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Wegweiser für den Umgang nach der Scheidung

Nach einer Scheidung kommt es häufig zu Streit und das geht leider zu Lasten der gemeinsamen Kinder. Vor allem, wenn diese bei einem Elternteil leben, hat der andere Elternteil ein berechtigtes Interesse an einem Besuchsrecht. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie der Umgang nach einer Scheidung geregelt wird , welche Bestimmungen gelten und welche Grenzen dem Besuchsrecht gesetzt sind. Sie erwartet ausserdem eine Checkliste zum Umgang nach einer Scheidung!
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion

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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was bedeutet die Scheidung im Bezug auf Sorge & Umgangsrecht?

Eine Scheidung mit Kind bedeutet immer eine besondere Herausforderung und Belastung – sowohl für die Eltern, als auch für das Kind. Im Zuge des Scheidungsprozesses müssen mitunter folgende Fragen geklärt werden:

  • Wo soll das Kind zukünftig leben (Obhut)?
  • Wer kommt für den Unterhalt auf?
  • Wie sind die Besuchszeiten geregelt?
  • Wer hat wann wie viel Umgang mit dem Kind?

Welche Belange müssen geklärt werden?

Beginnen wir mit den Basics als Wegweiser für Ihr Leben nach der Scheidung: Grundsätzlich geht es im Scheidungsprozess hauptsächlich um die elterliche Obhut, die Unterhaltszahlungen und die Regelung des persönlichen Verkehrs. In den meisten Fällen wird eine sogenannte Scheidungskonvention eingereicht. In dieser legen die Eheleute schon im Voraus die Scheidungsfolgen fest. Geht es um Kinderbelange können die Ex-Partner aber nicht komplett frei disponieren. Sie haben zwar einen grossen Spielraum , müssen sich aber immer innerhalb der Grenzen des Gesetzes bewegen . Höchste Schranke bleibt immer das Kindeswohl.

Die elterliche Sorge nach der Scheidung

Seit der Reform des Familienrechts, wird regelmässig nicht mehr über das Sorgerecht verhandelt. Im Normalfall, bleibt das gemeinsame Sorgerecht auch nach der Scheidung für beide Elternteile bestehen. Nur im Ausnahmefall soll das Sorgerecht entzogen werden. Mögliche Entzugsgründe sind:

  • Gewalttätigkeit
  • Vernachlässigung
  • Konkrete Kindeswohlgefährdung
Trotz Sorgeentzug, Recht auf Umgang!
Selbst dann, wenn die elterliche Sorge aufgrund der genannte Gründen entzogen wird, besteht grundsätzlich noch ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Kein Sorgerecht bedeutet daher nicht, dass kein Besuchsrecht besteht.

Obhutregelungen als Grundlage für die Regelung des Umgangs

Viel entscheidender ist, wie das Obhutsrecht nach der Scheidung geregelt wird. Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • Alleinige Obhut: Hier lebt das Kind dauerhaft bei einem Elternteil
  • Alternierende Obhut/ Wechselmodell: Hier werden die Betreuungsanteile zu annähernd gleichen Teilen von den Elternteilen übernommen

Wird eine alternierende Obhut vereinbart, so besteht für beide Eltern ein faktisches Obhuts- und Sorgerecht. Das Umgangsrecht scheidet damit aus . An dessen Stelle tritt die elterliche Obhut, die Vater und Mutter das Recht gibt für eine bestimmte Zeit mit dem Kind zu wohnen. Bekommt jedoch ein Elternteil die elterliche Obhut allein , so lebt das Kind ausschliesslich dort. Ein Besuchsrecht für den nicht betreuenden Elternteil kommt in Betracht!

Infografik
Welche Punkte man während einer Scheidung klären sollte

Gibt es in der Schweiz ein Umgangsrecht?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Kontakt zu beiden Elternteilen essentiell wichtig für die gesunde Entwicklung des Kindes ist. Deshalb steht dem Elternteil, welcher nicht mit dem Kind zusammen wohnt, ein Umgangsrecht zu. Andernfalls hätte er keine Möglichkeit den Umgang nach der Scheidung zu erzwingen. Der Umgang wird im Schweizer Zivilgesetzbuch in Art. 273 geregelt. Inwieweit das Umgangsrecht nach einer Scheidung vorliegt und durchsetzbar ist, sollte von einem Fachanwalt für Familienrecht geprüft werden! Im ersten Schritt gilt es nämlich nach einer Scheidung zu ermitteln, ob überhaupt ein Recht auf Umgang besteht.

