Umgangsrecht Kind § Rechtliches, Streitigkeiten & Vereinbarungen
Kommt es zu einer Trennung oder Scheidung der Eltern, haben Kinder immer den Anspruch auf einen persönlichen Kontakt mit dem getrennt lebenden Elternteil auch ohne ein Sorgerecht. Jedoch ist dieses Recht ist nur ein grundsätzliches Recht und somit relativierbar. Deshalb kann dieses Umgangsrecht auch bei Gerichten oder Behörden im einzelnen Fall überprüft werden. In diesem Beitrag wollen wir darstellen, welche Regeln für das Umgangsrecht in der Schweiz gelten, wie diese durchgesetzt werden können und unter welchen Bedingungen diese auch eingeschränkt werden können.
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Familienrechtsredaktion
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- Auch bei einem alleinigen Sorgerecht für ein Kind steht dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht nach Art 273 ZGB zu.
- Generell wird ein Gericht eine Einigung der Eltern bezüglich des Umgangsrechts genehmigen, sofern sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist.
- Wird das Umgangsrecht durch ein Gericht geregelt, wird dieses in gewissem Ausmaß auch den Willen und die Wünsche des Kindes bei der Regelung des Umgangsrechts berücksichtigen.
Rechtliches zum Umgangsrecht mit einem Kind
Der Anspruch auf einen persönlichen Umgang steht Eltern nach Art. 273 ZGB zu. Ferner wird dies auch durch die UN- Kinderrechtskonvention Art. 7 und 9 sowie der europäischen Menschenrechtskonvention Art. 8 (Recht auf Familien- und Privatleben) garantiert. Dadurch kann ein Kind seine Rechte in der Rechtsprechung durchsetzen. Allerdings schliesst das Recht auf einen persönlichen Umgang eine gemeinsame Obhut aus. Das Umgangsrecht dient dem Schutz und der Pflege «der inneren Verbundenheit» der Eltern mit dem Kind. Hierbei können diesen Anspruch sowohl die gesetzlichen Elternteile als auch Adoptiveltern haben, auch wenn sie das Kind nicht selbst gezeugt haben.
Durch das Umgangsrecht mit dem Kind soll es möglich sein, für den entsprechenden Elternteil, am Leben des Kindes und seiner Entwicklung teilzunehmen. Ein Umgangsrecht des Vaters ermöglicht ihm am Leben seines Kindes teilzuhaben. Auch verfolgt es die Absicht, den Inhaber der Obhut zu unterstützen bzw. entlasten. Grundsätzlich ist als das persönliche Umgangsrecht ein zeitlich beschränkter Rahmen, in welchem Elternteile ohne Obhut ihre Verantwortung für das Kind persönlich wahrnehmen. Dies entspricht auch dem Mindestanspruch auf Achtung des Familienlebens. Das Bundesgericht in der Schweiz ist generell der Auffassung, dass in der Regel eine Beziehung zu beiden Elternteilen wichtig ist, da diese bei der Entwicklung und auch Identitätsfindung des Kindes eine wichtige Rolle spielen kann.
Für den Fall jedoch, dass das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, etwa weil dadurch seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung bedroht ist, kann dieses Umgangsrecht auch beschränkt oder aufgehoben werden gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB. Bei Gerichten oder Behörden ist das Kontaktrecht im einzelnen Fall zu überprüfen. Je nach Bewertung der Lage wird das Kontaktrecht je nach Konfliktart dann relativiert. Generell besteht ein Anspruch auf Umgang auch nur während der Unmündigkeit des Kindes.
In der Schweizer Gesetzgebung und Rechtsprechung wird immer unterschieden zwischen dem Umgangsrecht und einer alternierenden Obhut. Jedoch wird in der Rechtspraxis selten eine erweiterte Umgangsregelung ausgesprochen, auch für den Fall, dass das Umgangsrecht über 20% liegt. Grundsätzlich sind zwei Behörden für die Themen der elterlichen Sorge zuständig: Dies sind einerseits die zuständigen Familiengerichte sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB).
Streitigkeiten zum Umgangsrecht Kind bei getrennten Eltern
Wenn nach einer Trennung noch ein Mindestmass an Kommunikation und vernünftigem Umgang zwischen den Eltern eines Kindes herrscht, ist es meist möglich eine Vereinbarung zum Umgang mit dem Kind zu vereinbaren. Falls dies nicht möglich ist, muss ein Gericht über die Regelung des Besuchsrechts entscheiden und dabei immer auf das Kindeswohl abzustellen. Dabei ist es nur in sehr schwerwiegenden Einzelfällen möglich zu entscheiden, dass das Besuchsrecht lediglich in der Gegenwart von Drittpersonen (begleitetes Besuchsrecht) ausgeübt werden kann. In noch seltenen Fällen kann es jedoch auch ganz entzogen werden.
