Namensänderung nach der Scheidung § Infos, Ablauf & Kosten
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Familienrechtsredaktion
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- Ein Ehepartner kann nach der Scheidung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.
- Für diese Änderung des Nachnamens ist keine Frist vorgesehen.
- Ehepartner sind nach der Scheidung nicht zur Namensänderung gezwungen.
- Noch verheiratete Ehepartner, die sich im Trennungsjahr befinden, können eine Namensänderung durchführen.
Rechtslage zur Namensänderung nach der Scheidung
Seit 1. Januar 2013 gilt das neue Gesetz zur Namensänderung nach der Scheidung in der Schweiz. Das Gesetz sieht vor, dass ein Ehepartner nach der Scheidung jederzeit wieder den Ledig Namen annehmen kann. Jedoch sind die Ehegatten nicht dazu gezwungen, ihren Ledig Namen wieder anzunehmen. Zudem ist für diese Änderung des Nachnamens keine Frist vorgesehen. Sie ist auch nach mehreren Monaten oder Jahren beim zuständigen Zivilstandsamt möglich. Zudem können die geschiedenen Ehepartner über den eigenen und den Namen ihrer Kinder nach der Scheidung entscheiden. Alle Regelungen zum neuen Namensrecht befinden sich in der Zivilstands Ordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstands Wesen und können über die offizielle Webseite des Schweizer Parlaments eingesehen werden.
Muss man den Namen nach der Scheidung ändern?
Die Ehepartner sind nach der Scheidung nicht zur Namensänderung gezwungen. Das heisst, die Ehepartner müssen den Ledig Namen nicht annehmen, selbst wenn der andere Ehepartner nicht damit einverstanden ist, dass der Ehenamen auch nach der Scheidung weiterhin getragen wird. Demnach kann der Exehemann seine geschiedene Ehefrau nicht davon abhalten, den Ehenamen nach der Scheidung zu tragen. Der andere Ehepartner kann eine Namensänderung nach der Scheidung nicht erzwingen. Anders sieht es jedoch bei der Wiederheirat aus. Mehr dazu im unteren Abschnitt des Artikels.
Namensänderung im Trennungsjahr
Die Gesetzesänderung aus dem Jahr 2013 sieht auch vor, dass noch verheiratete Ehepartner, die sich im Trennungsjahr befinden, eine Namensänderung durchführen können. Ehepaare, die vor dem 1. Januar 2012 geheiratet haben, können demnach auch während der Ehe eine Änderung beim Zivilstandsamt beantragen und ihren Ledignamen wieder annehmen. Bei der Namensänderung nach der Scheidung gibt es in diesem Fall auch keine Frist.
Oftmals kann eine vorzeitige Namensänderung das Konfliktpotenzial enorm erhöhen. Unsere Fachanwälte für Familienrecht empfehlen daher, die Änderung nicht unangekündigt vornehmen zu lassen. Im Fall einer strittigen Scheidung kann zudem die Namensänderung im Zuge einer Verhandlung angekündigt werden.
Muss eine Namensänderung beantragt werden?
Im Grunde genommen hat die Scheidung nur sekundär einen Einfluss auf die Namensänderung nach der Scheidung, denn der entsprechende Ehepartner muss dies explizit beantragen. Nach einer Scheidung behalten die Ehepartner den Familiennamen bzw. Ehenamen, den sie bei der Eheschliessung angenommen haben, sofern sie nichts anderes beantragt haben. Dies gilt auch für Kinder von geschiedenen Eheleuten. Wer seinen Ledignamen tragen möchte, muss dies dem Zivilstandsamt melden.
Regelungen der Namensänderung nach der Scheidun?
Möchte ein Ehepartner allerdings eine Namensänderung vornehmen und seinen Ledignamen wieder annehmen, gelten folgende Bestimmungen:
- Der Ehepartner hat das Recht, den Ehenamen abzulegen oder zu behalten.
- Nimmt der Ehepartner den Ledignamen wieder an, muss er nach der rechtskräftigen Scheidung eine Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben.
