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Namensänderung nach Hochzeit § Welche Regeln gelten?

Gerade im Zusammenhang mit einer Hochzeit stellt sich schnell die Frage nach der Namensgebung für ein Brautpaar. Hierbei gelten in der Schweiz klare Regeln, nach denen diese gestaltet werden kann. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen aufzeigen, was es bei der Namensgebung nach Hochzeit zu beachten gilt, welche Namensvarianten möglich sind und wie auch die Namensgebung für Kinder geregelt ist. Ausserdem werden Sie erfahren, wie sie bei der Namensänderung vorgehen und wie die Regeln bei Eheschliessung im Ausland aussehen.

Ein Beitrag der:
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Namensänderung nach Hochzeit

Die aktuellen Regelungen bezüglich, Namens- und Bürgerrecht in der Schweiz sind seit dem 1. Januar 2013 in Kraft. Das schweizerische Namens- und Bürgerrecht entspricht damit sowohl den Vorgaben der Bundesverfassung als auch jenen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Durch diese letzte Änderung wurde eines der letzten auf Bundesebene bestehenden Hindernisse der rechtlichen Gleichstellung von Frau und Mann beseitigt.

Das neue Namensrecht und das Vorgehen für die Namensänderung erklären. Deshalb kann z. B. ein Ehepartner, der vor dem 1. Januar 2013 bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will gemäss Art. 8a ZGB. Dadurch wurde das Prinzip verankert, dass bei einer Eheschliessung jeder Ehepartner seinen Namen sowie sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht beibehält. Jedoch besteht die Möglichkeit, auch einen einen gemeinsamen Familiennamen zu wählen. Deshalb können also beide Eheleute ihren Ledignamen bei der Eheschliessung behalten oder auf dem Zivilstandsamt erklären, dass sie entweder den Ledignamen des Mannes oder den der Frau als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Namensgebung bei Kindern

Existieren Kinder in einer Ehe, so erhalten diese automatisch den gemeinsamen Familiennamen, sofern dieser vorhanden ist. Für Ehepaare, die keinen gemeinsamen Familiennamen haben, muss bei der Eheschliessung bestimmt werden, welchen der beiden Ledignamen der Eltern die Kinder tragen sollen. Allerdings haben die Eltern in diesem Fall die Möglichkeit, innerhalb von zwölf Monaten nach der Geburt ihres ersten Kindes zu erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.

Für den Fall, dass die Eltern miteinander verheiratet sind und verschiedene Namen tragen, so erhält das Kind denjenigen Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen der gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Hierbei können die Eltern jedoch innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Ausserdem behält Jeder Ehegatte bei Eheschliessung seitdem sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

Gemeinsame Kinder erhalten dann das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen sie tragen. Seitdem besteht auch die Möglichkeit für Personen in eingetragener Partnerschaft, einen der beiden Ledignamen als gemeinsamen Namen zu wählen. Weiterhin kann aber auch der jeweils eigene Name behalten werden gemäss Art. 12a E-PartG. Vorher hatte die eingetragene Partnerschaft keine Auswirkung auf das Namensrecht.

Die Namenswahl bei Heirat

Seit der Namensrechte Novelle von 2013 können also Ehepaare in der Schweiz bei der Eheschliessung für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden, sie müssen es aber nicht. Hierbei sind sie ausserdem frei, den Namen der Frau oder den Namen des Mannes zu wählen. Dasselbe gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare, die ihre Partnerschaft eintragen lassen, die sich für den jeweiligen Familiennamen eines der Partner entscheiden können oder ihre eigenen Familiennamen behalten können.

Infografik
Diese Regeln gelten bei der Namensänderung nach Hochzeit

Regelung zu Doppelnamen

Generell können neue Doppelnamen durch die Namensrechte Novelle nicht mehr gebildet werden bei der Heirat. Für den Fall, dass ein Ehepartner jedoch schon einen Doppelnamen besitzt, kann er diesen auch weiterhin führen. Hingegen ist ein sogenannter Allianzname mit Bindestrich (z. B. Schuster-Müller) auch weiterhin erlaubt. Dabei ist ein Allianzname kein amtlicher Name und er wird auch nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Jedoch kann er im Alltag verwendet werden und man kann ihn auch auf Antrag in den Pass oder die Identitätskarte eintragen lassen.

Das Übergangsrecht zur Namensgebung

Für Ehepaare, die bereits vor 2013 geheiratet haben oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, besteht von rechtlicher Seite her keine Pflicht, an den gewählten Namen etwas zu ändern. Allerdings kann jeder Ehepartner, der bei einer Eheschliessung vor 2013 seinen Namen geändert hat, jederzeit vor dem zuständigen Zivilstandsamt erklären, dass er seinen Ledignamen wieder führen möchte.