Generell gilt auch allgemein, dass das Umgangsrecht unabhängig von der Frage der Bezahlung der Unterhaltsbeiträge ist. Ein Elternteil kann also nicht das Besuchsrecht einschränken oder verweigern, weil Unterhaltsbeiträge nicht bezahlt wurden. Für den Fall, dass Geldleistungen nicht bezahlt werden, verfügen man als betroffener Elternteil über verschiedene rechtliche Möglichkeiten, man kann hingegen nicht eigenmächtig das Umgangsrecht mit dem Kind einschränken. Hierbei ist zugrunde gelegt, dass das Umgangsrecht dazu dient, den persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kind zu erhalten und zu entfalten.
Aus diesem Grund wird auch eine derart „buchhalterische“ Einstellung zum Umgangsrecht abgelehnt. Allerdings gilt auch grundsätzlich, dass man einen verpassten Besuchstag (schulische Verpflichtungen des Kindes, Krankheit des Elternteiles etc.) nicht „wettmachen“ kann. Deshalb kann man für einen vereinbarten Umgangstag auch keinen Ausgleich zu einem späteren Zeitpunkt verlangen. Auch soll ein Nachholen von Besuchen nicht zu einer unangemessenen Häufung führen, und es lässt sich ein Besuchsrecht auch nicht kumulieren und dann ggf. verlangen, ein Kind für zB. einen ganzen Monat zu sehen.
Einwirkungsmöglichkeiten des Kindes auf das Umgangsrecht
Eltern und auch Gerichte werden in der Schweiz in gewissem Ausmass auch den Willen und die Wünsche des Kindes bei der Regelung des Umgangsrechts berücksichtigen, wenn sie die Umstände und die Häufigkeit des Besuchsrechts festlegen. Hierbei müssen sie jedoch auch berücksichtigen, dass ein Kind hierbei häufig einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt ist. In vielen Fällen beschuldigt auch ein Kind den einen oder anderen Elternteil und bevorzugt den anderen.
Deshalb ist auch der Wille des Kindes bei den Entscheidungen zum Umgangsrecht nicht letztendlich ausschlaggebend. Grundsätzlich ist es dabei wichtig, dass auch ein Kind versteht, dass es wichtig ist, dauerhaft sowohl mit dem Vater als auch der Mutter Kontakt zu pflegen. Genauso wie es auch die beiden Elternteile verstehen müssen, dass es um das Kindeswohl geht und dass deshalb andere Konflikte mit dem anderen Elternteil hierbei aussen vor bleiben müssen.
Die Vereinbarung zum Umgangsrecht
Generell muss eine Vereinbarung über die Regelung des Besuchsrechts eindeutig und präzise formuliert sein um spätere Schwierigkeiten in der Interpretation oder im Vollzug zu vermeiden. Deshalb muss sie auch einfach gestaltet sein. Hierbei kann sie z. B. vorsehen, dass ausgefallene Besuchstage nicht kompensiert werden müssen. Grundsätzlich kommen die festgelegten Modalitäten der Vereinbarung immer dann zur Anwendung, wenn es Schwierigkeiten beim Vollzug gibt. Auch wenn eine Vereinbarung zum Umgangsrecht getroffen wurde, steht es den Eltern natürlich frei, in der Folge an die jeweilige Situation angepasste Vereinbarungen zu treffen.
Grundsätzlich hat auch der Elternteil, der sein Umgangsrecht ausübt, die Kosten für das Abholen des Kindes selbst zu tragen. Hingegen können die Kosten dem anderen Elternteil auferlegt werden, wenn sich der Besuchsberechtigte in einer finanziell wesentlich schwächeren Lage befindet.
Wie kann ein Anwalt beim Umgangsrecht Kind helfen?
Wird einem Elternteil im Rahmen einer Trennung oder Scheidung das alleinige Sorgerecht zugeteilt, so kann es in der Folge oft schwierig sein, eine gemeinsame Vereinbarung zum Umgangsrecht mit dem Kind zu finden. Um eine gerichtliche Regelung möglichst zu vermeiden kann es immer sinnvoll sein, dabei einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht zu konsultieren, der sowohl Vorschläge für die Regelung zum Umgangsrecht erarbeiten kann als auch als Vermittler zwischen Elternteilen agieren kann.
Hierbei kann er dabei helfen, Lösungen für regelmässigen Umgang zu finden und auch dabei helfen, alternative Regelungen für Fälle zu erarbeiten, in denen ein vereinbartes Umgangsrecht aus besonderen Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Auch kann er Regelungen zur Urlaubsplanung vorschlagen und die Lösungsvorschläge mit dem anderen Elternteil besprechen, sofern keine direkte Kommunikation mehr möglich ist. Ferner kann er natürlich eine entsprechende schriftliche Regelung zum Umgangsrecht ausformulieren und für den Fall, dass sich eine einvernehmliche Lösung nicht erzielen lässt, auch einen Elternteil bei Gericht vertreten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Umgangsrecht Kind.
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