- Es gibt keine Frist für die Namensänderung nach der Scheidung.
- Gleiches gilt für die Kinder – auch sie behalten nach der Scheidung den ehemaligen Familiennamen. Ab 12 Jahren sind sie urteilsfähig, sodass ein Elternteil nicht mehr über die Namensänderung selbstständig entscheiden kann. Vorher muss ebenfalls lediglich ein Antrag gestellt werden. Strittig ist, inwieweit ein wichtiger Grund für die Namensänderung beim Kind vorliegen muss. Im Zweifel ist hier ein Rechtsanwalt für Familienrecht zu konsultieren!
Ablauf – Wo muss man die Namensänderung beantragen?
Möchte man den Ehenamen behalten, dann muss das Zivilstandsamt nicht kontaktiert werden, denn dieses erhält das Scheidungsurteil vom Gericht übermittelt. Soll hingegen der Ledigname wieder angenommen werden, muss die gewünschte Namensänderung beim Zivilstandsamt angezeigt werden. Allerdings können auch andere Behörden involviert sein, da an unterschiedlichen Stellen eine Adress- und Namensänderung durchgeführt werden muss. Hinzu Kommt, dass die Namensänderung mit Kosten in der Schweiz verbunden ist. Die Namensänderung muss den Behörden, dem Arbeitgeber, den Banken und Versicherungen übermittelt werden. Ausserdem müssen der Pass und der Führerausweis sowie weitere Dokumente geändert und neu ausgestellt werden.
Wichtige Behördengänge im Zug einer Änderung des Namens
Für die Adress- und Namensänderung nach der Scheidung benötigen Sie das Scheidungsurteil. Möchten Sie Ihren Namen nicht ändern, müssen Sie das Zivilstandsamt nicht informieren, denn dieses wird automatisch vom Gericht informiert. Bei einer gewünschten Namensänderung und der Wiederaufnahme des Ledignamens müssen Sie dies allerdings explizit beantragen. Haben beide Eheleute eine andere Staatsbürgerschaft als die schweizerische, dann müssen die Änderungen bei den Behörden im jeweiligen Herkunftsland vorgenommen werden. Kontaktieren Sie hierfür die jeweiligen Konsulate in der Schweiz. Eine Namensänderung nach der Scheidung beeinflusst dabei auch folgende Bereiche:
- Neuausstellung des Fahrausweises
- Änderungen des Passes und der Identitätskarte bei der Heimatgemeinde vornehmen
- Neuer AHV-IV
- Versicherungsausweis
- Privatversicherungen müssen geändert werden
- Leasingunternehmen müssen informiert werden
- Die Vorsorgekasse muss über eine Namens- und Adressänderung unterrichtet werden
- Banken
- Neuer Personenstandsausweis oder Familienausweis
Haben Sie bereits ein Familienbüchlein, dann können sie es 3 oder 4 Monate nach Erhalt des Scheidungsurteils aktualisieren. Je nach Lebenssituation kommt noch eine Namensänderung in anderen Bereichen hinzu.
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Namensänderungen bei Kindern
Sind die Eltern verheiratet, dann erhalten die Kinder den gemeinsamen Familiennamen. Tragen die verheirateten Eltern jedoch verschiedene Ledignamen, dann kann entschieden werden, welchen Namen die Kinder tragen sollen. Bei der Eheschliessung können die Ehegatten den Namen der Kinder bestimmen. Wurde bei der Eheschliessung nicht festgelegt, welchen Namen das Kind tragen soll, wird dies bei der Geburtsmeldung des ersten Kindes gegenüber der Zivilstandsbehörde erklärt. Innerhalb eines Jahres ab der Geburt des Kindes kann genau ein Mal noch eine Änderung beantragt werden. Diese steht aber nur den Eheleute zu die, sich schon bei Eheschliessung oder Geburtsmeldung erklärt haben.
