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Umgangsrecht Grosseltern § Rechtslage, Ausnahmen & Besonderheiten

Die Grosseltern sind für viele Kinder wichtige Bezugspersonen. In einer Welt, in der immer mehr Eltern berufstätig sind, übernehmen die Grosseltern oft Betreuungszeiten unter der Woche. Das entlastet die Eltern. Im Streitfall stellt sich aber die Frage: haben Grosseltern ein Besuchsrecht für ihre Enkel? Kann der persönliche Verkehr vor Gericht eingeklagt werden? Die Antworten finden Sie in diesem Beitrag. Ausserdem stellen wir Ihnen die wichtigsten Anträge und Urteile zum Umgangsrecht für Grosseltern vor.

Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
Unklarheiten zum
Umgangsrecht Grosseltern?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage & Bedeutung des Besuchsrechtes für Grosseltern

Die Menschen werden im Durchschnitt immer älter und müssen immer länger arbeiten. Es zeichnet sich schon heute eine deutliche Zunahme der Betreuungsanteile ab, die von Grosseltern übernommen werden. Die gesetzlichen Pflichte und Rechte sind jedoch nur eingeschränkt gewährleistet. So kommen für Grosseltern in der Schweiz nur wenige Anspruchsgrundlagen in Betracht. Trotzdem geht der Schweizer Gesetzgeber davon aus, dass eine gesunde Beziehung zwischen Grosseltern und Kind wünschenswert ist.

Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf der optimalen Entwicklung des Kindes und dem Kindeswohl. Unter dem Besuchsrecht / Umgangsrecht oder auch dem Recht auf persönlichen Verkehr (Art. 273 ZGB) versteht man den Anspruch auf Kontakt. Also zum Beispiel festgelegte Besuchszeiten, die das Kind bei den Grosseltern verbringt. Obwohl der Grosseltern-Kind Kontakt also gestärkt werden soll, gibt es keine direkte Anspruchsgrundlage. Das bedeutet: Grosseltern können nicht vor Gericht ziehen und das Recht auf persönlichen Verkehr mit dem Enkelkind einfordern. Bei Streitigkeiten ist im ersten Anlauf Ihr Familienrechtsanwalt oder die Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes aufzusuchen und um Rat zu bitten.

Was Viele nicht wissen: es ist möglich, auch dann ein Umgangsrecht zu erwerben, wenn man nicht Vater oder Mutter des Kindes ist, dafür aber in einem engen Naheverhältnis zu Kind steht. Dementsprechend ist es denkbar, dass Grosseltern auf diesem Wege das Umgangsrecht erhalten. Inwieweit ausserordentliche Umstände als Grundlage für den Anspruch vorliegen ist jedoch Ermessenssache. Grundvoraussetzungen ist auch hier, dass das Kindeswohl gefördert wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Grosseltern bereits betreut haben. Der Beweis dafür muss von den Grosseltern erbracht werden. Erst wenn der rechtliche Anspruch unmittelbar positive Auswirkungen auf das Kindeswohl hat, bekommen die Grosseltern ein Besuchsrecht.

Antrag beim Nationalrat gescheitert: Kein Besuchsrecht

Tatsächlich wurde Ende 2010 der Nationalrat angerufen, um eine Änderung des Art. 274a ZGB durchzusetzen. Dort sollte ein Anspruch auf persönlichen Verkehr auch für Grosseltern gesetzlich geregelt werden. Der Schweizer Bundesrat hat den Vorschlag anerkannt und begrüsst, schlussendlich aber abgelehnt. Ein “generelles, gesetzlich verankertes und somit einklagbares Recht auf persönlichen Verkehr” zugunsten der Grosseltern komme nicht in Frage.

Infografik
Wichtige Fakten zum Umgangsrecht der Grosseltern

Ausnahmefall: Entzug der Enkelkinder

In besonderen Ausnahmefällen kommt es dazu, dass den Grosseltern der Umgang mit dem Enkelkind vollständig untersagt wird. Nun gilt es zwischen zwei Varianten zu unterscheiden:

  • Die Einschränkung des Umgangsrechts ist begründet (Gewalt usw.)
  • Die Einschränkung des Umgangsrechts ist unbegründet

Die Rechtspraxis hat festgestellt, dass das Umgangsrecht für Grosseltern nicht grundlos eingeschränkt werden darf. Hat das Kind regelmässigen Kontakt zu seinen Grosseltern, so kann weder Mutter, noch Vater den Umgang ohne ersichtlichen Grund untersagen. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung ist es durchaus zulässig den persönlichen Verkehr zwischen Kind und Grosseltern zu unterbinden.

