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Gemeinsames Sorgerecht § Rechtslage, Begriffsabgrenzung & Auswirkungen

Das Schweizer Zivilgesetzbuch regelt das Sorgerecht massgeblich in Art. 296 ff ZGB. Seit 2014 ist es auch unverheirateten Paaren möglich das gemeinsame Sorgerecht zu erlangen. Dafür muss aber ein Antrag bei der Kindesschutzbehörde gestellt werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was gemeinsames Sorgerecht ist, wie die Rechtslage aussieht und welche Folgen das in der Praxis hat.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage des gemeinsamen Sorgerecht

Bei bereits zur Geburt des Kindes verheirateten Paaren ist die Rechtslage eindeutig. Hier geht das gemeinsame Sorgerecht von Amtswegen auf beide Elternteile über. Das Kind lebt zumeist in der ehelichen Wohnung oder dem gemeinsamen Haus. Bei einer Scheidung ändert sich die Lage. Hier verändert einer der Ehegatten in der Regel seinen Wohnort dauerhaft. Somit steht die Entscheidung an, wo das Kind zukünftig leben soll. Seit 2014 gibt es ein Gesetz, welches es nun auch unverheirateten Paaren erlaubt, das gemeinsame Sorgerecht für das Kind zu übernehmen.

Gemeinsames Sorgerecht bei unverheirateten Paaren?

Achtung das gemeinsame Sorgerecht muss bei unverheirateten Paaren gesondert beim Zivilstandsamt beantragt werden. Es muss eine übereinstimmende Erklärung der beiden Eltern abgegeben werden, bevor tatsächlich gemeinsames Sorgerecht besteht. Wird das Kind geboren, so hat regelmässig die Mutter das alleinige Sorgerecht. Zumindest so lange, bis die Erklärung beim Zivilstandsamt Rechtskraft erlangt hat.

Der Erklärung ist der Anerkennung der Vaterschaft beizulegen. Sollte das Kind schon älter sein und Sie entschliessen sich erst jetzt dazu, das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, so ändert sich lediglich die Zuständigkeit. Wenden Sie sich nun an die Kindesschutzbehörde des Wohnsitzes Ihres Kindes. Übrigens: Sollte sich ein Elternteil weigern die Erklärung abzugeben, so kann die Kindesschutzbehörde die gemeinsame elterliche Sorge und daraus erwachsende Ansprüche gültig festlegen.

Beantragung der geteilten elterlichen Sorge

Um das gemeinsame Sorgerecht beantragen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Grundsätzlich ist die Beantragung nur für unverheiratete Eltern nötig, da hier zum Zeitpunkt der Geburt die Mutter alleine die elterliche Sorge und Obhut inne hat. Darüber hinaus, können nur die leiblichen Eltern, wenn diese volljährig und handlungsfähig sind, den entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

Im Zuge der Beantragung der geteilten elterlichen Sorge, muss zudem die Verständigung über die Obhut, den persönlichen Verkehr, sowie Angaben zu den Betreuungsanteilen und Unterhaltsaspekten bekannt gegeben werden. Zu guter Letzt muss die Bereitschaft der Sorge von beiden Elternteilen erklärt und übereinstimmend bestätigt werden. Die Beantragung kann somit nur dann bestätigt werden, wenn Vater und Mutter die gemeinsame Sorge erklären. Darüber hinaus muss die Erklärung schlussendlich mit Anerkennung der Vaterschaft auf dem Zivilstandsamt eingereicht werden.

Infografik
Wie ist die Rechtslage zum gemeinsamen Sorgerecht?

Gemeinsames Sorgerecht bedeutet gemeinsame Verantwortung

Im Zuge der gemeinsamen elterlichen Sorge übernehmen beide Elternteile eine grosse Verantwortung. Einerseits in der Gegenwart, andererseits in der Zukunft. Wenn Sie also planen das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen, sollten Sie sich am besten im Voraus von einem Anwalt für Familienrecht beraten lassen. Darüber hinaus sollte sich ein Ehepaar darüber bewusst sein, dass die elterliche Sorge auch im Fall einer Trennung oder Scheidung in Form des gemeinsamen Sorgerecht grundsätzlich bestehen. Die Frage, die sich dann stellt ist, wer bekommt die elterliche Obhut? Denn ein alleiniges Sorgerecht ist bei einer Scheidung immer nur dann denkbar, wenn eine Kindeswohlgefährdung oder eine der anderen Voraussetzungen vorliegt.

Begriffsabgrenzung bei geteilter elterlicher Sorge

Das Sorgerecht umfasst in grossen Teilen die elterliche Sorge. Und da die elterliche Sorge – wie es das Wort “gemeinsames Sorgerecht” erahnen lässt – aufgeteilt ist, haben beide gewisse Pflichten und Rechte – gegenüber dem Kind und gegeneinander. Sie übernehmen mit dem Sorgerecht die Verantwortung dafür, dass sich Ihr Kind bestmöglich entwickeln kann.

Dabei spielen auch Aspekte wie Erziehung und Ausbildung eine Rolle. Ein häufiger Streitpunkt bei Paaren ist hier der Erziehungsstil. Grundregel ist also: bei gemeinsamem Sorgerecht entscheiden die Eltern zumindest in wichtigen Angelegenheiten zusammen. Kann sich nicht geeinigt werden, dann muss ein Gericht entscheiden. Diese Variante ist aber tunlichst zu vermeiden. Das belastet Sie persönlich, finanziell und schadet unter Umständen vor allem dem Kind.

Elterliche Sorge

Die elterliche Sorge bildet den Rahmen für das Sorgerecht. Wer mit der elterlichen Sorge betraut ist, dem ist auferlegt, sich um Folgendes zu kümmern:

  • Erziehung und Ausbildung
  • Gesetzliche Vertretung
  • Verwaltung des Vermögens
  • Bestimmung des Aufenthaltsortes

Aufgrund der geteilten elterlichen Sorge müssen auch Entscheidungen über einen Umzug ins Ausland vom anderen Elternteil genehmigt werden.

Elterliche Obhut

Die elterliche Obhut ist ein Teil der elterlichen Sorge. Wenn zum Beispiel die Mutter eines Kindes die elterliche Obhut übernimmt, so wohnt das Kind im Alltag regelmässig dort. Das bedeutet: die Mutter kümmert sich um die alltäglichen und tatsächlichen Belange des Kindes und trifft im Alltag Entscheidungen. Bei Entscheidungen, die über Alltägliches und Dringliches hinausgehen, setzt der Gesetzgeber darauf, dass die Eltern sich einigen können. Zum Wohl des Kindes!

Fallbeispiel: Umzug mit Kind bei gemeinsamen Sorgerecht?

Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie hätten ein Kind und würden derzeit in Zürich leben. Ihr Ex-Partner lebt ebenfalls im Kanton und es findet regelmässig persönlicher Verkehr mit dem Kind statt. Nun beschliessen Sie, dass Sie mit Ihrem Kind gerne nach Italien ziehen würden. Art. 301a Abs. 2 ZGB trifft hier klare Bestimmungen. Sofern der Umzug

  • die Landesgrenzen der Schweiz überschreitet
  • oder der Ortswechsel (auch innerhalb der Schweiz) gravierende Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen Elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr hat.

Das bedeutet für Sie nun: Bevor Sie umziehen, muss die andere Partei (mit elterlicher Sorge) dem Unterfangen zustimmen. Tut er dies nicht, kommt es wieder zu einer Entscheidung durch das Gericht. Kleine Abwandlung: Haben Sie das die alleinige elterliche Sorge, so haben Sie auch alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Trotzdem müssen Sie den anderen Elternteil zumindest über den Umzug informieren (i.S.d. Auskunftspflicht über wichtige Ereignisse).

Wann kann das alleinige Sorgerecht beantragt werden?