Anspruchsberechtigte Personen nach der Scheidung

Wem steht ein Anspruch auf Umgang nach Scheidung überhaupt zu? Hier sollten Sie auf den Wortlaut des Gesetzes schauen: “Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr” – Art. 273 Abs. 1 ZGB. Ein Umgangsrecht haben dementsprechend Personen, die in einem Eltern-Kind-Verhältnis stehen. Ausserdem dürfen sie nicht Träger der Obhut und Sorge sein. Eine weiter Voraussetzung ist, dass das Kind unmündig ist. Heisst: ist Ihr Kind bereits volljährig, so ist auch das Umgangsrecht erloschen.

Umgang nach Scheidung festlegen

Im Zuge des Scheidungsprozesses werden die Umgangsregelungen festgelegt. Hier haben die Eltern einen gewissen Gestaltungsspielraum . Es bietet sich an, dass Vater und Mutter sich zusammensetzen und gemeinsam eine Lösung suchen, die für das Kind förderlich ist. Wie sich der Umgang genau gestaltet, hängt aber vom Einzelfall ab. Häufig werden feste Besuchszeiten ausgemacht, in denen das Kind zu Besuch bei Vater / Mutter ist. Denkbare Intervalle wären:

  • Einmal pro Woche: ein Tag am Wochenende (9-19 Uhr)
  • Einmal alle zwei Wochen: dafür aber das gesamte Wochenende (Fr. Nachmittag bis Sonntag Mittag)
  • Ferienzeiten: 2 Ferienwochen pro Jahr

Die Umgangsregelungen werden von dem zuständigen Scheidungsgericht geprüft. Nur wenn zulässige Regelungen getroffen werden, die das Kindeswohl fördern, wird eine Genehmigung ausgesprochen.

Streitfall: Kindesschutzbehörde entscheidet

Für den Fall, dass die Eltern sich nicht über eine Betreuungsregelung einigen können, muss entweder das zuständige Scheidungsgericht oder die Kindesschutzbehörde entscheiden. Die Zuständigkeit wird in Art. 275 ZGB bestimmt. Wenn Sie sich gerade scheiden lassen, so ist das Scheidungsgericht zuständig. Zu einem späteren Zeitpunkt die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Das Hauptaugenmerk liegt bei der Festsetzung auf dem Kindeswohl. Nach Art. 273 Abs. 3 ZGB können beide Elternteile verlangen, dass der Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. Übereinstimmend getroffene Regelungen sind jedoch häufig zukunftsfähiger.

Ein Anwalt für Familienrecht hilft Ihnen bei Ihrem sorgerechtlichen Anliegen
Wegweiser für den Umgang nach Scheidung

Wieviel Umgang steht dem Elternteil zu?

Wie häufig der Vater oder die Mutter ohne Sorge oder Obhut ihr Kind sehen dürfen, hängt von der Vereinbarung ab, die im Zuge der Scheidung getroffen wird. Wie bereits erwähnt, wird Ihnen hier vom Gesetzgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Folgende Aspekte sollten dabei berücksichtigt werden:

  • Das Alter des Kindes und die Bedürfnisse während seiner Entwicklung
  • Die Bindung des Kindes zu den Elternteilen
  • Die Eltern-Kind-Beziehung und ursprüngliche Rollenverteilung
  • Die Arbeitszeiten der Eltern, sodass der Umgang für das Kind zu einer wiederkehrenden Gewohnheit wird
  • Das Wesen des Kindes – wie gut kann es mit Veränderung umgehen?

Problematisch wird es, wenn es nicht zu einer einvernehmlichen Einigung kommt. Das bedeutet: wenn beispielsweise die Mutter dem Vater am liebsten gar kein Besuchsrecht gewähren möchte. In diesen Fällen muss ein Gericht oder die Kindesschutzbehörde entscheiden. Wird der Umgang nach Scheidung von der Behörde geregelt, so gilt es zwischen der Deutschschweiz und der französischen Schweiz zu unterscheiden. In den Gebieten haben sich nämlich unterschiedliche Rechtsprechungen etabliert:

  • Französische Schweiz: Hier bekommt der Umgangsberechtigte im Regelfall zwei Wochenenden pro Monat zugesprochen. Ausserdem können bis zu sechs Wochen während der Ferien übernommen werden.
  • Deutschschweiz: Unterschied zwischen Vorschul- und Grundschulzeit. Zu Grundschulzeit 2 Wochenenden pro Monat . Während der Vorschule jedoch nur einen ganzen oder zwei halbe Tage . Auch die Ferienregelung greift nicht so weit: üblich sind 2-3 Wochen pro Jahr.

