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Betreuter Umgang § Rechtslage, Verhältnismässigkeit & Besonderheiten

Die Kindeswohlgefährdung allein reicht nicht immer aus, um das Umgangsrecht zu entziehen. Erst muss versucht werden, der Gefahrensituation mit einer milderen, verhältnismässigen Kindesschutzmassnahme zu begegnen. Und genau so eine Massnahme ist auch der betreute Umgang. In diesem Beitrag erfahren Sie, was damit genau gemeint ist, wie die Rechtslage aussieht und in welchen Fällen ein betreuter Umgang in der Praxis in Betracht kommt.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Definition & Rechtslage: Betreuter Umgang

Das Umgangsrecht steht in der Schweiz Eltern ohne elterliche Sorge oder Obhut zu. Das bedeutet: lassen Sie sich von Ihrem Partner scheiden, so:

  • bleiben Sie beide Sorgerechtsträger
  • bekommt einer von ihnen (meist) die alleinige elterliche Obhut

Die elterliche Obhut umfasst das Recht mit dem Kind zusammenzuleben. Entsprechend ist ein Elternteil “allein” – das Kind wohnt nicht bei ihm. Da die Eltern-Kind-Beziehung aber vom Gesetzgeber als schützenswert angesehen wird, steht dieser Person ein Recht auf “angemessenen persönlichen Verkehr” zu (zum nachlesen: Art. 273 ZGB). Dieses Recht wird auch Umgangsrecht genannt.

Fraglich ist, was es bedeutet, wenn ein betreuter Umgang angeordnet wird? Der betreute Umgang wird nicht explizit im Gesetzbuch geregelt. Man könnte ihn zu den Kindesschutzmassnahmen zählen. Wie es der Name schon andeutet, wird dann vom betreuten Umgang gesprochen, wenn während der Besuchszeit noch eine dritte Person dabei ist. Ziel des betreuten Umgangs ist es:

  • Einer Kindeswohlgefährdung wirksam entgegenzuwirken
  • Streit- und Krisensituationen zu entschärfen
  • Ängste abzubauen
  • Und Hilfestellungen bei der Erziehung sowie der Eltern-Kind Beziehung zu geben

Wann kommt ein betreuter Umgang in Betracht?

Das Umgangsrecht hat einen hohen Stellenwert und darf nur unter hohen Voraussetzungen überhaupt eingeschränkt werden. Sollte ein Umgang nicht möglich sein, ohne dass das Kindeswohl gefährdet wird, ist es sogar möglich das Besuchsrecht auf null zu reduzieren. Damit der persönliche Verkehr vollständig aufgehoben werden darf, müssen alle anderen Massnahmen erfolglos geblieben sein. Und der betreute Umgang ist genau so eine Massnahme.

Grundvoraussetzung für den betreuten Umgang
Grundvoraussetzung für den betreuten Umgang ist, wie beim Entzug des Umgangsrechts, dass das Kindeswohl gefährdet wird. Die Gefährdung muss dabei konkret sein – die abstrakte Gefahr der negativen Beeinflussung reicht regelmässig nicht aus.

Ein betreuter Umgang, nur weil ein Elternteil beispielsweise ausserhalb seiner Betreuung fragwürdigen, politische Ansichten vertritt, ist nicht vorgesehen. Erst, wenn die Gefahr direkt Auswirkungen auf das Kind hat, kann eine Kindesschutzmassnahme eingeleitet werden. Nimmt der Elternteil das Kind nun beispielsweise mit zu einer voraussichtlich eskalierenden Demonstration, sieht die Sachlage schon anders aus. Eine Kindeswohlgefährdung allein reicht also nicht immer aus, um das Umgangsrecht vollständig zu verweigern. Erst wenn es keine verhältnismässige Massnahme mehr gibt, wird das Besuchsrecht entzogen. Der betreute Umgang ist also immer dann interessant, wenn der Umgang anders problematisch wäre. Konkret wären folgende Situationen denkbar:

  • Psychische Erkrankungen
  • Negative Auswirkungen des Umgangs auf das Kind
  • Sucht Abhängigkeit (Alkohol, Drogen oder Spielsucht)
  • Entführungsgefahr
  • Beziehungsstörung zwischen Kind und Elternteil
  • Gewalt (inkl. sexuelle Gewalt
Infografik
Fakten zum betreuten Umgang

Verhältnismässigkeit des betreuten Umgangs

Diese gerade gezeigte Liste ist lang und auf den ersten Blick erschreckend. Bei der Anordnung eines betreuten Umgangs oder eines Entzugs des Umgangsrechtes kommt es immer auf den Einzelfall an. Kommt es zu massiven Gewaltexzessen, denen nicht durch eine Begleitung entgegengewirkt werden kann, so ist der Entzug des Besuchsrechts die Massnahme der Wahl. Umgekehrt kann ein betreuter Umgang nicht angeordnet werden, wenn es nur gelegentlich zu milden Streitigkeiten zwischen Elternteil und Kind kommt, die schnell und gewaltfrei beigelegt werden können. Der betreute Umgang muss also immer verhältnismässig sein. Und das ist er, wenn er das mildeste, wirksame Mittel zur Gefahrenabwehr ist.

