Sie übernehmen mit dem Sorgerecht die Verantwortung dafür, dass sich Ihr Kind bestmöglich entwickeln kann. Dabei spielen auch Aspekte wie Erziehung und Ausbildung eine Rolle. Ein häufiger Streitpunkt bei Paaren ist hier der Erziehungsstil. Grundregel ist also: bei gemeinsamem Sorgerecht entscheiden die Eltern zumindest in wichtigen Angelegenheiten zusammen. Kann sich nicht geeinigt werden, dann muss ein Gericht entscheiden. Diese Variante ist aber tunlichst zu vermeiden. Das belastet Sie persönlich, finanziell und schadet unter Umständen vor allem dem Kind.
Elterliche Sorge
Die elterliche Sorge bildet den Rahmen für das Sorgerecht. Wer mit der elterlichen Sorge betraut ist, dem ist auferlegt, sich um Folgendes zu kümmern:
- Erziehung und Ausbildung
- Gesetzliche Vertretung
- Verwaltung des Vermögens
- Bestimmung des Aufenthaltsortes – problematisch
Aufgrund der geteilten elterlichen Sorge müssen auch Entscheidungen über einen Umzug ins Ausland vom anderen Elternteil genehmigt werden.
Elterliche Obhut
Die elterliche Obhut ist ein Teil der elterlichen Sorge. Wenn zum Beispiel die Mutter eines Kindes die elterliche Obhut übernimmt, so wohnt das Kind im Alltag regelmässig dort. Das bedeutet: die Mutter kümmert sich um die alltäglichen und tatsächlichen Belange des Kindes und trifft im Alltag Entscheidungen. Bei Entscheidungen, die über Alltägliches und Dringliches hinausgehen, setzt der Gesetzgeber darauf, dass die Eltern sich einigen können. Zum Wohl des Kindes!
Fallbeispiel: Umzug mit Kind bei gemeinsamen Sorgerecht?
Ein Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie hätten ein Kind und würden derzeit in Zürich leben. Ihr Ex-Partner lebt ebenfalls im Kanton und es findet regelmässig persönlicher Verkehr mit dem Kind statt. Nun beschliessen Sie, dass Sie mit Ihrem Kind gerne nach Italien ziehen würden. Art. 301a Abs. 2 ZGB trifft hier klare Bestimmungen. Sofern der Umzug
- die Landesgrenzen der Schweiz überschreitet
- oder der Ortswechsel (auch innerhalb der Schweiz) gravierende Auswirkungen auf die Ausübung der gemeinsamen Elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr hat.
Das bedeutet für Sie nun: Bevor Sie umziehen, muss die andere Partei (mit elterlicher Sorge) dem Unterfangen zustimmen. Tut er dies nicht, kommt es wieder zu einer Entscheidung durch das Gericht. Kleine Abwandlung: Haben Sie das die alleinige elterliche Sorge, so haben Sie auch alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Trotzdem müssen Sie den anderen Elternteil zumindest über den Umzug informieren (i.S.d. Auskunftspflicht über wichtige Ereignisse).