Ausserdem muss der Entschluss gemeinsam getroffen und unterzeichnet sein. Bei unverheirateten Eltern erhält das Kind den Ledignamen der Mutter. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, dann können sie eine Erklärung abgeben, dass das Kind den Namen des Vaters tragen soll. Entscheidet sich die Mutter nach der Scheidung ihren Ledignamen wieder anzunehmen, dann hat das Kind einen anderen Namen als die Mutter. Der Elternteil, der die elterliche Sorge hat, kann ein Namensänderungsgesuch im jeweiligen Wohnsitzkanton einreichen.
Allerdings müssen hierfür „achtenswerte Gründe“ vorliegen. Dabei ist das Bedürfnis des Kindes, den gleichen Nachnamen wie der sorgeberechtigte Elternteil zu tragen, ausreichend. Nichtsdestotrotz wird im Einzelfall abgewogen, da die Namensänderung beim Kind eine Abwendung vom anderen Elternteil hervorrufen und das Kindesinteresse beeinträchtigen kann.
Namensänderung bei Wiederheirat
Sollten Sie erneut heiraten wollen, dann behalten die geschiedenen Ehepartner ihren bisherigen Namen, demnach auch einen früheren Ehenamen. Allerdings kann ein in einer früheren Ehe als Familienname angenommener Name nicht als gemeinsamer Familienname bei Wiederheirat angegeben werden. Beim Familiennamen der neuen Ehe muss zwischen dem Ledignamen der Frau oder des Mannes gewählt werden.
Frau Weiss, Ledigname Schwarz, war einst mit Herrn Weiss verheiratet und möchte nun Herrn Roth heiraten. Frau Weiss und Herr Weiss haben sich scheiden lassen und Frau Weiss hat den Ehenamen behalten und nicht ihren Ledignamen nicht angenommen. Sie möchte Herrn Roth heiraten. Als gemeinsamer Familienname kann nur der Nachname der Frau oder des Mannes gewählt werden. In diesem Fall Schwarz oder Roth. Der ehemalige Ehename „Weiss“ darf nicht verwendet werden.
Kosten der Namensänderung in der Schweiz
Die Namensänderung ist in der Schweiz mit Kosten verbunden, dabei können verschiedene Behörden Gebühren für die Änderungen veranschlagen. Grundsätzlich ist mit einer Gebühr von 75 CHF für die Namensänderung beim Zivilstandsamt zu rechnen. Nach 3 bis 5 Monaten nach der rechtskräftigen Scheidung können sich die geschiedenen Ehepartner einen neuen Personenstandsausweis oder einen Familienausweis bei der Heimatgemeinde ausstellen lassen. Hierfür wird eine Gebühr von 30 CHF berechnet.
Wie kann ein Anwalt Ihnen bei der Namensänderung nach der Scheidung helfen?
Wer sich im Zuge der Eheauflösung oder aber nach der Scheidung dazu entscheidet, den Namen ändern zu lassen, der kann dies grundsätzlich selbstständig und ganz ohne anwaltliche Begleitung vornehmen. Jedoch zeigt sich in der Praxis, dass sich der Wunsch den Namen ändern zu lassen bereits im Zuge der Scheidung festigt und viele Betroffene aufgrund der emotionalen Aufgewühltheit der Eheauflösung nicht an die Folgen der Namensänderung denken. Behörden müssen über die Änderung informiert werden, Dokumente gegebenenfalls erneuert werden und dann sind da noch die vielen Verständigungen, die im Zuge der Namensänderung nach der Scheidung erfolgen sollten.
Ein Anwalt für Familienrecht, kennt all die vielen wichtigen und nötigen Konsequenzen der Namensänderung und kann Sie dahingehend unterstützen diese im Blick zu behalten. Er informiert und berät Sie, bereitet auf Wunsch alle nötigen Schriftstücke vor und kann letztlich für Sie in Kontakt mit Behörden, Ämtern und Vertragspartnern treten. Die Konsultation eines Juristen ermöglicht es Ihnen die Namensänderung ohne Stolpersteine zu vollziehen und bietet Ihnen damit mehr innere Ruhe und ausreichend Fokus, um sich ganz der Zukunftsplanung widmen zu können.
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