Auf der Gegenposition der geteilten elterlichen Sorge steht das alleinige Sorgerecht. Dieses ist zwar grundsätzlich im Gesetz vorgesehen, aber die Voraussetzungen sind hoch. Ein alleiniges Sorgerecht hat nämlich nur dann Vorteile für das Kind, wenn es ansonsten unbilligen Umständen ausgesetzt wäre. Klingt hochtrabend, ist aber in der Praxis übersichtlich. In folgenden Fällen kommt ein alleiniges Sorgerecht überhaupt in Betracht:

  • Das Kindeswohl wird durch einen Elternteil massiv gefährdet
  • Es liegt eine grobe Pflichtverletzung eines Elternteils vor
  • Es liegt eine Vernachlässigung des Kindes durch einen Elternteil vor
  • Entzugsgründe wie: Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit, Gewalttätigkeit und ähnliches liegen vor
  • mildere Massnahmen blieben erfolglos, die Ultima Ratio Entzug der elterlichen Sorge ist daher nötig
Ultima Ratio Entzug der Sorge
Grundsätzlich ist der Entzug der elterlichen Sorge in der Schweiz die Ultima Ratio, also das letzte rechtliche Mittel zum Schutze des Kindeswohl. Nur wenn driftige Gründe für den Entzug sprechen, ist dieser überhaupt möglich. Der Gesetzgeber erwartet, dass Eltern trotz Scheidung und Streit einen gemeinsamen Weg für ihr Kind finden.

Wie kann ein Anwalt Sie beim Thema gemeinsames Sorgerecht unterstützen?

Wenn es um die Kinder geht, ist es meistens eine Herzensangelegenheit. Der Gesetzgeber gibt sich alle Mühe das Kindeswohl sicherzustellen. Dementsprechend gibt es Gesetze, die Rechte und Pflichten innerhalb der elterlichen Sorge und elterlichen Obhut begründen. Besonders bei Scheidungen verändert sich das die kinderrechtliche Konstellation. Ein Unterhaltsanspruch könnte entstanden sein und die alleinige elterliche Obhut ist zu erörtern. Dementsprechend macht es Sinn sich von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Da dieser für sie mitunter die Regelung von Kinderbelangen bei Scheidungen vornimmt, die Beantragung und Vereinbarungen zur gemeinsamen elterlichen Sorge vornimmt, Unterhaltsberechnung erstellt und eine vermögensrechtliche Beratung bei güterrechtlicher Auseinandersetzung bietet. Besonders in schwierigen Zeiten bedarf es einem guten Rechtsbeistand. Aber auch, wenn es gut, läuft, sollten Sie sich stets absichern. Das verhindert ungeplante Rückschläge frühzeitig. Ausserdem ist es zum Wohl Ihrer gemeinsamen Kinder!

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FAQ: Gemeinsames Sorgerecht

Die elterliche Obhut wird auch beim gemeinsamen Sorgerecht an ein Elternteil allein gegeben. Das hängt damit zusammen, dass entschieden werden muss, wo das Kind zukünftig leben soll. Es kann nicht bei Vater und Mutter gleichzeitig leben. Wer die alleinige Obhut für ein Kind mit geteilter elterlicher Sorge bekommt, hängt nicht mit dem Sorgerecht zusammen. Hierüber muss sich bei einer Scheidung – notfalls gerichtlich – geeinigt werden.
Sowohl die Mutter, als auch der Vater haben in der Schweiz das Recht einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht zu stellen. Da dieses aber nicht alleine Vorteilhaft für das Kind ist, sind die Hürden hoch. Es müssen bestimmte, gesetzliche Voraussetzung vorliegen, damit das Sorgerecht einem Elternteil allein zugesprochen wird. In der Schweiz soll nach Möglichkeit das gemeinsame Sorgerecht erhalten werden. Taugliche Gründe für ein alleiniges Sorgerecht sind z.B. Gewalt oder konkrete Kindeswohlgefährdung.
Grundsätzlich haben Sie mit der elterlichen Obhut das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass Sie mit dem Kind dauerhaft umziehen dürfen, wie Sie wollen. In der Regel besteht nämlich die gemeinsame Sorge, sodass der andere Elternteil ein Mitsprache und Mitentscheidungsrecht hat. Fälle, in denen ein Elternteil ins Ausland ziehen möchte und der Andere verweigert dies, sind rechtlich problematisch.
Rechtsquellen & Quellverweise
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