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Umgangsrecht Vater § Festsetzung & mehr

Das Umgangsrecht ist ein Schutz-Institut des Schweizer Rechts, welches sicherstellen soll, dass das Kind sich optimal entwickeln kann. Im Normalfall steht deshalb dem Kind und dem Elternteil ohne elterliche Sorge oder Obhut ein Recht auf persönlichen Verkehr zu. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie sich das Umgangsrecht für einen Vater in der Schweiz gestaltet, wie oft das Kind besucht werden darf und wann das Besuchsrecht für Väter eingeschränkt werden kann.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage: Steht dem Vater ein Umgangsrecht zu?

Die Frage nach dem Umgangsrecht wird zumeist von den Vätern der Kinder gestellt. Das hat damit zu tun, dass nach der Scheidung ein Elternteil die elterliche Obhut zugesprochen bekommt. Das bedeutet: das gemeinsame Kind lebt die überwiegende Zeit mit diesem Elternteil zusammen. Die elterliche Sorge bleibt unangetastet bestehen.

In den meisten Fällen zieht das Kind nach der Scheidung zur Mutter. Die Ausgangslage für den Vater ist also die Folgende:

  • Die Mutter ist Trägerin der alleinigen elterlichen Obhut
  • Die Mutter und der Vater sind gleichermassen Träger der elterlichen Sorge

Fraglich ist, inwieweit ein Kontakt zwischen Vater und Kind rechtlich durchsetzbar ist?

Rechtslage: Was sagt das Gesetz?

Tatsächlich hat sich das Recht auf persönlichen Verkehr im Zivilgesetzbuch verankert. Dort ist es in Art. 273 Abs. 1 ZGB zu finden. Hier steht sinngemäss:

«Der Elternteil, welcher nicht über elterliche Sorge oder Obhut verfügt, hat ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr. Umgekehrt kann auch das Kind diesen Anspruch durchsetzen.»

Der Haken an der Sache: Was ist in diesem Kontext “angemessen”? Dazu gleich mehr! Das Umgangsrecht für den Vater besteht, damit es zu keiner Entfremdung zwischen Vater und Kind kommt. Ausserdem hat sich in zahlreichen Studien gezeigt, dass es der Entwicklung des Kindes förderlich ist, wenn ein gesunder Kontakt zu beiden Elternteilen ermöglicht wird. Ein Umgangsrecht des Vaters besteht regelmässig unter den folgenden Voraussetzungen:

  • Zwischen Ihnen (als Vater) und dem Kind liegt ein Kindesverhältnis vor
    • Durch Ehe
    • Durch Urteil (Vaterschaftsklage)
    • Durch Anerkennung
    • Adoption
  • Sie sind nicht Träger elterlicher Sorge und Obhut (mind. ein Defizit)
    Häufigster Fall: Die Mutter hat die alleinige elterliche Obhut (dementsprechend steht Ihnen möglicherweise ein Besuchsrecht zu)
  • Das Kind ist nicht mündig (unter 18 Jahre)
  • Es liegen keine wichtigen Gründe vor, die das Umgangsrecht einschränken oder ausschliessen

Umgangsrecht Vater ohne Sorgerecht – Auswirkungen auf Besuchsrecht

Damit ein Vater in der Schweiz das Sorgerecht verliert, müssen hohe Voraussetzungen vorliegen. Die Kindesschutzbehörde oder das Gericht entzieht das Sorgerecht nicht grundlos. In vielen Fällen liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. Verliert ein Vater das Sorgerecht für sein Kind, so erlischt nicht automatisch der Anspruch auf persönlichen Verkehr. Wird dem Vater die elterliche Sorge aber auf Grund von Gewalttätigkeit entzogen, so ist darin regelmässig ein wichtiger Ausschlussgrund für das Besuchsrecht zu sehen.

Das Besuchsrecht des Vaters erfährt nämlich dort seine Grenzen, wo das Kindeswohl gefährdet wird. In diesen Einzelfällen sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden und die Sachlage juristisch korrekt bewerten lassen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet gewesen sein, dann müssen Sie die gemeinsame Sorge nach der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt erklären. Ist dies unterblieben, so sind Sie als Vater nicht Träger des Sorgerechts. In diesen Fallkonstellationen stehen die Chancen gut, dass Ihnen ein Besuchsrecht zukommt.

Infografik
Wichtige Fakten zum Umgangsrecht Vater

Das Recht auf persönlichen Verkehr

Fraglich ist seit jeher, wie viel persönlicher Verkehr angemessen ist. Mit der Zeit haben sich in der Schweizer Rechtspraxis zwei Ansichten etabliert. Dabei unterscheidet man zwischen der Westschweiz und der Deutschschweiz. Die Deutschschweiz trifft in diesen Fällen engere Regelungen. In vielen Fällen können sich die Eltern aber aussergerichtlich einigen, sodass es gar nicht erst zu einem Urteil kommt. Diese einvernehmliche Einigung kann vergleichsweise flexibel gestaltet werden und sollte stets im Zuge einer Scheidung angestrebt werden.

