Das Recht auf persönlichen Verkehr
Fraglich ist seit jeher, wie viel persönlicher Verkehr angemessen ist. Mit der Zeit haben sich in der Schweizer Rechtspraxis zwei Ansichten etabliert. Dabei unterscheidet man zwischen der Westschweiz und der Deutschschweiz. Die Deutschschweiz trifft in diesen Fällen engere Regelungen. In vielen Fällen können sich die Eltern aber aussergerichtlich einigen, sodass es gar nicht erst zu einem Urteil kommt. Diese einvernehmliche Einigung kann vergleichsweise flexibel gestaltet werden und sollte stets im Zuge einer Scheidung angestrebt werden.
Festsetzung des Umgangsrechts für Väter
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich Vertrauen in die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gezeigt. Deshalb können Sie den Umfang und die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs recht frei bestimmen. Einzige Voraussetzung: Sie können sich mit dem anderen Elternteil einigen. Kann sich jedoch nicht auf eine einvernehmliche Regelung geeinigt werden, so entscheidet das Gericht über die Festsetzung des Umgangsrechts für den Vater. Zuständigkeit: Gerichtliche Entscheidung, wenn 1. das Getrenntleben im Eheschutzverfahren geordnet wird oder 2. über Scheidungs- und Trennungsfolgen disponiert wird. In allen anderen Fällen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig.
Deutschschweiz und Westschweiz Unterschiede
Wie bereits angedeutet, gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der Rechtsprechung in der französischen Westschweiz und der Deutschschweiz:
Zeitpunkt | Deutschschweiz | Westschweiz |
Regulärer Monat | Grundschule: 2 Wochenenden pro Monat beim Vater
Vorschule: 2 x ½ Tag oder 1 x 1 ganzer Tag pro Monat
| Stets 2 Wochenenden pro Monat beim Vater |
Ferien | 2-3 Wochen pro Jahr | Bis zu 6 Wochen pro Jahr |
Das Umgangsrecht kann in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen Vater und Mutter deutlich freier und flexibler gestaltet werden. Dabei spielen viele Fragen eine Rolle, hier zählen mitunter:
- Wie alt ist das Kind?
- Wie sind die Lebensumstände der Eltern?
- Wie weit wohnt das Kind vom Vater mit Besuchsrecht entfernt?
Wann darf das Umgangsrecht dem Vater verweigert werden?
Natürlich gibt es die Möglichkeit das Besuchsrecht des Vaters einzuschränken. Damit dies möglich ist, müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein. Es handelt sich nämlich um ein schützenswertes Gut für Vater und Kind. Dementsprechend ist ein Ausschluss nur möglich, wenn:
- ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt
- alle anderen Maßnahmen der Kindesschutzbehörde erfolglos geblieben sind
Ein wichtiger Grund liegt regelmäßig dann vor, wenn das Umgangsrecht des Vaters einen negativen Einfluss auf das Kind hat. In welcher Form sich das äussert ist ganz verschieden. Zuständig ist die Kindesschutzbehörde. Sie kann folgende Massnahmen ergreifen:
- Sie kann den Vater oder die Mutter ermahnen
- Sie kann dem Vater oder der Mutter Weisungen bezüglich des persönlichen Verkehrs erteilen
- Sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen
- Und als letztes Mittel kommt auch die Verweigerung bzw. der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr in Betracht
Vor allem der Entzug des Umgangsrechts zu Lasten des Vaters ist ein gewaltiger Eingriff. Nach Art. 274 Abs. 2 ZGB kann das Besuchsrecht für den Vater nur eingeschränkt werden, wenn:
- Das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird
- Die Maßnahme muss immer verhältnismässig sein