für die Wohnung, Krankenversicherung, Nahrung, Kleidung oder auch Körperpflege durch das Existenzminimum gemeint.
Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe wird ein Gericht also immer die Eigenversorgungskapazität der Partner nach der Trennung oder Scheidung inklusiver hypothetischer Einkommen berücksichtigen sowie das Existenzminimum für beide berechnen. Anhand der tatsächlichen Einkommensverhältnisse wird dann der Überschuss berechnet und eine Überschussverteilung vorgenommen.
Berechnung von Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt
Kinderalimente werden immer an denjenigen Partner bezahlt, der das Kind hauptsächlich betreut und deshalb in dieser Zeit keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Hierbei setzen sich die Alimente immer aus dem Barunterhalt für den Grundbedarf des Kindes (für z. B. die Betreuung, Nahrung, Kleidung und das Wohnen, die Pflege, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit und die Deckung von Risiken wie Krankheit und Unfall) zusammen und dem Betreuungsunterhalt. Dabei deckt der Betreuungsunterhalt die finanziellen Einbussen, die durch die Kinderbetreuung und die damit nicht vollständige Ausübung der Erwerbstätigkeit des anderen Elternteils entstehen.
Generell ist keine genaue Berechnung der Höhe des Unterhalts anhand von Prozentsätzen oder Pauschalen möglich. Deshalb wird die Höhe des Unterhalts für ein Kind vom Gericht festgelegt.anhand des konkreten Bedarf des Kindes, zumeist unter Zuhilfenahme der Züricher- Kinderkosten- Tabelle ermittelt. Ferner werden auch die Lebenshaltungskosten und die Erwerbssituation des betreuenden Elternteils berücksichtigt sowie natürlich der Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Beispiel: Berechnung Kindesunterhalt
Nach der Zürcher Tabelle für Kinderkosten aus dem Jahr 2020 ermittelt sich für ein vierzehnjähriges Kind einen Unterhaltsbedarf von monatlich rund 1765 Franken. Dabei setzt sich dieser Betrag aus ca. 565 Franken für die Unterkunft, 350 Franken für die Nahrung, 125 Franken für die Bekleidung, 115 Franken für Krankenversicherung sowie 610 Franken für alle weiteren Kosten zusammen. Nach einer anderen Berechnungsmethode stehen die finanziellen Mitteln des Zahlungspflichtigen im Fokus. Hiernach werden dann ca. 15 bis 17 Prozent des Einkommens für ein Einzelkind veranschlagt, 25 bis 27 Prozent für zwei Kinder und 30 bis 35 Prozent für drei Kinder.
Wie lange muss Unterhalt gezahlt werden?
Die Dauer von Unterhaltszahlungen bei einem nachehelichen Unterhalt ist stark von den Bedürfnissen des Unterhaltsberechtigten abhängig und dem individuellen Mass an Autonomie, das er für seine Existenzsicherung aufbringen kann. Hierbei spielen dann konkrete Möglichkeiten, sich wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können, eine entscheidende Rolle. Zusätzlich können auch besondere Vereinbarungen, die in einer Scheidungskonvention getroffen wurden, einen Einfluss Unterhaltsdauer haben.
Oft steht jedoch einem Ehepartner durch eine lange Ehedauer, die Kinderbetreuung und die Führung des Haushalts, kein zumutbarer Weg in den Arbeitsmarkt zur Verfügung. Auch der Gesundheitszustand und das Alter spielen hier eine grosse Rolle. Obwohl Unterhaltszahlungen grundsätzlich zeitlich begrenzt sein sollen, beziehen ehemalige Partner oftmals viele Jahre Unterhalt, da sie keine berufliche Tätigkeit aufnehmen können, oft dann auch bis zur Rente.
Dauer des Kindesunterhalts
Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht, wenn ein Kind das 18. Altersjahr erreicht hat. Hierbei gilt jedoch die Ausnahme, dass dieser Zeitraum verlängert sein kann, wenn das Kind noch keine berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, denn der Anspruch auf Kindesunterhalt bleibt bis zum Abschluss der Erstausbildung bestehen. Dabei kann es sich sowohl um den Abschluss einer Lehre oder auch eines Hochschulstudiums handeln.
Ferner kann dieser Unterhalt während der Ausbildung dann von einem volljährigen Kind auch direkt mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil geregelt werden. Für den Fall, dass sich das volljährige Kind und der entsprechende Elternteil auf einen individuellen Betrag einigen können, ist keine Genehmigung durch ein Gericht oder die Behörden notwendig. Falls keine Einigung zustande kommt, muss sich dann das unterhaltsberechtigte Kind an das Gericht wenden.
Unterhaltszahlung bei Arbeitslosigkeit – welche Regeln gelten?
Wird ein Unterhaltspflichtiger arbeitslos oder verliert er als Selbständiger sein Einkommen, werden die Unterhaltszahlungen teilweise massiv gesenkt. Grundsätzlich muss ein Gericht bei einem Scheidungsurteil das Einkommen beider Ehepartner ermitteln. Hierbei kann Arbeitslosigkeit bereits ein Ausschlusskriterium für Unterhaltsansprüche sein, da das Existenzminimum des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht unterschritten werden darf. Für den Fall, dass ein Unterhaltsverpflichteter also nur sein eigenes Existenzminimum erwirtschaften kann, muss er keinen Unterhalt für den ehemaligen Partner oder die Kinder bezahlen. Deshalb muss in solchen Fällen häufig das Sozialamt einspringen.