Administratives rund um die Namensänderung

Für den Fall, dass man eine Namensänderung im Rahmen einer Eheschliessung oder auch im Laufe einer Ehe vornimmt, muss man daran denken, eine Reihe von Dokumenten zu aktualisieren und auch auch Behörden, wie z. B. die Steuerverwaltung, die Banken, Versicherungen und den Arbeitgeber darüber zu informieren. Bei den Dokumenten betrifft dies in erster Linie den Pass und die Identitätskarte, den AHV-Ausweis, alle Bank- und Kreditkarten sowie auch den Führerausweis und den Fahrzeugausweis. Ferner bietet es sich immer an, für eine Übergangsphase von einigen Wochen den eigenen Briefkasten mit beiden Namen zu beschriften.

Anwendbarkeit des Schweizer Namensrechts

Für den Fall, dass man in der Schweiz wohnt, ist immer das Schweizer Namensrecht anwendbar. Wohnt man hingegen im Ausland, kann man als Schweizer Bürger eine Namensänderung nach Schweizer Recht auf der Schweizerischen Vertretung im Ausland abgeben. Dies setzt allerdings voraus, dass man nicht auch Bürger des Wohnsitzlandes ist. Ferner gilt dies auch für Ausländer, wenn der Name, den man mittels einer Namenserklärung ändern möchten, bereits nach Schweizer Recht gebildet wurde. Generell kann die Entgegennahme der Namenserklärungen zu Namensänderungen bei jedem Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder in einer ausländischen Vertretung der Schweiz abgegeben werden, wenn nicht anderweitige Vorschriften gelten.

Namensrecht bei Eheschliessung im Ausland

Wenn man im Ausland heiraten möchte und nach der Eheschliessung einen gemeinsamen Nachnamen führen möchte, der dem Schweizer Namensrecht untersteht, muss man vor der Trauung eine Erklärung abgeben, dass entweder der Ledigname der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamer Familienname geführt werden soll. Hierbei kann man diese Erklärung bei einer Eheschliessung im Ausland sowohl bei der Vertretung der Schweiz im Ausland oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes sowie auch des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams abgeben.

Beispiel zur Eheschliessung im Ausland mit Schweizer Namensrecht

Herr «Schneider» und Frau «Müller» wollen im Juni in Portugal heiraten. Dabei möchten sie in Anwendung von Schweizer Recht nach der Eheschliessung den Ledignamen des Mannes als gemeinsamen Familiennamen tragen. Hierbei müssen sie dann Sie spätestens vor der Trauung gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass sie den Ledignamen von Herrn «Schneider» als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Diese Namenserklärung ist immer vor der Eheschliessung abzugeben. Andernfalls riskiert man, dass jeder Ehepartner seinen bisher geführten Namen behält. Dann kann ein gemeinsamer Familienname nur noch mittels ordentlichen Gesuchs um Namensänderung, welches bei der zuständigen Namensänderungsbehörde am Wohnsitz oder am Heimatort einzureichen ist, gestützt auf eine Bewilligung erlangt werden. Ausnahmsweise kann eine nachträgliche Erklärung kann bei Eheschliessung im Ausland zugelassen werden, wenn die Eheleute einen Wohnsitz im Ausland haben, die Erklärung zusammen mit der Abgabe der Eheschliessungsdokumente erfolgt ist und die Ehe vor höchstens sechs Monaten geschlossen wurde.

Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen bei der Namensänderung nach der Hochzeit
Namensänderung nach Hochzeit

Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

Wenn ein gleichgeschlechtliches Paar in der Schweiz eine eingetragene Partnerschaft eingehen will und das Vorverfahren bereits abgeschlossen hat, ohne zu erklären, dass es nach der Begründung der Partnerschaft einen gemeinsamen Namen führen möchten, kann dies noch zu einem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Für den Fall, dass die Namensführung schweizerischem Recht untersteht, können sie grundsätzlich anlässlich des Vorverfahrens zur Begründung der Partnerschaft eine Erklärung abgeben.

In dieser Erklärung sollte stehen, dass sie den Ledignamen der Partnerin oder des Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen. Wenn das Vorverfahren bereits abgeschlossen wurde und es verpasst wurde, diese Erklärung abzugeben, kann man die Erklärung vor Begründung der eingetragenen Partnerschaft gegenüber dem Zivilstandsbeamten abgeben, welcher das Vorverfahren durchgeführt hat oder welcher die Begründung der Partnerschaft vornimmt.