Fallbeispiel: Betreuter Umgang

Stellen Sie sich folgende Ausgangssituation vor: Sie haben einen Sohn und einen Ex-Partner. Sie sind beide Träger der elterlichen Sorge, aber Ihr Kind lebt bei Ihnen (alleinige Obhut). Dementsprechend steht Ihrem Partner ein Besuchsrecht zu. In der Besuchszeit gefährdet dieser nun aber das Kindeswohl. Gerechtfertigterweise wünschen Sie sich also, dass der Umgang eingeschränkt / verboten wird.

Dieser Fall trifft ein wenn ...
Konkret kommt es häufig zu lautstarken Auseinandersetzungen zwischen Elternteil und Kind. Dabei wird Ihr Kind gelegentlich gezüchtigt und nach der Besuchszeit ist es offensichtlich verängstigt und verstört.

Hier könnte der betreute Umgang eine Möglichkeit sein. Die dritte Person würde deeskalierend auf Stresssituationen einwirken und Tipps für einen besseren Umgang geben. Im besten Fall setzt das einen Lernprozesss in Gang, sodass das Umgangsrecht zukünftig wieder regulär ausgeübt werden kann.

Rechtspraxis: Dauer des betreuten Umgangs und Ergebnis

Fraglich ist ausserdem, wie lange der betreute Umgang andauert. Grundsätzlich ist nicht vorgesehen, dass der Umgang für eine lange Zeit betreut wird. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Kindesschutzmassnahme, um auf eine konkrete Gefahrensituation reagieren zu können. Sobald ein angemessener Zeitraum (Einzelfall) verstrichen ist, muss also eine wichtige Entscheidung getroffen werden: Hat sich die Situation deutlich verbessert, sodass das Kindeswohl nicht mehr gefährdet wird? Oder konnte der betreute Umgang nichts ändern und es müssen nun “härtere Massnahmen” ergriffen werden. Bei letzterer Variante kommt es häufig zum vollständigen Entzug des Umgangsrechts.

Ein Anwalt für Familienrecht ermittelt Ihre Rechte und Pflichten

Wie kann ein Anwalt helfen?

Der betreute Umgang kann eine Chance sein, einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, ohne sofort das gesamte Umgangsrecht einschränken zu müssen. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen Ihre Situation rechtlich zu bewerten und Ihre Rechte und Pflichten zu ermitteln. Kommt der betreute Umgang in Betracht, so liegt eine konkrete Kindeswohlgefährdung vor und unter Umständen muss schnell reagiert werden. Der betreute Umgang belastet das Eltern-Kind-Verhältnis jedoch häufig stark.

Vielen Eltern ist diese Art der Überwachung unangenehm und sie fühlen sich dadurch im Umgang gehemmt. Deshalb wird einer betreuten Besuchszeit auch weniger Stellenwert beigemessen, als einem alleinigen Kontakt. Der Anwalt hilft Ihnen ausserdem zu prüfen, ob die Veranlassung des betreuten Umgangs überhaupt rechtens war. Häufig führt der betreute Umgang dazu, dass sich die Gesamtsituation deutlich verbessert. Informieren Sie sich dementsprechend über Ihre Möglichkeiten.

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FAQ: Betreuter Umgang

Für Kindesschutzmassnahmen ist grundsätzlich die Behörde am Wohnsitz des Kindes zuständig. Einzige Ausnahme: soll der betreute Umgang schon unmittelbar im Zuge der Scheidung angeordnet werden, so ist das entsprechende Scheidungsgericht zuständig. Die Eltern haben die Möglichkeit entweder die Kindesschutzmassnahme freiwillig zu treffen oder die Kindesschutzbehörde ordnet eine solche an.
Der betreute Umgang ist nicht mit der Beistandschaft zu verwechseln. Bei dieser kommt eine geeignete Person zur Familie und übernimmt einen Teil der elterlichen Sorge. Diese kann ggf. sogar eingeschränkt werden. Der betreute Umgang soll ebenso helfen, dient aber auch zur Überprüfung, inwieweit das Kindeswohl gefährdet ist oder auch nicht. Es ist nicht vorgesehen, dass die Besuchsbegleitung über Jahre hinweg stattfindet. Es handelt sich mehrheitlich um Wochen oder wenige Monate.
Sollte sich zeigen, dass der betreute Umgang die Kindeswohlgefährdung nicht abwenden kann, müssen strengere Massnahmen ergriffen werden. Wird das Kindeswohl beispielsweise dauerhaft und erheblich durch eskalierende und masslose Gewalt gefährdet sein, so kann das Umgangsrecht vollständig verweigert werden.
Rechtsquellen & Quellverweise
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