Umgangsrecht verweigern

Es gibt Scheidungen, nach denen soll das Umgangsrecht nicht bestehen. Vor allem, wenn die Scheidung wegen Gewalttätigkeit oder anderen schwerwiegenden Gründen erfolgt, kann es sein, dass auch das Umgangsrecht eingeschränkt wird. Nach Art. 274 ZGB ist es sogar denkbar, dass das Besuchsrecht vollständig erlischt . Dafür müssen aber hohe Voraussetzungen vorliegen:

  • Es muss eine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegen
  • Der Verkehr wird pflichtwidrig ausgeübt
  • Es wurde sich Voraus schon nicht um das Kind gekümmert ( Verwahrlosung)
  • Es liegen andere wichtige Gründe vor

Beachten Sie, dass das Verbot immer verhältnismässig sein muss. Das bedeutet: erst, wenn alle anderen Massnahmen (wie zum Beispiel der betreute Umgang) der Kindeswohlgefährdung nicht entgegenwirken können, kommt der Entzug des Umgangsrechts in Frage. Sollten Sie den Umgang ungerechtfertigterweise (eine Anordnung besteht) verweigern, so droht Ihnen eine Busse wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügung.

Möglichkeit den Umgang zu verweigern prüfen

Checkliste für den Umgang nach der Scheidung

Im Zuge Ihrer Scheidung haben Sie viel um die Ohren und müssen sich um die unterschiedlichsten Belange gleichzeitig kümmern. Um hierbei keine wichtigen Planungen oder Erledigungen zu vergessen, empfiehlt es sich, eine Checkliste zu erstellen und auf eben dieser alle nötigen Massnahmen zu vermerken. So kann man, trotz Hektik und Stress, alle wichtigen Aspekte im Blick behalten.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Nicht zuletzt deshalb sollten Sie sich im Falle einer Scheidung an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Die Kinderbelange sind ein entscheidender Teil des Scheidungsprozesses und es ist äusserst wichtig, dass hier nachhaltige, faire und gesetzeskonforme Lösungen gefunden werden. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen dabei, eine solche Umgangsregelung zu erarbeiten. Selbst in festgefahrenen Konflikt-Situationen kann ein Mediationsgespräch dazu führen, dass doch noch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann.

Darüber Hinaus begleitet Sie Ihr Anwalt auch in allen weiteren Fragen, die die Scheidung betreffen (Unterhalt, Obhut und so weiter). In speziellen Ausnahmefällen ist es nötig einen Ausschluss des Umgangsrechts nach einer Scheidung zu erwirken. Prüfen Sie auch hier gemeinsam mit Ihrem Anwalt, ob die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und wie weiter vorzugehen ist.

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FAQ: Umgang nach der Scheidung

Das Sorgerecht ist für den Anspruch auf ein Besuchsrecht nicht ausschlaggebend. Das bedeutet: selbst wenn der Vater nicht mehr Träger des Sorgerechts ist, kann ein Anspruch bestehen. Das hängt damit zusammen, dass Anspruchsberechtigter eben der ist, dem die Sorge oder Obhut nicht zusteht. Entscheidende Voraussetzung für das Umgangsrecht ist das Eltern-Kind-Verhältnis. Ausserdem dürfen keine wichtigen Gründe vorliegen, die ein Umgangsrecht ausschliessen.
Das Umgangsrecht kann von den Elternteilen recht frei vereinbart werden. Die Regelung muss im Interesse des Kindeswohls sein. Sollten sich die Eltern nicht einigen können, so muss das Scheidungsgericht oder die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes entscheiden. In diesen Fällen haben sich unterschiedliche Rechtsprechungen etabliert. Es kommt hier entscheidend darauf an, ob Sie in der Deutschschweiz oder der französischen Schweiz leben.
Liegen wichtige Gründe bzw. eine konkrete Kindeswohlgefährdung vor, so kann das Umgangsrecht nach Art. 274 ZGB eingeschränkt oder sogar aufgehoben werden. Grundlos darf der Umgang hingegen nicht verweigert werden. Sollte beispielsweise die Mutter den Umgang verweigern, so muss der Vater eine Anordnung bei der Kindesschutzbehörde erwirken. Erst dann macht sich die Mutter durch die Weigerung ggf. strafbar.
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