Besuchsrecht und persönlicher Verkehr
Es wird zwischen den Begriffen Obhut (Betreuungsanteil) und persönlicher Verkehr unterschieden. Das Elternteil, welches nicht mit der alleinigen elterlichen Obhut vertraut ist, hat ein Recht auf persönlichen Verkehr (Besuchsrecht aus Art. 273 ZGB).
Als persönlichen Verkehr bezeichnet man den Zeitraum, den ein Kind mit dem Elternteil verbringt, das nicht die alleinige elterliche Obhut nach einer Scheidung hat. Von Betreuungsanteilen spricht man, wenn das Kind mit beiden Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebt. Hierbei handelt es sich aber um ein gegenseitiges Recht, welches auch dem Kind zusteht. Das Besuchsrecht dient zur Pflege des elterlichen Kontakts und dem konstanten Aufbau einer persönlichen Beziehung. Das Kindeswohl steht dabei im Fokus, wohingegen das Interesse der Eltern zurückzustellen ist. Die Eltern können die Besuchsregel selbst vereinbaren.
Meist wird je nach Alter des Kindes eine Besuchsregel von 2 Wochenenden im Monat vereinbart. In den Ferien wird beim gemeinsamen Sorgerecht in der Schweiz meist 2 bis 3 Wochen pro Jahr Besuchsrecht vereinbart. Für die Feiertage können auch individuelle Regelungen getroffen werden. Häufigkeit und Dauer des Kontakts richten sich grundsätzlich nach:
- Den Belangen des Kindeswohls
- Meinung bzw. Wünschen des Kindes
- Alter und Zustand der Entwicklung des Kindes
- Bisherige Verbundenheit mit den Elternteilen
- Entfernung der umgangsberechtigten Person
- Lebensgestaltung der Eltern
Was geschieht, wenn das Besuchsrecht nicht eingehalten wird?
Im Interesse des Kindes sollte dem anderen Elternteil nicht der Umgang mit dem Kind verwehrt werden. Sollten Diskrepanzen auftreten, dann kann die Kindesschutzbehörde den Eltern Weisungen geben und sie zur Einhaltung der Regelungen ermahnen. Wird das Kindeswohl gefährdet, wird das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen.