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Konkubinatsvertrag § Infos, Rechtslage, Inhalte & mehr

Verschiedengeschlechtliche Paare, die nicht heiraten wollen und auch gleichgeschlechtliche Paare, die sich nicht eintragen lassen wollen, sich aber rechtlich absichern möchten, können einen Konkubinatsvertrag abschliessen. In diesem Beitrag wollen wir alles Wichtige zum Konkubinatsvertrag zusammenstellen und dabei auch herausstellen, in welchen Fällen es immer ratsam ist, einen solchen abzuschliessen.

Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

 

Rechtslage des Konkubinatsvertrag

Das Konkubinat ist eine Lebensgemeinschaft, die das Zusammenleben zweier verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Personen ohne Trauschein in einer eheähnlichen Gemeinschaft bezeichnet. Lebt man in einem Konkubinat, hat man nicht den gleichen sozialen oder juristischen Schutz wie ein Ehepaar oder ein Paar mit einer eingetragenen Partnerschaft. Weil das Konkubinat im Gesetz nicht geregelt ist, werden derartige Paare rechtlich nicht wie ein Ehepaar oder eine eingetragene Partnerschaft, sondern weitgehend wie Einzelpersonen behandelt.

Deshalb kann man sich in einer solchen Lebensgemeinschaft mit einem Konkubinatsvertrag absichern. Dabei handelt es sich bei ein Konkubinatsvertrag um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen den beiden Lebenspartnern, der die Bedingungen definiert, zu denen das Zusammenleben erfolgen soll. Der Konkubinatsvertrag ist im Gesetz nicht geregelt, jedoch ist es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen.

Dabei muss diese grundsätzlich nicht von einem Notar beurkundet werden, wenn nicht auch erbvertragliche Anordnungen im Vertrag enthalten sind. Ein Konkubinatsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Wegen der zumeist weitreichenden Regelungen sowie zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitigkeiten empfiehlt sich jedoch immer der Abschluss in schriftlicher Form.

Ab wann sollte man einen Konkubinatsvertrag aufsetzen?

Immer, wenn ein Paar gemeinsame Investitionen tätigt, macht es Sinn, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Hierbei gilt dies ganz besonders für Wohneigentum. Jedoch auch, wenn man gemeinsam eine Wohnung bezieht, kann ein derartiger Vertrag sinnvoll sein. Hierbei lässt dann schnell klären, ob beide den Mietvertrag unterschreiben oder ob eben ein Partner nur Untermieter bleibt. Auch kann man bereits festlegen, wer z. B. ausziehen muss, wenn es zu einer Trennung kommt und wer den Mietzins bezahlt, wenn ein Partner auszieht. All diese Fragen können schon ein Konfliktpotential bergen, das durch einen Konkubinatsvertrag vermieden werden kann.

Infografik
Motivationen für einen Konkubinats­vertrag

Inhalte des Konkubinatsvertrags

Durch einen Konkubinatsvertrag kann man zB. seine Wohnsituation absichern und Unterhaltszahlungen vereinbaren, die der kapitalstärkere Partner dem andern bei einer Auflösung des Konkubinatsverhältnisses bezahlt, denn dieser hat rein vom Gesetz her keinen Anspruch auf Unterhalt. Ferner kann auch die Aufteilung der Haushaltskosten im Konkubinatsvertrag geregelt werden. Doch selbst wenn man sich auf einen Konkubinatsvertrag einigen kann, müssen zumeist weitere Dinge geklärt werden. Folgende Fragen können z. B. in einem Konkubinatsvertrag geklärt werden:

  • Gemeinsamer Haushalt: Was gehört wem? Vereinbarung zum Anlegen einer Inventarliste
  • Vereinbarungen zur Wohnung: Wer bleibt nach der Trennung in der gemeinsamen Wohnung und welche Kündigungsfristen gelten?
  • Finanzierung des Haushalts: Wie teilen wir die Haushaltskosten?
  • Im Falle der Trennung: Wie hoch sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge, welche die finanzkräftigere Seite nach einer Trennung der wirtschaftlich schwächeren zahlt?
  • Absicherung der Pension: Wie teilen wir unser Vermögen und wie gelten wir Einbussen bei der AHV- und Pensionskasse ab?
  • Absicherung im Todesfall: Todesfall: Schliessen wir eine Todesfall-Risiko-Versicherung ab, in der die Partnerin bzw. der Partner begünstigt wird?
  • Regelungen zu Kindern: Wie regeln wir das Sorgerecht und die Unterhaltsbeiträge?
    Gemeinsame Anschaffungen: Kaufen wir gemeinsam ein Haus? Wie regeln wir die Eigentumsverhältnisse?
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Konkubinatsvertrag

