Unterhalt eheähnliche Partnerschaft § Rechtslage, Unterhaltsansprüche & mehr
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Familienrechtsredaktion
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- Grundsätzlich besteht in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine Unterhaltspflicht der Partner untereinander.
- Unterhaltsansprüche aus einer vorangegangenen Ehe können beim Eingehen einer neuen eheähnlichen Partnerschaft verwirken, wenn die neue Partnerschaft entsprechend gefestigt ist.
- Durch einen sogenannten Konkubinatsvertrag können auch für eine eheähnliche Partnerschaft Unterhaltsansprüche geregelt werden.
- Bei gemeinsamen Kindern und einer Trennung besteht eine Unterhaltspflicht des Vaters erst dann, wenn der vom Vater unterzeichnete Unterhaltsvertrag von der Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde (KESB) oder dem Richter genehmigt worden ist.
Rechtslage zum Unterhalt in eheähnlichen Partnerschaften
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine eheähnliche Lebensgemeinschaft dann vor, wenn eine auf Dauer oder jedenfalls auf längere Zeit ausgerichtete, umfassende Lebensgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder auch gleichen Geschlechts mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter besteht. Da es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage für eine Unterhalts- oder Beistandspflicht nach dem Vorbild der Ehe (Art. 163, 159 ZGB) mangelt, besteht unter Lebensgemeinschaften grundsätzlich keine gesetzliche Pflicht zu gegenseitigem Unterhalt.
Werden trotzdem von einem Lebenspartner Leistungen erbracht, können diese weder aus ungerechtfertigter Bereicherung zurückgefordert werden noch besteht ein Anspruch auf Weiterleistung, weil sie aufgrund der persönlichen Beziehung erbracht und als blosse Gefälligkeiten oder Erfüllung sittlicher Pflichten betrachtet werden. Die reale Leistung von regelmässigem Unterhalt kann jedoch Auswirkungen in anderen Rechtsgebieten, etwa im Haftpflichtrecht oder im Sozialversicherungsrecht nach sich ziehen. Es steht den Partnern grundsätzlich frei, den Unterhalt vertraglich zu regeln. Solche Abmachungen sind insbesondere dann empfehlenswert, wenn ein Lebenspartner seine Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern.
Auswirkungen auf Unterhaltsansprüche
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft, die neu gegründet wurde, hat immer auch Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt aus einer vorgegangen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft. Da eine Wiederverheiratung eines geschiedenen Unterhaltsgläubigers die Unterhaltspflicht grundsätzlich erlöschen lässt gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB, stellt sich die Frage, ob dies auch bei einer Lebensgemeinschaft der Fall ist.
Hierbei geht das Bundesgericht davon aus, dass bei Vorliegen einer qualifizierten Lebensgemeinschaft der Anspruch auf einen nachehelichen Unterhalt erlischt. Da dies zu weitreichenden finanziellen Folgen bzw. zu Nachteilen für den geschiedenen Unterhaltsgläubiger führen kann, muss geklärt sein, ab wann eine qualifizierte Lebensgemeinschaft gegeben ist.
Hierbei geht man in der Rechtsprechung davon aus, dass eine qualifizierte Lebensgemeinschaft immer dann vorliegt, wenn die Beziehung dem Lebenspartner ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Das ist immer dann der Fall, wenn die Lebenspartner in einer so engen Bindung zu einander stehen, dass sie bereit sind, sich gegenseitig Beistand und Unterstützung zu leisten, wie dies Art. 159 Abs. 3 ZGB von Partnern verlangt. Dabei ist grundsätzlich erst einmal unerheblich, ob die Lebenspartner überhaupt über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
Ein entsprechend enges Verhältnis wird regelmässig ab dem Zeitpunkt vermutet, in welchem die Lebensgemeinschaft fünf Jahre angedauert hat. Jedoch kann auch bereits eine dreijährige Lebensgemeinschaft zum Wegfall des Anspruchs auf einen nachehelichen Unterhalt führen. Bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts berücksichtigt die Rechtsprechung ein eheähnliches Zusammenleben insofern, als die stabile Lebensgemeinschaft Einsparungen bewirkt. Hierbei werden jedoch die rechtlich nicht geschuldeten finanziellen Beiträge des neuen Lebenspartners bei geschiedenen Ehepartner nicht als Einkommen angerechnet.
Beendigung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft und Unterhalt
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft kann beendet werden, wenn die beiden Partner eine Eheschliessung vollziehen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen. Ferner natürlich auch, wenn einer der Partner stirbt oder die Partner sich trennen. Dabei liegt es in der Natur einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, dass diese jederzeit formlos aufgelöst werden kann, für den Fall, dass einer oder auch beide Partner diese nicht fortführen wollen. Es existieren dafür eben keine rechtlichen Schranken formeller oder auch materieller Art.
Grundsätzlich stehen jedem Partner bei der Trennung seine eigenen Vermögenswerte zu und gemeinsames Eigentum kann nach Quoten aufgelöst werden durch die Partner selbst oder auch durch ein Gericht. Falls geklärt werden muss, ob es zu einem Ausgleich von getätigten Investitionen kommen muss, wird grundsätzlich nach dem Verwendungszweck unterscheiden. Hierbei kann für Leistungen, die dem Unterhalt dienten, kein Ausgleichsanspruch.