Auch der Unterhaltsberechtigte ehemalige Partner kann durch die Aufgabenverteilung während der Ehe in eine Situation kommen, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, eine Situation entsteht, für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen und somit eine dauerhafte Arbeitslosigkeit entsteht. In diesem Fall kann der unterhaltsverpflichtete Partner dann auch verpflichtet werden, dauerhaft Unterhaltszahlungen zu leisten, bis ein Rentenalter des Unterhaltsberechtigten eintritt.
Steuerliche Behandlung von Unterhaltszahlungen
Da Unterhaltszahlungen immer mehrere Personen betreffen, sind dadurch auch immer mehrere Steuererklärungen betroffen. Hierbei ist bei der steuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen immer nach der Art des Unterhalts zu unterscheiden. Hierbei gilt grundsätzlich, dass ein nachehelicher Unterhalt an den Ehepartner beim Empfänger als Einkommen zu versteuern ist und bei der leistenden Person als Aufwand abzugsfähig ist.
Dies gilt auch für die Kinderalimente, die von denjenigen Haushalt, der die Zahlungen empfängt, als Einkommen versteuert werden müssen und beim Unterhaltszahler als Aufwand abgesetzt werden können. Hingegen gilt für die Unterhaltszahlungen an volljährige Kinder in der Ausbildung, dass diese von den Kindern nicht versteuert werden müssen und diese somit auch beim Unterhaltszahler nicht als Aufwand absetzbar sind. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die volljährigen Kinder bereits einen eigenen Haushalt führen oder noch beim anderen Elternteil leben.
Unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern
Leben Eltern in einem Konkubinat und haben gemeinsame Kinder, füllen die Eltern trotzdem zwei unterschiedliche Steuererklärungen aus. Hierbei spielt es dann immer eine Rolle, ob Unterhaltszahlungen von einem Elternteil an den anderen fliessen. Für den Fall, dass dies gegeben ist, sind sie beim Empfänger des Einkommen als Einkommen zu versteuern und können beim leistenden Elternteil dann als Aufwand deklariert werden. Da derartige Unterhaltszahlungen zumeist vom Partner mit dem höheren Einkommen geleistet werden, ist diese Verfahrensweise insgesamt steuerlich vorteilhaft.
Wie werden nicht bezahlte Unterhaltsbeträge steuerlich behandelt?
Wenn man Unterhaltszahlungen versteuern muss, die man noch nicht erhalten hat, kann dies unter Umständen einen wirtschaftlichen Härtefall auslösen. In solchen Fällen muss dann abgewogen werden, ob der säumige Schuldner seinen Unterhaltsrückstand innerhalb einer kurzen Frist noch ausgleichen wird oder ob eine Zahlung ernsthaft gefährdet ist. Für den Fall, dass es sich nur um eine Verzögerung handelt, kann es aufgrund der Steuerprogression sinnvoll sein, die ausstehenden Unterhaltszahlungen bereits zum Zeitpunkt, in dem sie hätten fliessen sollen, zu versteuern und eben nicht erst dann, wenn sie effektiv auch fliessen.
Ferner kann auch eine Stundung der Steuerzahlungen beantragt werden, sodass die Steuer dann erst fällig wird, wenn die Zahlungen auch geflossen sind. Ist jedoch davon auszugehen, dass die Zahlungen nicht eintreffen werden, ist diese Vorgehensweise nicht ratsam. Für den Fall, dass die Unterhaltszahlungen nicht mehr eintreffen werden und man hat sie bereits deklariert, werden sie Steuern entsprechend veranlagt und eine Korrektur ist nicht mehr möglich. In diesem Fall zahlt man dann Steuern auf ein Einkommen, das man nicht erhalten hat. Im konkreten Einzelfall sollte man eine derartige Situation mit dem Steueramt oder einem Steuerberater besprechen.
Wie kann ein Anwalt bei der Unterhaltszahlung helfen?
Gerade, wenn es um die Unterhaltszahlungen bei einer Trennung oder Scheidung geht, ergibt sich in vielen Fällen ein weites Feld an Möglichkeiten, Unterhaltszahlungen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten. Für den Fall, dass man als Unterhaltsberechtigter sich mit einer solchen Situation konfrontiert sieht, ist eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht sinnvoll.
Hierbei kann dieser bereits im Vorfeld anhand der individuellen Situation bereits Unterhaltsansprüche einschätzen und ggf. auch vor Gericht geltend machen. Auch für den Fall, dass vereinbarte Unterhaltszahlungen ausbleiben ist ein Anwalt für Familienrecht der richtige Partner. In diesen Fällen kann dieser den Unterhaltsverpflichteten anmahnen oder auch eine eine sogenannte Schuldneranweisung beim zuständigen Zivilgericht zu beantragen. Ferner kann er auch eine Betreibung beim Betreibungsamt am Wohnsitz des Unterhaltsverpflichteten einleiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Unterhaltszahlung.
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