Inventar der Vermögenswerte

Bei der Regelung der Vermögensaufstellungen bildet meist ein Inventar der Vermögenswerte beider Partner den Ausgangspunkt beim Konkubinatsvertrag. Dabei wird meist sowohl das bewegliche Vermögen wie Bankkonten, Wertschriftenbestände, Mobiliar etc. als auch das Grundeigentum der Partner erfasst. Für den Fall, dass es bereits gemeinschaftliches Eigentum gibt, wird ferner festgehalten, wie viel jeder Partner zu dessen Erwerb beigetragen hat und wie die laufenden Kosten zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Aufgaben der Partner

Ferner können die Partner in einem Konkubinatsvertrag auch festhalten, wie die Aufgaben in der Partnerschaft zwischen beiden aufgeteilt werden. Hierbei kann z. B. geregelt werden wer wie viel an die Lebenshaltungskosten beiträgt und wer welchen Aufwand im Rahmen der Haushaltsführung, Kinderbetreuung etc. zu übernehmen hat.

Vorsorge und Risikoabdeckung

Auch im Vertrag geregelt werden sollten Vereinbarungen zur Vorsorge und der gegenseitigen Risikoabdeckung. Dabei ist es immer zu empfehlen, vor Abschluss eines Konkubinatsvertrages die Versicherungs- und Vorsorgesituation beider Partner genau zu prüfen und aufeinander abzustimmen. Grundsätzlich sollte man dabei insbesondere die Möglichkeiten und auch die Voraussetzungen einer gegenseitigen Begünstigung mit den anwendbaren Pensionskassenreglementen abklären.

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Regelungen zu einer Trennung

Ausserdem können auch in einem Konkubinatsvertrag die Folgen einer Auflösung der Partnerschaft bzw. Trennung festgelegt werden. Hierbei können sowohl Bestimmungen zur Vermögensaufteilung festgelegt werden und auch Unterhaltsansprüche geklärt werden.

Erbrechtliche Regelungen

Konkubinatspartner haben generell gegenseitig keine gesetzlichen Erbansprüche. Hierbei bedeutet dies auch, dass der überlebende Konkubinatspartner ohne entsprechende erbrechtliche Verfügungen nicht am Nachlass des verstorbenen Partners teilhaben kann und damit leer ausgeht. Deshalb ist es umso wichtiger, die erbrechtliche Ausgangslage der Konkubinatspartner genau zu prüfen und auf dieser Grundlage eine gegenseitige erbrechtliche Begünstigung sicherzustellen. Dabei können die Konkubinatspartner dies entweder je einzeln in Form eines Testaments oder gemeinsam im Rahmen eines Erbvertrages festlegen. Ferner ist es auch möglich, erbrechtliche Anordnungen in einen Konkubinatsvertrag aufzunehmen.

Grundsätzlich sind dabei aber immer die Erbansprüche pflichtteilsgeschützter Erben zu berücksichtigen. Hierbei sind z. B. die Nachkommen eines Konkubinatspartners pflichtteils- geschützt. Auch beim Fehlen von Nachkommen verfügen noch überlebende Eltern z. B. über einen Pflichtteilsschutz. Hat man gemeinsame Kinder, steht den Kindern drei Viertel des Vermögens als Pflichtteil zu.

Dieser Teil geht zwingend an die Kinder. Deshalb kann dem Konkubinatspartner immer nur ein Viertel zugewendet werden. Ferner sind auch die Steuern zu berücksichtigen. Hierbei zahlt der Konkubinatspartner je nach Kanton sehr hohe Erbschaftssteuern, weil für ihn der Tarif für Nichtverwandte gilt. Demgegenüber ist der überlebende Ehepartner in vielen Kantonen von der Steuerpflicht befreit.