Beispiel zur eingetragenen Partnerschaft mit Schweizer Namensrecht

Herr «Schneider» und Herr «Hofmann» wollen sich im Juni verpartnern und haben das Vorverfahren bereits abgeschlossen. Sie wollen nun doch einen gemeinsamen Namen nach Begründung der Partnerschaft tragen. In diesem Fall müssen sie spätestens vor der Begründung der eingetragenen Partnerschaft gegenüber der zuständigen Behörde erklären, dass sie den Ledignamen von Herrn «Hofmann» als gemeinsamen Namen tragen wollen.

Nach erfolgter Begründung der Partnerschaft kann der Name nur noch Mittels ordentlichem Gesuch um Namensänderung, welches bei der zuständigen Namensänderungsbehörde am Wohnsitz einzureichen ist, durch eine Bewilligung geändert werden. Wenn man allerdings im Ausland eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingehen möchte und nach Begründung der eingetragenen Partnerschaft einen gemeinsamen Namen führen will, muss man vor Begründung der Partnerschaft die Erklärung abgeben, dass man den Ledignamen eines Partners als Familiennamen führen möchte. Dies gilt immer dann, wenn die Namensgebung dem Schweizer Recht untersteht.

Dabei kann dies dann vor der Begründung der Partnerschaft im Ausland als Erklärung an die Vertretung der Schweiz im Ausland oder dem Zivilstandsamt des Heimatortes oder des schweizerischen Wohnsitzes der Partnerin oder des Partners erfolgen. Wird die Erklärung nicht vor der Begründung der Partnerschaft abgegeben, riskiert man, dass jeder Partner seinen bisher geführten Namen behält. In diesem Fall kann dann ein gemeinsamer Name nur noch durch ein ordentliches Gesuchs, um Namensänderung bei der zuständigen Namensänderungsbehörde am Wohnsitz oder am Heimatort erlangt werden.

Jedoch kann eine nachträgliche Erklärung bei Begründung der Partnerschaft im Ausland ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Partner einen Wohnsitz im Ausland haben, die Erklärung zusammen mit der Abgabe der Partnerschaftsdokumente erfolgt und die Begründung der eingetragenen Partnerschaft vor höchstens sechs Monaten erfolgt ist.

Wie kann ein Anwalt bei der Namensänderung nach Hochzeit helfen?

Beschäftigt man sich mit der Namensgebung bei einer Hochzeit oder dem Plan eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft eintragen zu lassen, kann es durchaus sinnvoll sein, sich vorher mit einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zu beraten . Dabei kann ein Anwalt zunächst über die gültigen Bestimmungen zur Namensgebung aufklären und im Einzelfall dann auch die notwendigen bürokratischen Schritte hierzu erläutern. Ferner ist es immer sinnvoll, die Namensgebung frühzeitig zu klären im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens, wenn eine Eheschliessung oder Eintragung einer Partnerschaft im Ausland erfolgen soll, da hierbei ggf. andere Vorläufe zu planen sind.

Für den Fall, dass es versäumt wurde, rechtzeitig vor der Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft eine Erklärung zu einem gemeinsamen Familiennamen abzugeben, kann ein erfahrener Anwalt für Familienrecht auch dabei helfen, ein erfolgreiches Gesuch zur Namensänderung bei der zuständigen Namensänderungsbehörde einzureichen und damit den gemeinsamen Familiennamen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt möglich machen. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Namensänderung nach Hochzeit.

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FAQ: Namensänderung nach Hochzeit

Ein Allianzname mit Bindestrich ( z. B. Schuster-Müller) ist auch weiterhin erlaubt. Dabei ist ein Allianzname kein amtlicher Name und er wird auch nicht im Zivilstandsregister eingetragen. Jedoch kann er im Alltag verwendet werden und man kann ihn auch auf Antrag in den Pass oder die Identitätskarte eintragen lassen.
Generell können neue Doppelnamen durch die Namensrechtsnovelle nicht mehr gebildet werden bei der Heirat. Für den Fall, dass ein Ehepartner jedoch schon einen Doppelnamen besitzt, kann er diesen auch weiterhin führen und der andere Ehepartner kann diesen auch annehmen als gemeinsamen Familiennamen.
Ja – grundsätzlich gelten für die eingetragene Partnerschaft die gleichen Regeln zur Namensgebeung wie bei der Eheschliessung. Hierbei kann man also jeweils seinen Ledignamen behalten oder aber auch den Ledignamen eines Partners zum gemeinsamen Familiennamen erklären.
Für den Fall, dass die Eltern miteinander verheiratet sind und verschiedene Namen tragen, so erhält das Kind denjenigen Ledignamen, den die Eltern bei der Eheschliessung zum Namen der gemeinsamen Kinder bestimmt haben. Hierbei können die Eltern jedoch innerhalb eines Jahres nach der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt.
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