Umgangsrecht verweigern § Rechtslage, Gründe & Vorgehen
- Lesezeit: 5 Minuten
- Stand: Juli 2022
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Familienrechtsredaktion
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- Das Umgangsrecht steht Eltern ohne Sorge oder Obhut grundsätzlich zu
- Verschiedene Gründe können aber dafür sogen, dass eine Einschränkung geboten und zulässig ist
- Gründe sind: Kindeswohlgefährdung, Vernachlässigung, missbräuchliche Ausübung, Adoption
- Zuständig ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes oder das zuständige Scheidungsgericht
Rechtslage: Wem steht ein Umgangsrecht zu?
Damit das Umgangsrecht überhaupt verweigert werden kann, muss ein Anspruch des anderen Elternteil bestehen. Dieser entspringt aus Art. 273 ZGB. Dort ist der persönliche Verkehr geregelt. Anspruchsberechtigt sind Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht. Konkret bedeutet das: Sie haben ein Umgangsrecht, wenn Ihnen das Sorgerecht entzogen wurde und auch, wenn das Kind in alleiniger Obhut bei Mutter oder Vater lebt. Dementsprechend ist es der Regelfall, dass einem Elternteil nach der Scheidung ein Umgangsrecht zukommt.
Beim Umgangsrecht handelt es sich auf einen Anspruch, der sowohl dem Elternteil, als auch dem Kind zusteht. Ausdrücklich ist die Rede von einem Anspruch auf “angemessenen persönlichen Verkehr”. Wie das Umgangsrecht gestaltet wird, steht den Eltern in erster Instanz frei. Das Hauptaugenmerk sollte auf dem Kindeswohl liegen. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, so entscheidet die Kindesschutzbehörde. Fraglich ist, ob das Umgangsrecht vom betreuenden Elternteil verweigert werden darf?
Rechtslage: Umgangsrecht verweigern
Das Umgangsrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen verweigert werden. Das ist in Art. 274 ZGB festgelegt. Im Normalfall soll das Umgangsrecht aber von beiden Elternteilen umgesetzt werden. Es ist geboten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil erschwert. Das steht sogar im Gesetz! Das heisst für Sie: wenn Sie das Umgangsrecht einschränken möchten, dann muss ein gesetzlicher Grund vorliegen. Andernfalls dürfen Sie den Umgang nicht verweigern. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der persönliche Verkehr essentiell wichtig für eine gesunde Entwicklung des Kindes ist. Es gibt grundsätzlich zwei Gründe, warum das Umgangsrecht verweigert werden kann:
Umgangsrecht verweigern wg. Kindeswohlgefährdung
Nach Art. 274 Abs. 2 ZGB kann der persönliche Verkehr eingeschränkt werden, wenn das Kindeswohl durch ihn gefährdet wird. Weitere Gründe können sein:
- Pflichtwidriges Ausüben des Umgangs
- Vernachlässigung des Kindes
- Andere wichtige Gründe
Die Rechtsfolge ist: das Umgangsrecht kann verweigert oder vollständig entzogen werden. Inwieweit “andere wichtige Gründe” vorliegen, ist vom Einzelfall abhängig. Kindeswohlgefährdung ist kein Spass und dementsprechend sollten Sie schnellstmöglich mit einem Anwalt für Familienrecht die nötigen Schritte einleiten, um Ihr Kind zu schützen!
Umgangsverweigerung im Sonderfall Adoption
Auch für den Fall, dass Sie Ihr Kind zur Adoption freigegeben haben, erlischt Ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr. Das steht in Art. 274 Abs. 3 ZGB. Sobald das Kind in der neuen Einrichtung / Familie untergebracht ist, haben Sie kein Umgangsrecht mehr. Das muss Ihnen vor einer Adoption bewusst sein.
Wie müssen Sie vorgehen, um ein Umgangsrecht zu verweigern?
Die erste Frage, die sich stellt, ist: Besteht bereits eine durchsetzbare Anordnung auf persönlichen Verkehr. Ist dies nicht der Fall, so greift Art. 275 Abs. 3 ZGB. Das Umgangsrecht darf nicht gegen den Willen der Person ausgeübt werden, die Trägerin von Sorgerecht oder elterliche Obhut ist. Bedeutet: Sollten Sie das Sorgerecht alleine zugesprochen bekommen haben und das Kind lebt bei Ihnen (elterliche Obhut), dann besteht ein Anspruch für den Vater auf Umgang.
Sollten Sie aber nicht wollen, dass er Ihr Kind sieht, können Sie das Umgangsrecht so lange verweigern, bis die Kindesschutzbehörde oder ein Gericht eine Anordnung trifft. Das ist keine Handlungsempfehlung. Besprechen Sie sich in jedem Fall mit Ihrem Anwalt für Familienrecht. Grundloses Verweigern des Umgangsrechts kann ernste Konsequenzen haben. Um rechtswirksam zu erreichen, dass das Umgangsrecht verweigert wird, muss festgestellt werden, dass ein wichtiger Grund nach Art. 274 ZGB vorliegt, der das Umgangsrecht ausschliesst.
Konsequenzen einer Verweigerung
Sollten Sie ungerechtfertigterweise das Umgangsrecht verweigern, so kann das eine Änderung des Scheidungsurteils bewirken. Ausserdem steht dem anderen Elternteil der Rechtsweg offen. Er kann ein Gericht anrufen und eine Anordnung zur Ausübung des persönlichen Verkehrs ersuchen. In diesem Zuge kann gegen Sie eine Busse wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen erhoben werden.
Zuständigkeit
Sollte das Umgangsrecht sofort im Zuge der Scheidung verweigert werden sollen, dann ist das Scheidungsgericht zuständig. Dort werden auch Belange wie Unterhalt, Sorge und elterliche Obhut entschieden. Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt kann der Umgang verweigert werden. Hier ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Sowohl Mutter, als auch Vater können hier einen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs stellen.
Wie kann ein Anwalt helfen?
In manchen Fällen muss das Umgangsrecht verweigert werden. Immer dann, wenn das Kindeswohl in Gefahr ist, sollte schnell gehandelt werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht prüft Ihre Sachlage und leitet die nötigen Schritte ein, um Ihr Kind zu schützen. Vor allem nach einer Scheidung ist das Konfliktpotenzial hoch. Hier ist es wichtig, dass der Umgang korrekt geregelt und ausgeübt wird. Das Umgangsrecht darf nur unter hohen Voraussetzungen verweigert werden. Inwieweit diese vorliegen, ist mit einer fachlich kompetenten Person abzuklären. Sollte das Umgangsrecht grundlos verweigert werden, droht Ihnen eine gerichtliche Busse. Verschaffen Sie sich also im Voraus Rechtsklarheit und setzen Sie Ihre Ansprüche effizient um.
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FAQ: Umgangsrecht verweigern
Das Umgangsrecht soll Eltern auch nach einer Scheidung grundsätzlich zustehen. Selbst dann, wenn Vater oder Mutter das Sorgerecht verloren haben, steht ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr zu. Das Umgangsrecht kann jedoch unter hohen Voraussetzungen eingeschränkt oder vollständig verweigert werden:
- Kindeswohlgefährdung
- Missbräuchliche Ausübung des Umgangsrechts
- Vernachlässigung / nicht ernstlich um das Kind gekümmert
- Andere wichtige Gründe
- Adoption