Eheschliessung in der Schweiz § Rechtliches, Ablauf & Pflichten
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Familienrechtsredaktion
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- Das Eherecht in der Schweiz ist in den Artikeln 90 bis 251 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt.
- Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen und bestehende eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt werden.
- Für eine Eheschliessung müssen die Brautleute urteils- und ehefähig sein.
- Vor der eigentlichen Hochzeit muss das Ehevorbereitungsverfahren abgeschlossen werden.
- Die Kosten für eine Ziviltrauung betragen zwischen CHF 300 und 400.
Rechtliches zur Eheschliessung in der Schweiz
Das Eherecht in der Schweiz ist in den Artikeln 90 bis 251 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) geregelt. Dabei ist das Eherecht seit 1988 nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Frau und Mann aufgebaut. Hierbei sieht es ein zweistufiges Verfahren vor, das aus einem Ehevorbereitungsverfahren und der eigentlichen Eheschliessung besteht. Um eine Ehe eingehen zu können, muss man in der Schweiz das 18. Altersjahr erreicht haben. Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen und bestehende eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt werden.
Für den Fall, dass man keine Schweizer Bürgerrechte hat, muss man vor der Trauung den Beweis führen, dass man in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht besitzt. Ferner muss man für eine Eheschliessung auch persönlich urteilsfähig sein und man darf auch nicht bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Ausserdem darf man mit dem Brautpartner auch nicht in gerader Linie verwandt sein.
Ablauf der Eheschliessung
In einem ersten Schritt wird das Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt. Um heiraten zu können, muss dabei ein Gesuch beim zuständigen Zivilstandesamt am Wohnort der Brautleute eingereicht werden. Dort wird der Antrag geprüft und es wird dann bestätigt, ob eine Heirat möglich ist. Hierbei muss das angehende Ehepaar dann persönlich bestätigen, dass es alle Voraussetzungen für eine Eheschliessung erfüllt und dies ggf. durch geeignete Dokumente nachweisen.
Ist eine kirchliche Trauung geplant, muss die zivilrechtliche Eheschliessung bereits vorher erfolgt sein. Die eigentliche zivilrechtliche Trauung kann innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens durchgeführt werden. Hierbei findet sie in einem Zivilstandsamt der eigenen Wahl statt und sie ist immer öffentlich. Zur Trauung selbst müssen dann zwei urteilsfähige, mündige Trauzeugen anwesend sein, die neben dem Brautpaar den Eintrag ins Eheregister unterschreiben. Die Trauzeugen sind von den angehenden Eheleuten selbst zu stellen. Die Braut und der Bräutigam sowie die beiden Zeugen unterzeichnen dabei die vorbereitete Bestätigung der Eheschliessung und das Ehepaar erhält dann den so genannten Familienausweis.
Namensänderungen durch Heirat
In der Schweiz behalten seit Anfang 2013 grundsätzlich beide Partner ihren eigenen Familiennamen. Allerdings hat ein Ehepaar auch die Möglichkeit, sich für einen der beiden Namen als gemeinsamen Familiennamen zu entscheiden. Hingegen ist der klassische Doppelname nicht mehr möglich. Für den Fall, dass jeder seinen Familiennamen behält, besteht die Möglichkeit, gemeinsam einen Allianznamen anzunehmen. Falls die Ehepartner ihren jeweiligen Familiennamen behalten, können sie jeden der beiden Namen auch zum Familiennamen gemeinsamer Kinder bestimmen. Hingegen übernehmen bei einem gemeinsamen Familiennamen die Kinder diesen automatisch.
Ehe mit einem Ausländer und die Einbürgerung
Für den Fall, dass ein Schweizer Bürger einen Ausländer oder eine Ausländerin heiratet, muss die Ehe zunächst drei Jahre lang geführt werden, bevor die Schweizer Nationalität erworben werden kann. Ausserdem muss der ausländische Ehepartner mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben und dabei im Jahr vor der Einbürgerung auch in der Schweiz gelebt hat. Für den Fall, dass der Ehepartner im Ausland lebt, muss die Ehe seit mindestens sechs Jahren bestehen, bevor eine Einbürgerung möglich ist. Dabei muss der ausländische Ehepartner aber eine Verbindung zur Schweiz haben und darf die Rechte und die Sicherheit des Landes nicht verletzen.
Wer muss von der Eheschliessung informiert werden?
