Umgangsrecht Vater § Festsetzung & mehr
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Familienrechtsredaktion

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- Väter ohne elterliche Sorge oder Obhut haben grundsätzlich nach Art. 273 Abs. 1 ZGB ein Besuchsrecht
- Umgangsrecht Vater ohne Sorgerecht auch gewährleistet - sofern kein Ausschlussgrund vorliegt
- Umgangsrecht kann im Sinne des Kindeswohls einvernehmlich zwischen Vater und Mutter geregelt werden
- Ist keine Einigung möglich, muss das Gericht / die Kindesschutzbehörde entscheiden
- Unterschiedliche Rechtsprechung bezüglich der “angemessenen Umgangszeit”
- Das Umgangsrecht kann unter den Voraussetzungen des Art. 274 Abs. 2 ZGB zu Lasten des Vaters eingeschränkt werden
Rechtslage: Steht dem Vater ein Umgangsrecht zu?
Die Frage nach dem Umgangsrecht wird zumeist von den Vätern der Kinder gestellt. Das hat damit zu tun, dass nach der Scheidung ein Elternteil die elterliche Obhut zugesprochen bekommt. Das bedeutet: das gemeinsame Kind lebt die überwiegende Zeit mit diesem Elternteil zusammen. Die elterliche Sorge bleibt unangetastet bestehen.
In den meisten Fällen zieht das Kind nach der Scheidung zur Mutter. Die Ausgangslage für den Vater ist also die Folgende:
- Die Mutter ist Trägerin der alleinigen elterlichen Obhut
- Die Mutter und der Vater sind gleichermassen Träger der elterlichen Sorge
Fraglich ist, inwieweit ein Kontakt zwischen Vater und Kind rechtlich durchsetzbar ist?
Rechtslage: Was sagt das Gesetz?
Tatsächlich hat sich das Recht auf persönlichen Verkehr im Zivilgesetzbuch verankert. Dort ist es in Art. 273 Abs. 1 ZGB zu finden. Hier steht sinngemäss:
«Der Elternteil, welcher nicht über elterliche Sorge oder Obhut verfügt, hat ein Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr. Umgekehrt kann auch das Kind diesen Anspruch durchsetzen.»
Der Haken an der Sache: Was ist in diesem Kontext “angemessen”? Dazu gleich mehr! Das Umgangsrecht für den Vater besteht, damit es zu keiner Entfremdung zwischen Vater und Kind kommt. Ausserdem hat sich in zahlreichen Studien gezeigt, dass es der Entwicklung des Kindes förderlich ist, wenn ein gesunder Kontakt zu beiden Elternteilen ermöglicht wird. Ein Umgangsrecht des Vaters besteht regelmässig unter den folgenden Voraussetzungen:
- Zwischen Ihnen (als Vater) und dem Kind liegt ein Kindesverhältnis vor
- Durch Ehe
- Durch Urteil (Vaterschaftsklage)
- Durch Anerkennung
- Adoption
- Sie sind nicht Träger elterlicher Sorge und Obhut (mind. ein Defizit)
Häufigster Fall: Die Mutter hat die alleinige elterliche Obhut (dementsprechend steht Ihnen möglicherweise ein Besuchsrecht zu) - Das Kind ist nicht mündig (unter 18 Jahre)
- Es liegen keine wichtigen Gründe vor, die das Umgangsrecht einschränken oder ausschliessen
Umgangsrecht Vater ohne Sorgerecht – Auswirkungen auf Besuchsrecht
Damit ein Vater in der Schweiz das Sorgerecht verliert, müssen hohe Voraussetzungen vorliegen. Die Kindesschutzbehörde oder das Gericht entzieht das Sorgerecht nicht grundlos. In vielen Fällen liegt eine Kindeswohlgefährdung vor. Verliert ein Vater das Sorgerecht für sein Kind, so erlischt nicht automatisch der Anspruch auf persönlichen Verkehr. Wird dem Vater die elterliche Sorge aber auf Grund von Gewalttätigkeit entzogen, so ist darin regelmässig ein wichtiger Ausschlussgrund für das Besuchsrecht zu sehen.
Das Besuchsrecht des Vaters erfährt nämlich dort seine Grenzen, wo das Kindeswohl gefährdet wird. In diesen Einzelfällen sollten Sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden und die Sachlage juristisch korrekt bewerten lassen. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht verheiratet gewesen sein, dann müssen Sie die gemeinsame Sorge nach der Anerkennung der Vaterschaft beim Zivilstandsamt erklären. Ist dies unterblieben, so sind Sie als Vater nicht Träger des Sorgerechts. In diesen Fallkonstellationen stehen die Chancen gut, dass Ihnen ein Besuchsrecht zukommt.
