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Umgangsregelung § Rechtslage, Inhalte & Mustervereinbarung

Wie genau das Besuchsrecht in der Schweiz ausgestaltet wird, lässt der Gesetzgeber bewusst offen. Er vertraut auf die Kommunikationsfähigkeit der Eltern und setzt darauf, dass gemeinsam eine Umgangsregelung entwickelt wird. Dabei muss eine solche Vereinbarung trotzdem gewissen Standards entsprechen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Umgangsregelung ist, was in ihr festgelegt wird und wie verfahren wird, sollte keine Einigung erzielt werden. Außerdem finden Sie am Ende noch eine Umgangsrecht Mustervereinbarung!
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
Gibt es Unklarheiten zur
Umgangsregelung?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage: Wann ist eine Umgangsregelung nötig?

In den meisten Fällen wird eine Umgangsvereinbarung im Zuge einer Scheidung geschlossen. Sofern Sie sich scheiden lassen, können Sie die Umgangsvereinbarung der Scheidungskonvention beilegen. Das zuständige Gericht prüft diese dann und erteilt im Normalfall seine Zustimmung. Eine Umgangsvereinbarung muss immer dann getroffen werden, wenn:

  • ein Elternteil die elterliche Sorge verliert
  • ein Elternteil die elterliche Obhut verliert

In der Praxis ist meist folgende Konstellation anzutreffen: ein Paar mit Kind lässt sich scheiden. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt bestehen, aber das Kind zieht zur Mutter. Sie ist dann Trägerin der alleinigen elterlichen Obhut. Nach Art. 273 ZGB hat der Vater in diesem Beispiel einen Anspruch auf Umgang. Wie genau dieser Umgang gestaltet wird, legt der Gesetzgeber bewusst nicht fest.

Wer legt Umgangsregelung fest?

Die Eltern müssen gemeinsam eine Umgangsregelung entwickeln, die gut für das Kind ist. Das Gesetz räumt den Eltern hier einen Spielraum ein, sodass die Vereinbarung individuell gestaltet werden kann. Üblich ist, dass zwischen:

  • Normalen Terminen des Umgangs (meist am Wochenende)
  • Terminen während den Schulferien (ausgedehnter Umgang zwischen zwei und sechs Wochen)

unterschieden wird. Das Intervall kann ebenfalls von den Eltern bestimmt werden. Üblich ist es, dass dem Elternteil ohne Sorge oder Obhut ein Besuchsrecht für einen Tag am Wochenende zukommt. Es wäre aber auch denkbar, dass der Umgang alle zwei Wochen stattfindet – dafür aber das gesamte Wochenende andauert.

Was ist, wenn die Eltern sich nicht einigen können?

Sollten die Eltern sich nicht einigen können, muss eine staatliche Instanz entscheiden. Wer zuständig ist, legt das Gesetz fest. Sollte der Umgang erstmalig im Zuge der Scheidung geklärt werden, so ist das Scheidungsgericht zuständig. Wenn die Umgangsvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt erstellt oder geändert werden soll, müssen Sie sich an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden. Beachten Sie, dass es einen Unterschied zwischen der Rechtsprechung in der Deutschschweiz und der französischen Schweiz gibt. Es sollte in jedem Fall versucht werden, eine einvernehmliche und faire Einigung zu finden. Es ist ratsam einen Familienrechtsanwalt heranzuziehen, um schlussendlich zu Ihrem “guten Recht” zu kommen.

Infografik
Was ist eine Umgangsregelung?

Wieviel Umgang sollte vereinbart werden?

Es ist unbestritten, dass der Umgang wichtig für eine gesunde Entwicklung des Kindes ist. Er fördert die Entwicklung allgemein, das Selbstwertgefühl, die sozialen Fähigkeiten und die Leistungen des Kindes. Dementsprechend wünschenswert ist eine aktive Beteiligung beider Elternteile. Denn nur so kann gewährleistet werden, dass die vereinbarten Regelungen zum Wohle des Kindes getroffen werden und somit dem Kindeswohl förderlich sind. Fraglich bleibt, wie viel Umgang konkret vereinbart werden sollte? Auf diese Frage gibt es nicht “die eine, richtige Antwort”. Es muss vielmehr an Hand des Einzelfalls abgewogen werden, was gut für das Kindeswohl ist. Hier spielen die folgenden Faktoren eine Rolle:

  • Das Alter des Kindes
  • Die Ausgangssituation
  • Besonderheiten des Kindes

Die Besuchszeit fällt meist auf ein Wochenende, da dort selten gearbeitet werden muss. Denkbar wären unter anderem folgende Regelungen:

  • Umgang alle zwei Wochen für ein Wochenende
  • Umgang jede Woche für einen ganzen Tag am Wochenende
  • Umgang jede Woche für zwei halbe Tage am Wochenende
  • Umgang alle zwei Wochenenden für einen Tag am Wochenende und einen Tag unter der Woche

Das Alter des Kindes

Ein Ansatz konzentriert sich auf kinderpsychologische Aspekte, die mit dem Alter zusammenhängen. So wird angenommen, dass der Kontakt umso regelmässiger und geregelter sein sollte, je jünger das Kind ist. Kleinkinder und Säuglinge sind noch nicht in der Lage Zeit richtig einzuschätzen. Deshalb sollte hier ein möglichst kurzes Intervall gewählt werden. Es ist denkbar, dass das Besuchsrecht mehrmals pro Woche für wenige Stunden ausgeübt wird. Auch wenn die Kinder in den Kindergarten kommen, sind sie noch nicht in der Lage die Zeit korrekt abzuschätzen. Hier können wenige Tage wie eine Ewigkeit erlebt werden. Es könnte empfohlen werden, dass der Umgang mindestens einmal pro Woche (am Wochenende) stattfindet.

In der Grundschule entwickeln sich feste soziale Bindungen und Strukturen. Das Kind entdeckt immer mehr seine Individualität und die Bedürfnisse verändern sich. Es sind nun auch längere Besuchszeiten (z.B. in den Ferien) denkbar. Außerdem kann eine gewisse Spontanität einkehren. Mit 13 Jahren hat sich bereits ein umfangreiches Sozial-Leben entwickelt. Hier muss die Umgangsregelung völlig individuell gestaltet werden. Ein Beispiel: Ihr Sohn spielt sehr gerne Handball und am Wochenende ist Samstags meist ein Auswärtsspiel. Das könnte eine unflexible Vereinbarung zum Umgangsrecht bereits aus der Bahn werfen.

Inhalte einer umfassenden Umgangsregelung

Die Umgangsregelung ist meist Bestandteil der Scheidungskonvention. Doch wie Sie gerade gesehen haben, ist es sinnvoll, die Vereinbarung anzupassen, wenn sich die Umstände bzw. die Bedürfnisse des Kindes verändern. Grundsätzlich können Sie die Vereinbarung frei gestalten. Damit die Umgangsregelung jedoch auch rechtlich Wirkung entfaltet, muss sie im Zweifel von der Kindesschutzbehörde genehmigt werden. Die Genehmigung wird nur ausgesprochen, wenn es sich um eine zulässige Vereinbarung handelt.

Vertragstypische Inhalte der Vereinbarung

Ganz zu Anfang sollten Sie die wichtigsten Aspekte rund um die Vereinbarung klären. Noch bevor Sie die Zeiten festlegen, müssen Sie die üblichen persönlichen Angaben machen. Das bedeutet:

  • Personalien + Anschrift der Mutter
  • Personalien + Anschrift des Vaters
  • Personalien + Anschrift des Kindes

Sind die Grundlagen geklärt, können Sie dazu übergehen, das Umgangsrecht zu regeln. Dabei wird zumeist zwischen zwei Fallgruppen unterschieden:

Übliche Umgangszeiten – Häufigkeit und Dauer des Umgangs

Im ersten Abschnitt der Umgangsvereinbarung legen Sie fest, wie das Besuchsrecht regulär ausgeübt werden soll. Regulär meint hier den Normalfall. Das bedeutet: es wird geklärt, wann Vater oder Mutter der Umgang zusteht, während das Kind seinem normalen Alltag nachgeht. Festzulegen sind:

  • Die Dauer des Umgangs (ein ganzer Tag, ein halber Tag, ein Wochenende etc.)
  • Der Intervall des Umgangs (pro Woche, alle 14 Tage usw.)

Dabei sollten – wenn möglich – konkrete Tage und Uhrzeiten benannt werden. Eine gewisse Regelmässigkeit des Umgangs ist wichtig für das Kind und sollte schon in der Umgangsvereinbarung betont werden.

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Umgangsrecht während der Schulferien und Feiertagen

Für die Zeit der Schulferien können davon abweichende Bestimmungen eingesetzt werden. Dafür können Sie einfach einen zweiten Absatz mit entsprechenden Regelungen einfügen. Üblicherweise wird der Umgang in den Ferien deutlich intensiviert, da das Kind hier auch für längere Zeit beim Vater oder der Mutter sein kann. Üblich ist, dass das Kind zwischen zwei und sechs Wochen der Ferien im Jahr beim anderen Elternteil ist.