Nach der Eheschliessung muss eine Mitteilung über die Änderung des Zivilstandes an verschiedenen Stellen erfolgen. Hierbei handelt es sich u. a. um Behörden, Arbeitgeber, Steuerverwaltung oder auch Banken und Versicherungen. Für den Fall, dass sich durch die Heirat auch der Name ändert, müssen eine Reihe von Dokumenten geändert werden. Hierbei handelt es sich z. B. um den Pass oder die Identitätskarte, Führerschein und Fahrzeugausweis, Bank- und Kreditkarten. Auch der Heimatschein wird erneuert. Dabei wird dieser zumeist von der Wohngemeinde selbst beim Zivilstandsamt bestellt und es wird nur eine Gebührenrechnung zugeschickt.
Rechte und Pflichten rund um die Eheschliessung
Eine Heirat in der Schweiz ist erst mit erreichen, des 18. Lebensjahres möglich. Grundsätzlich darf eine Heirat nicht erzwungen werden und muss von beiden Partnern frei gewählt sein. Auch basiert eine Ehe in der Schweiz auf dem Respekt der beiden Partner füreinander. Deshalb muss jeder Ehegatte den Willen des Anderen und seine Persönlichkeit berücksichtigen, um so zur ehelichen Gemeinschaft beizutragen. Ferner gilt das Prinzip der Gleichberechtigung, durch das beide Partner die gleichen Rechte haben und die Stimme des Mannes genauso viel zählt wie die der Frau.
Auch gibt es in der Ehe keine geschlechtsabhängigen Aufgaben, vielmehr müssen alle Aufgaben miteinander abgesprochen werden. Dies gilt auch für den Familienunterhalt. Dabei können sich die Ehepartner absprechen, wer wieviel zum Unterhalt der Familie beitragen soll. Auch haben beide Ehepartner in Bezug auf die Kinder die gleichen Pflichten in Bezug auf Betreuung, Pflege und Erziehung.
Für den Fall, dass Kinder vorhanden sind, haben also beide Elternteile eine Sorgepflicht. Ausserdem müssen auch die Kinder in der gemeinsamen Wohnung zusammen mit den Eltern leben. Eine körperliche Belästigung des Ehepartners ist eine strafbare Handlung. Für den Fall, dass eheliche Pflichten verletzt werden oder es zu Uneinigkeiten in der Ehe kommt, kann eine Vermittlung durch ein Gericht stattfinden.
Generell haben auch beide Ehepartner das Recht, sich scheiden zu lassen. Für den Fall, dass beide Ehepartner dies möchten, können sie gemeinsam die Scheidung einreichen. Falls nur ein Ehepartner die Scheidung wünscht, so muss er bei Gericht auf Scheidung klagen. Ehepartner in der Schweiz sind also grundsätzlich gleichberechtigt und unterstehen einer Treuepflicht. Dabei sind sie verpflichtet, den Ehepartner zu unterstützen (Beistandspflicht) und sie sind auch verpflichtet sich gegenseitig Auskunft zu geben über das Vermögen und evtl. Schulden (Auskunftspflicht).
Auch legen sie gemeinsam den Güterstand der Ehe fest, der festlegt, wem was in der Ehe gehört. Dadurch wird ausserdem festgelegt, wie Vermögen und Schulden bei einer Scheidung oder beim Tod eines Ehepartners aufgeteilt werden. Hierfür gibt es in der Schweiz die drei Güterstände der Errungenschaftsbeteiligung, der Gütergemeinschaft oder der Gütertrennung zur Wahl.
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Wie kann ein Anwalt bei der Eheschliessung helfen?
Vor einer Eheschliessung in der Schweiz kann es durchaus sinnvoll sein, eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zu suchen. Dabei bietet sich dies insbesondere immer dann an, wenn man z.B. Einen ausländischen Partner heiraten möchte. In Abhängigkeit von den Umständen, sind dabei eine Reihe von Dokumenten beizubringen, bei deren Beschaffung ein Anwalt für Familienrecht eine durchaus sinnvolle Unterstützung sein.
Ausserdem ist ein Anwalt für Familienrecht auch ein sehr guter Ansprechpartner, um sich über die verschiedenen Güterstände der Ehe zu informieren und die jeweiligen Vor- und Nachteile in der persönlichen Situation abzuwägen. Ausserdem kann sich ein Anwalt für Familienrecht natürlich auch um alle bürokratischen Abwicklungen rund um die Eheschliessung kümmern und dafür sorgen, dass sich ein reibungsloser Ablauf realisieren lässt- Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zur Eheschliessung in der Schweiz.
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FAQ: Eheschliessung
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