Öffentliche Beurkundung
Wird eine erbrechtliche Regelung über ein Testament oder einen Erbvertrag getroffen, so ist nur mit der öffentlichen Beurkundung durch einen Notar, unter Beizug von zwei Zeugen, möglich. Dies gilt, wie bereits ausgeführt, auch für Konkubinatsverträge, sofern diese eben erbrechtliche Bestimmungen enthalten.

Altersvorsorge durch den Konkubinatsvertrag

Ein Partner im Konkubinat kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Pensionskasse für den anderen Partner vorsorgen. Jedoch hängt dies von der jeweiligen Pensionskasse ab. Deshalb müssen Konkubinatspartner mit ihrer Pensionskasse dies abklären und sich aktiv darum kümmern. Hierbei verlangen die meisten Pensionskassen, dass der Versicherte zu Lebzeiten eine schriftliche Begünstigungserklärung abgibt. Hingehen kann es keine Rente für den überlebenden Konkubinatspartner geben von der AHV oder der Unfallversicherung. Dies lässt sich also auch durch einen Vertrag nicht bewerkstelligen.

Generell werden bei der Berechnung der Altersrenten in der Schweiz die Erwerbseinkommen von Verheirateten aufgeteilt und je zur Hälfte der Ehefrau und dem Ehemann gutgeschrieben. Hingegen wird im Konkubinat die AHV individuell berechnet. Dabei gibt es dann keinen Ausgleich der Guthaben bei AHV und Pensionskasse, weder bei Erreichen des AHV-Alters noch bei einer Trennung und auch nicht im Todesfall. Eine Mutter, die nicht erwerbstätig war, erhält somit nur eine minimale AHV-Rente.

Hingegen kann im Pensionsalter das Konkubinat auch vorteilhaft sein, wenn beide Partner gut verdient haben. Denn dabei erhalten unverheiratete Paare beide die volle Einzelrente. Hingegen darf bei einem Ehepaar die Summe der beiden Einzelrenten nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente (derzeit Fr. 3‘525.–). Für den Fall, dass dieser Höchstbetrag überschritten wird, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.

Wie kann ein Anwalt beim Konkubinatsvertrag helfen?

Möchte man in einem Konkubinat leben, ist es immer sinnvoll, Regelungen zum Zusammenleben zu treffen. Dabei kann ein Anwalt für Familienrecht ein guter Berater sein, der die Partner über ihre rechtliche Situation aufklären kann und auch aufzeigen kann, welche Regelungsbereiche für eine derartige Lebensgemeinschaft wichtig sind.

Dabei kann ein Anwalt für Familienrecht auch helfen, einen individuell geeigneten Konkubinatsvertrag gemeinsam mit den Lebenspartnern entwickeln, in dem alle relevanten Regelungsbereiche abgedeckt werden können. Ferner steht ein Anwalt für Familienrecht natürlich auch Partnern eines Konkubinats zur Seite, wenn eine Auflösung des Konubinats abgewickelt werden muss und ggf. Streitpunkte bei Trennung zu klären sind. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Konkubinatsvertrag.

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FAQ: Konkubinatsvertrag

Es bestehen keine Ansprüche auf Unterhalt, Zugewinn oder einen Versorgungsausgleich. Nur derjenige, der gemeinsame Kinder betreut, hat einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Rentenanwartschaften werden nach einer Trennung nicht ausgeglichen. Jeder Partner muss allein für seine Altersversorgung aufkommen.
Für das Konkubinat bestehen heute kaum gesetzliche Bestimmungen, finanzielle Ansprüche (insbesondere betr. Mietrecht) werden nach den Regeln für die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff Obligationenrecht) entschieden.
Bei unverheirateten Paaren behält jeder das Eigentum an den Dingen, die er mit in die Beziehung hineingebracht hat. Dieses darf man nach der Trennung ohne weiteres mitnehmen. Auch Dinge, die ein Partner alleine während der Beziehung angeschafft hat, sind grundsätzlich dessen Eigentum.
Zur wirtschaftlichen Absicherung eines Lebenspartners ist entweder ein Testament oder ein Erbvertrag notwendig oder es wird ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen, der eine Absicherung des Lebenspartners vorsieht.
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