Festsetzung des Umgangsrechts für Väter

Der Gesetzgeber hat grundsätzlich Vertrauen in die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gezeigt. Deshalb können Sie den Umfang und die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs recht frei bestimmen. Einzige Voraussetzung: Sie können sich mit dem anderen Elternteil einigen. Kann sich jedoch nicht auf eine einvernehmliche Regelung geeinigt werden, so entscheidet das Gericht über die Festsetzung des Umgangsrechts für den Vater. Zuständigkeit: Gerichtliche Entscheidung, wenn 1. das Getrenntleben im Eheschutzverfahren geordnet wird oder 2. über Scheidungs- und Trennungsfolgen disponiert wird. In allen anderen Fällen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig.

Deutschschweiz und Westschweiz Unterschiede

Wie bereits angedeutet, gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der Rechtsprechung in der französischen Westschweiz und der Deutschschweiz:
ZeitpunktDeutschschweizWestschweiz
Regulärer MonatGrundschule: 2 Wochenenden pro Monat beim Vater

Vorschule: 2 x ½ Tag oder 1 x 1 ganzer Tag pro Monat
Stets 2 Wochenenden pro Monat beim Vater
Ferien2-3 Wochen pro JahrBis zu 6 Wochen pro Jahr

Das Umgangsrecht kann in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen Vater und Mutter deutlich freier und flexibler gestaltet werden. Dabei spielen viele Fragen eine Rolle, hier zählen mitunter:

  • Wie alt ist das Kind?
  • Wie sind die Lebensumstände der Eltern?
  • Wie weit wohnt das Kind vom Vater mit Besuchsrecht entfernt?

Wann darf das Umgangsrecht dem Vater verweigert werden?

Natürlich gibt es die Möglichkeit das Besuchsrecht des Vaters einzuschränken. Damit dies möglich ist, müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein. Es handelt sich nämlich um ein schützenswertes Gut für Vater und Kind. Dementsprechend ist ein Ausschluss nur möglich, wenn:

  • ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt
  • alle anderen Massnahmen der Kindesschutzbehörde erfolglos geblieben sind

Ein wichtiger Grund liegt regelmässig dann vor, wenn das Umgangsrecht des Vaters einen negativen Einfluss auf das Kind hat. In welcher Form sich das äussert ist ganz verschieden. Zuständig ist die Kindesschutzbehörde. Sie kann folgende Massnahmen ergreifen:

  • Sie kann den Vater oder die Mutter ermahnen
  • Sie kann dem Vater oder der Mutter Weisungen bezüglich des persönlichen Verkehrs erteilen
  • Sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen
  • Und als letztes Mittel kommt auch die Verweigerung bzw. der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr in Betracht

Vor allem der Entzug des Umgangsrechts zu Lasten des Vaters ist ein gewaltiger Eingriff. Nach Art. 274 Abs. 2 ZGB kann das Besuchsrecht für den Vater nur eingeschränkt werden, wenn:

  • Das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird
  • Die Massnahme muss immer verhältnismässig sein
Ein Anwalt für Familienrecht findet eine faire Regelung des Besuchsrechts für Sie.
Umgangsrecht Vater

Wie kann ein Anwalt helfen?

Väter sind in der Schweiz mittlerweile ebenfalls mit umfangreichen Rechten und Pflichten gegenüber ihren Kindern ausgestattet. Dementsprechend hilft Ihnen ein Anwalt für Familienrecht eine faire Regelung des Besuchsrechts zu finden und dieses im Zweifelsfall auch durchzusetzen. Im Zuge der Scheidung legen Sie den Grundstein für eine gesunde Regelung des persönlichen Verkehrs. In diesen schwierigen Zeiten kann ein Familienrecht Anwalt als Mediator helfen, Streitigkeiten zum Wohle des Kindes für einen Moment zu vergessen. In problematischen Fällen, wie bei Fragen zum Umgangsrecht für einen Vater ohne Sorgerecht oder dem Entzug des Umgangsrechts, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlichen Rat einholen.

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FAQ: Umgangsrecht Vater

Grundsätzlich können die Eheleute bzw. die Eltern das Umgangsrecht vergleichsweise frei vereinbaren. Dabei muss beachtet werden, dass der Vater grundsätzlich ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr hat. Ausserdem darf es dem Kindeswohl nicht schaden. Sollten sich die Eltern jedoch nicht einigen können, so muss das Gericht oder die Kindesschutzbehörde über das Besuchsrecht des Vaters entscheiden.
Das Umgangsrecht gibt dem Vater in der Schweiz das Recht auf Kontakt zu seinem Kind. Unter persönlichem Verkehr versteht man jede Art von Kommunikation, Kontakt und Einwirkungen. Im Regelfall gestaltet sich der persönliche Verkehr in Form von festen Besuchszeiten beim Vater in der Wohnung oder auch an neutralen Orten.
Grundsätzlich hat auch der Vater, der das Sorgerecht verloren hat, noch einen Anspruch auf persönlichen Verkehr. Das Problem ist jedoch häufig, dass das Sorgerecht aufgrund einer Kindeswohlgefährdung entzogen wurde. In diesen Fällen kann es sein, dass der Grund für den Entzug des Sorgerechts auch ein Ausschlussgrund für das Umgangsrecht ist (z.B. anhaltende Gewalttätigkeit gegenüber dem Kind). Anders ist das bei unverheirateten Eltern. Hier steht dem Vater ohne elterliche Sorge das Besuchsrecht zu – sofern kein anderweitiger Ausschluss erfolgt.
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