Auch fehlt nach der Auflösung der Lebensgemeinschaft eine finanzielle Mitverantwortung der Partner füreinander, da es von Gesetzes wegen keine Pflicht zur Leistung eines nach partnerschaftlichen Unterhalts besteht. Allerdings wird dies bei einem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern durch die Regelung eines Betreuungsunterhalts nach Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) relativiert. Allerdings können die Partner durch einen sogenannten Konkubinatsvertrag auch vereinbaren, dass ein nachpartnerschaftlicher Unterhalt an den getrennten Partner gezahlt werden soll.
Kindesunterhalt und Betreuungsunterhalt bei Auflösung der eheähnlichen Partnerschaft
Generell gehört zum Kindesunterhalt neben materiellen Gütern auch die Pflege und Erziehung der Kinder. Dabei sorgen nach Art. 276 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) die Eltern gemeinsam und jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den angemessenen Unterhalt der Kinder und tragen dabei auch die Kosten für die Betreuung, die Erziehung, die Ausbildung und notwendige Kindesschutzmassnahmen.
Hierbei wurde im Art. 285 Abs. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB) der sogenannte Betreuungsunterhalt festgeschrieben. Dadurch soll der Anspruch eines Kindes bei getrennten Eltern gegen den nicht betreuenden Elternteil seinen Nachteil im Vergleich zu Kindern von verheirateten Eltern ausgleichen. Dadurch werden, neben den direkten Kinderkosten somit auch die finanziellen Einbussen durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil, von der Unterhaltspflicht des anderen Elternteils berücksichtigt. Grundsätzlich dauert ein Betreuungsunterhalt immer so lange, wie ein Kind die persönliche Betreuung tatsächlich benötigt. Ausserdem geht die Unterhaltspflicht gegenüber einem minderjährigen Kind den anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor.
Hierbei stellt das neue Unterhaltsrecht in der Schweiz in der Frage des Betreuungsunterhalts für getrennt lebende Eltern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft den getrennten oder geschiedenen Ehepaaren gleich. Dabei will das neue Unterhaltsrecht durch den Unterhalt die Betreuung eines Kindes durch die Eltern oder Dritte gewährleisten und dies völlig unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Durch den Betreuungsbeitrag soll die Leistung des betreuenden Elternteils abgegolten werden, der nach einer Trennung die Kinder betreut.
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Gemeinsame Kinder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Durch die Geburt entsteht ein Kindesverhältnis zunächst einmal nur zur Mutter. Hingegen besteht zum Vater ohne besondere Vorkehrungen kein rechtliches Kindesverhältnis. Jedoch hat der Vater die Möglichkeit, das Kind anzuerkennen. Ferner hat auch die Mutter die Möglichkeit, den Vater auf die Feststellung des Kindesverhältnisses zu verklagen. Eine Unterhaltspflicht des Vaters besteht erst dann, wenn der vom Vater unterzeichnete Unterhaltsvertrag von der Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde (KESB) oder dem Richter genehmigt worden ist. Hingegen genügt eine Abmachung auf bloss auf interner Basis zwischen den Eltern nicht für eine zwangsweise Vollstreckung.
Nicht gemeinsame Kinder einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Bei nicht gemeinsamen Kindern besteht das Kindesverhältnis in diesem Fall nur zu einem Konkubinatspartner. Dabei kann es zu dem anderen Partner nur dann hergestellt werden, wenn dies nicht schon ein zu einer dritten Person (z.B. früherer Ehegatte des andern Konkubinatspartners) besteht. Grundsätzlich werden die Unterhaltspflichten eines Dritten nicht durch eine neue eheähnliche Partnerschaft berührt. Für den neuen Partner in der Lebensgemeinschaft besteht deshalb auch keine Pflicht, die nicht gemeinsamen Kinder zu unterstützen. Dies gilt übrigends auch, wenn die Konkubinatspartner zu einem späteren Zeitpunkt heiraten.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht beim Unterhalt in der eheähnlichen Partnerschaft helfen?
Geht man eine eheähnliche Partnerschaft ein, so empfiehlt es sich in vielen Fällen einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen und dabei auch Unterhaltsansprüche zu regeln für den Fall der Trennung. Dies ist immer dann relevant, wenn ein Partner z. B. seinen Beruf aufgibt, um den Haushalt zu führen oder Kinder zu betreuen. Hierbei ist ein erfahrener Anwalt für Familienrecht ein guter Ratgeber, der den Partnern dabei helfen kann, eine passende vertragliche Regelung zu finden und diese auszuarbeiten.
Ausserdem kann die Beratung eines Anwalts für Familienrecht auch dann sinnvoll sein, wenn es zu klären gilt, wie lange Unterhaltsansprüche aus einer vorangegangenen Ehe noch bestehen bleiben, wenn man eine neue eheähnliche Partnerschaft eingeht. Zusätzlich kann die Unterstützung eines Anwalts für Familienrecht auch in Streitfällen sinnvoll sein, wenn bei einer Trennung der Lebensgemeinschaft der Kindesunterhalt oder Betreuungsunterhalt geregelt werden muss. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Unterhalt in der eheähnlichen Partnerschaft.
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