Das Recht auf persönlichen Verkehr
Fraglich ist seit jeher, wie viel persönlicher Verkehr angemessen ist. Mit der Zeit haben sich in der Schweizer Rechtspraxis zwei Ansichten etabliert. Dabei unterscheidet man zwischen der Westschweiz und der Deutschschweiz. Die Deutschschweiz trifft in diesen Fällen engere Regelungen. In vielen Fällen können sich die Eltern aber aussergerichtlich einigen, sodass es gar nicht erst zu einem Urteil kommt. Diese einvernehmliche Einigung kann vergleichsweise flexibel gestaltet werden und sollte stets im Zuge einer Scheidung angestrebt werden.Festsetzung des Umgangsrechts für Väter
Der Gesetzgeber hat grundsätzlich Vertrauen in die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gezeigt. Deshalb können Sie den Umfang und die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs recht frei bestimmen. Einzige Voraussetzung: Sie können sich mit dem anderen Elternteil einigen. Kann sich jedoch nicht auf eine einvernehmliche Regelung geeinigt werden, so entscheidet das Gericht über die Festsetzung des Umgangsrechts für den Vater. Zuständigkeit: Gerichtliche Entscheidung, wenn 1. das Getrenntleben im Eheschutzverfahren geordnet wird oder 2. über Scheidungs- und Trennungsfolgen disponiert wird. In allen anderen Fällen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig.Deutschschweiz und Westschweiz Unterschiede
Wie bereits angedeutet, gibt es wesentliche Unterschiede zwischen der Rechtsprechung in der französischen Westschweiz und der Deutschschweiz:Zeitpunkt | Deutschschweiz | Westschweiz |
---|---|---|
Regulärer Monat | Grundschule: 2 Wochenenden pro Monat beim Vater Vorschule: 2 x ½ Tag oder 1 x 1 ganzer Tag pro Monat | Stets 2 Wochenenden pro Monat beim Vater |
Ferien | 2-3 Wochen pro Jahr | Bis zu 6 Wochen pro Jahr |
Das Umgangsrecht kann in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen Vater und Mutter deutlich freier und flexibler gestaltet werden. Dabei spielen viele Fragen eine Rolle, hier zählen mitunter:
- Wie alt ist das Kind?
- Wie sind die Lebensumstände der Eltern?
- Wie weit wohnt das Kind vom Vater mit Besuchsrecht entfernt?
Wann darf das Umgangsrecht dem Vater verweigert werden?
Natürlich gibt es die Möglichkeit das Besuchsrecht des Vaters einzuschränken. Damit dies möglich ist, müssen aber hohe Voraussetzungen erfüllt sein. Es handelt sich nämlich um ein schützenswertes Gut für Vater und Kind. Dementsprechend ist ein Ausschluss nur möglich, wenn:
- ein wichtiger Ausschlussgrund vorliegt
- alle anderen Massnahmen der Kindesschutzbehörde erfolglos geblieben sind
Ein wichtiger Grund liegt regelmässig dann vor, wenn das Umgangsrecht des Vaters einen negativen Einfluss auf das Kind hat. In welcher Form sich das äussert ist ganz verschieden. Zuständig ist die Kindesschutzbehörde. Sie kann folgende Massnahmen ergreifen:
- Sie kann den Vater oder die Mutter ermahnen
- Sie kann dem Vater oder der Mutter Weisungen bezüglich des persönlichen Verkehrs erteilen
- Sie kann ein begleitetes Besuchsrecht anordnen
- Und als letztes Mittel kommt auch die Verweigerung bzw. der Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr in Betracht
Vor allem der Entzug des Umgangsrechts zu Lasten des Vaters ist ein gewaltiger Eingriff. Nach Art. 274 Abs. 2 ZGB kann das Besuchsrecht für den Vater nur eingeschränkt werden, wenn:
- Das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird
- Die Massnahme muss immer verhältnismässig sein
- Anwalt in Ihrer Nähe finden
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Wie kann ein Anwalt helfen?
Väter sind in der Schweiz mittlerweile ebenfalls mit umfangreichen Rechten und Pflichten gegenüber ihren Kindern ausgestattet. Dementsprechend hilft Ihnen ein Anwalt für Familienrecht eine faire Regelung des Besuchsrechts zu finden und dieses im Zweifelsfall auch durchzusetzen. Im Zuge der Scheidung legen Sie den Grundstein für eine gesunde Regelung des persönlichen Verkehrs. In diesen schwierigen Zeiten kann ein Familienrecht Anwalt als Mediator helfen, Streitigkeiten zum Wohle des Kindes für einen Moment zu vergessen. In problematischen Fällen, wie bei Fragen zum Umgangsrecht für einen Vater ohne Sorgerecht oder dem Entzug des Umgangsrechts, sollten Sie sich in jedem Fall rechtlichen Rat einholen.
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