Nicht vergessen: Fahrten klären

Häufig werden die Kleinigkeiten übersehen. Das hat zur Folge, dass es bei der Umsetzung zu Unstimmigkeiten und Streit kommt. Treffen Sie lieber klare Regelungen. Bedenken Sie beispielsweise zu klären, wie der Transport der Kinder ablaufen soll. Sollen die Kinder zum Umgang abgeholt werden? Werden Sie gebracht? Was, wenn die Besuchszeit endet? Diese Fragen sind vor allem dann eine Herausforderung, wenn der Umgangsberechtigte weit vom Aufenthaltsort des Kindes weg wohnt.

Umgangsregelung: Individuelle Sonderbestimmungen

Jedes Kind ist einzigartig und so muss auch jede umgangsrechtliche Vereinbarung individuell gestaltet werden. Sofern das Kind besondere Bedürfnisse hat oder einem besonderen Hobby nachgeht, müssen diese von der Umgangsvereinbarung umfasst und berücksichtigt worden sein. So kann nicht jedes Wochenende das Liga-Spiel des Mannschaftssportes ausfallen, nur weil die Umgangsregelung dort eine Besuchszeit vorsieht.

Umgangsrecht Mustervereinbarung

Im Internet finden sich nur wenige konkrete Mustervereinbarungen für das Umgangsrecht. Und das ist vielleicht ganz gut so. Prinzipiell ist es nicht zu empfehlen ein Muster aus dem Internet zu verwenden. Eine Vorlage bleibt eine Vorlage und ohne den nötigen Sachverstand angepasst, kann sie nie die Wirklichkeit abbilden.

Mustervereinbarung nur zur Orientierung
Nutzen Sie eine Mustervereinbarung zum Umgangsrecht also nur, um sich grob zu orientieren. Es kann Ihnen helfen, sich eine Übersicht über die Dinge zu verschaffen, die noch geklärt werden müssen.

Wie kann ein Anwalt helfen?

Für den Fall, dass Sie selbst in der Situation sind, eine Umgangsvereinbarung schliessen zu müssen, sollten Sie sich im Zweifel rechtlichen Beistand holen. Die Kinderbelange spielen im Scheidungsprozess eine entscheidende Rolle. Ihr Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen zu Ihrem Recht und zu einer fairen Umgangsregelung zu gelangen. Besonders in strittigen Fällen ist Feingefühl gefragt. Im Zuge einer Scheidung kommt es häufiger zu Konflikten und ein geführtes Streitgespräch (Mediation) kann den Eltern helfen, sich auf das Wichtigste zurückzubesinnen: das Wohl Ihres gemeinsamen Kindes. Außerdem unterstützt Sie ein Fachanwalt für Familienrecht beim Verfassen einer einwandfreien Umgangsregelung, die Sie mit einem guten Gefühl der Kindesschutzbehörde vorlegen können.

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FAQ: Umgangsregelung

Der Gesetzgeber sieht in der Schweiz vor, dass der Umgang von den Eltern mehr oder weniger autonom geregelt werden soll. Trotzdem muss eine Unterhaltsvereinbarung im Zuge der Scheidungskonvention vom Gericht oder der Kindesschutzbehörde genehmigt werden. Sollten die Eltern sich nicht einigen können, so wird der Umgang von der Kindesschutzbehörde geregelt. Gleiches gilt dann, wenn ein gesetzlicher Grund nach Art. 273 Abs. 2 ZGB vorliegt (z.B. wenn sich der Umgang nachteilig auf das Kind auswirkt).
Das Umgangsrecht ist in Art. 273 ZGB geregelt. Aber auch die darauf folgenden Artikel befassen sich mit dem Recht auf persönlichen Verkehr. Dort wird festgelegt, unter welchen Bedingungen der Umgang eingeschränkt werden darf und welche Behörde zuständig ist. Die Sprache ist überraschend verständlich und bei Fragen lohnt sich unter Umständen eine kurze Gesetzes Lektüre. Entscheidend sind Art. 273 bis Art. 275a ZGB.
Das Recht auf persönlichen Verkehr ist tief im Gesetz verankert und darf nicht ungerechtfertigt eingeschränkt werden. Nach Art. 274 Abs. 2 ZGB ist es trotzdem möglich den Umgang auszuschliessen. Dafür müssen aber wichtige Gründe vorliegen. Regelmäßig ist eine konkrete Kindeswohlgefährdung gefordert. Aber selbst dann ist der Ausschluss das äusserste Mittel. Sie können also nicht den Umgang in einer Umgangsregelung gegen den Willen des anderen Elternteils ausschliessen. Das scheitert schon daran, dass diese Regelung einvernehmlich übereinstimmend werden muss.
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