Beispiel zum Ausnahmefall
Die Mutter des 7 jährigen Thomas empfindet einfach keine Sympathie für die Schwiegermutter. Deshalb verbietet sie den persönlichen Umgang. Das Kindeswohl war nie durch den persönlichen Verkehr gefährdet. Auch andere besondere Gründe liegen nicht vor. Die Einschränkung des Umgangsrechts zu Lasten der Grosseltern ist in diesem Fall unzulässig.

Entscheidung 2018: Verkehr darf nicht explizit verhindert werden

2012 begab es sich, dass der Vater eines Kindes bei einem Autounfall tödlich verunglückte. Daraufhin untersagte die Mutter den Grosseltern den Kontakt zu ihrem Enkel. Dieser Zustand hielt für 6 Jahre an, bis das Kantonsgericht Zürich 2018 entschied, dass der Umgang nicht untersagt werden darf. Vor Gericht gab die Mutter an, die Grosseltern hätten eine zu konservative Sicht auf Familie und Rollenverteilung. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Es stellte fest:

Die Beziehung des Kindes zu seinen Grosseltern läge im Interesse des Kindeswohls. Dementsprechend wurde ein Umgangsrecht von zwei Stunden alle zwei Monate ausgesprochen.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Fälle in denen das Umgangsrecht für Grosseltern eingeschränkt wird, sind oft emotional aufgeladen und juristisch schwierig zu bewerten. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die ein Umgangsrecht begründen könnten? Diese und alle anderen Fragen zum Umgangsrecht sollten Sie mit einem Fachanwalt für Familienrecht abklären. Grosseltern haben zwar keinen gesetzlichen Anspruch auf Besuchsrecht, doch ist eine ungerechtfertigte Einschränkung durch die Eltern nicht zu dulden. Im Zweifel prüft der Familienrechtsanwalt Ihre Möglichkeiten ein durchsetzbares Recht zu erwerben.

Im günstigsten Fall lässt sich sogar eine einvernehmliche Einigung herbeiführen. Im Grunde genommen handelt es sich um eine familiäre Angelegenheit, bei der alle Parteien eine friedliche Einigung anstreben sollten. Durch eine Einigung im Mediationsgespräch kann der Familienfrieden noch gerettet werden. Das sorgt für stabilere Verhältnisse in der Zukunft.

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FAQ: Umgangsrecht Grosseltern

Das Gesetz sieht grundsätzlich nicht vor, dass Grosseltern das Umgangsrecht in der Schweiz einklagen können. Urteile aus der Vergangenheit haben jedoch gezeigt, dass der persönliche Verkehr auch nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden darf. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Umgangsrecht auch anderen Personen als Eltern ohne Sorge oder Obhut zugesprochen werden – in Frage kommen dort dann speziell Grosseltern!
Es ist vergleichsweise selten, dass das Gericht eine Umgangsregelung für Grosseltern treffen muss. Es hängt immer vom Einzelfall ab, wie sich das Besuchsrecht gestaltet. Wie alt ist das Kind, wie sind die Betreuungsanteile, wie weit wohnt das Kind weg? All diese Faktoren spielen eine Rolle. In der Regel besteht aber ein verminderter Anspruch auf Umgangsrecht (im Vergleich zu einem Elternteil).
Der Art. 273 ZGB legt fest, dass Eltern, die nicht mehr Träger der elterlichen Sorge oder Obhut sind, ein Besuchs- / Umgangsrecht haben. Dieses soll sicherstellen, dass es nicht zu einer Entfremdung zwischen Elternteil und Kind kommt. Ein Besuchsrecht soll Personen, die nicht Eltern des Kindes sind, nur in Ausnahmefällen zukommen.
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