Betreuter Umgang § Rechtslage, Verhältnismässigkeit & Besonderheiten
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Familienrechtsredaktion
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- Das Umgangsrecht kann eingeschränkt oder entzogen werden
- Dafür muss es aber Gründe geben - Grundvoraussetzungen = konkrete Kindeswohlgefährdung
- Elternteil und Kind haben nur im Beisein einer dritten Person (Betreuer) persönlichen Kontakt
- Betreuter Umgang kommt beispielsweise in Betracht bei: Gewalt, Sucht, Angst, Beziehungsstörungen
- Ist keine langfristige Massnahme, sondern soll einer konkreten Gefahr entgegenwirken
Definition & Rechtslage: Betreuter Umgang
Das Umgangsrecht steht in der Schweiz Eltern ohne elterliche Sorge oder Obhut zu. Das bedeutet: lassen Sie sich von Ihrem Partner scheiden, so:
- bleiben Sie beide Sorgerechtsträger
- bekommt einer von ihnen (meist) die alleinige elterliche Obhut
Die elterliche Obhut umfasst das Recht mit dem Kind zusammenzuleben. Entsprechend ist ein Elternteil “allein” – das Kind wohnt nicht bei ihm. Da die Eltern-Kind-Beziehung aber vom Gesetzgeber als schützenswert angesehen wird, steht dieser Person ein Recht auf “angemessenen persönlichen Verkehr” zu (zum nachlesen: Art. 273 ZGB). Dieses Recht wird auch Umgangsrecht genannt.
Fraglich ist, was es bedeutet, wenn ein betreuter Umgang angeordnet wird? Der betreute Umgang wird nicht explizit im Gesetzbuch geregelt. Man könnte ihn zu den Kindesschutzmassnahmen zählen. Wie es der Name schon andeutet, wird dann vom betreuten Umgang gesprochen, wenn während der Besuchszeit noch eine dritte Person dabei ist. Ziel des betreuten Umgangs ist es:
- Einer Kindeswohlgefährdung wirksam entgegenzuwirken
- Streit- und Krisensituationen zu entschärfen
- Ängste abzubauen
- Und Hilfestellungen bei der Erziehung sowie der Eltern-Kind Beziehung zu geben
Wann kommt ein betreuter Umgang in Betracht?
Das Umgangsrecht hat einen hohen Stellenwert und darf nur unter hohen Voraussetzungen überhaupt eingeschränkt werden. Sollte ein Umgang nicht möglich sein, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wird, ist es sogar möglich das Besuchsrecht auf null zu reduzieren. Damit der persönliche Verkehr vollständig aufgehoben werden darf, müssen alle anderen Massnahmen erfolglos geblieben sein. Und der betreute Umgang ist genau so eine Massnahme.
Ein betreuter Umgang, nur weil ein Elternteil beispielsweise ausserhalb seiner Betreuung fragwürdigen, politische Ansichten vertritt, ist nicht vorgesehen. Erst, wenn die Gefahr direkt Auswirkungen auf das Kind hat, kann eine Kindesschutzmassnahme eingeleitet werden. Nimmt der Elternteil das Kind nun beispielsweise mit zu einer voraussichtlich eskalierenden Demonstration, sieht die Sachlage schon anders aus. Eine Kindeswohlgefährdung allein reicht also nicht immer aus, um das Umgangsrecht vollständig zu verweigern. Erst wenn es keine verhältnismässige Massnahme mehr gibt, wird das Besuchsrecht entzogen. Der betreute Umgang ist also immer dann interessant, wenn der Umgang anders problematisch wäre. Konkret wären folgende Situationen denkbar:
- Psychische Erkrankungen
- Negative Auswirkungen des Umgangs auf das Kind
- Sucht Abhängigkeit (Alkohol, Drogen oder Spielsucht)
- Entführungsgefahr
- Beziehungsstörung zwischen Kind und Elternteil
- Gewalt (inkl. sexuelle Gewalt
Verhältnismässigkeit des betreuten Umgangs
Diese gerade gezeigte Liste ist lang und auf den ersten Blick erschreckend. Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs oder eines Entzugs des Umgangsrechtes kommt es immer auf den Einzelfall an. Kommt es zu massiven Gewaltexzessen, denen nicht durch eine Begleitung entgegengewirkt werden kann, so ist der Entzug des Besuchsrechts die Massnahme der Wahl. Umgekehrt kann ein betreuter Umgang nicht angeordnet werden, wenn es nur gelegentlich zu milden Streitigkeiten zwischen Elternteil und Kind kommt, die schnell und gewaltfrei beigelegt werden können. Der betreute Umgang muss also immer verhältnismässig sein. Und das ist er, wenn er das mildeste, wirksame Mittel zur Gefahrenabwehr ist.
Fallbeispiel: Betreuter Umgang
Stellen Sie sich folgende Ausgangssituation vor: Sie haben einen Sohn und einen Ex-Partner. Sie sind beide Träger der elterlichen Sorge, aber Ihr Kind lebt bei Ihnen (alleinige Obhut). Dementsprechend steht Ihrem Partner ein Besuchsrecht zu. In der Besuchszeit gefährdet dieser nun aber das Kindeswohl. Gerechtfertigterweise wünschen Sie sich also, dass der Umgang eingeschränkt / verboten wird.
Hier könnte der betreute Umgang eine Möglichkeit sein. Die dritte Person würde deeskalierend auf Stresssituationen einwirken und Tipps für einen besseren Umgang geben. Im besten Fall setzt das einen Lernprozesss in Gang, sodass das Umgangsrecht zukünftig wieder regulär ausgeübt werden kann.
Rechtspraxis: Dauer des betreuten Umgangs und Ergebnis
Fraglich ist ausserdem, wie lange der betreute Umgang andauert. Grundsätzlich ist nicht vorgesehen, dass der Umgang für eine lange Zeit betreut wird. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Kindesschutzmassnahme, um auf eine konkrete Gefahrensituation reagieren zu können. Sobald ein angemessener Zeitraum (Einzelfall) verstrichen ist, muss also eine wichtige Entscheidung getroffen werden: Hat sich die Situation deutlich verbessert, sodass das Kindeswohl nicht mehr gefährdet wird? Oder konnte der betreute Umgang nichts ändern und es müssen nun “härtere Massnahmen” ergriffen werden. Bei letzterer Variante kommt es häufig zum vollständigen Entzug des Umgangsrechts.
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Wie kann ein Anwalt helfen?
Der betreute Umgang kann eine Chance sein, einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, ohne sofort das gesamte Umgangsrecht einschränken zu müssen. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen Ihre Situation rechtlich zu bewerten und Ihre Rechte und Pflichten zu ermitteln. Kommt der betreute Umgang in Betracht, so liegt eine konkrete Kindeswohlgefährdung vor und unter Umständen muss schnell reagiert werden. Der betreute Umgang belastet das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch häufig stark.
Vielen Eltern ist diese Art der Überwachung unangenehm und sie fühlen sich dadurch im Umgang gehemmt. Deshalb wird einer betreuten Besuchszeit auch weniger Stellenwert beigemessen, als einem alleinigen Kontakt. Der Anwalt hilft Ihnen ausserdem zu prüfen, ob die Veranlassung des betreuten Umgangs überhaupt rechtens war. Häufig führt der betreute Umgang dazu, dass sich die Gesamtsituation deutlich verbessert. Informieren Sie sich dementsprechend über Ihre Möglichkeiten.
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