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Aufenthalts­bestimmungsrecht § Rechtslage, Grenzen & Auswirkungen

Noch vor wenigen Jahren war es in der Schweiz so, dass der Träger der elterlichen Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen konnte. Es bedurfte nicht einmal der Zustimmung des anderen Elternteil. Art. 301a ZGB stellt nun fest, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht kein Teil der Obhut mehr ist. Viel mehr wird es im Zuge des gemeinsamen Sorgerechts “geteilt”. In diesem Beitrag erfahren Sie, was das für Sie in der Praxis bedeutet, was das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu Umzügen sagt und wie Sie vorzugehen haben, wird gegen das dieses Recht verstossen.
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage des Aufenthalts­bestimmungsrechts

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in Artikel 301a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt. Anknüpfungspunkt ist – wie es der Name schon vermuten lässt – der Aufenthaltsort des Kindes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht erteilt die Erlaubnis über

  • Die Bestimmung des Wohnortes
  • Die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes
  • Die Bestimmung des tatsächlichen Aufenthaltsortes

In der Schweiz war es lange Zeit so, dass das Aufenthalts­bestimmungsrecht allein dem Elternteil zustand, welches die elterliche Obhut nach der Scheidung inne hatte. Das bedeutet: Hat das Kind bei Ihnen (Mutter oder Vater) gewohnt, so konnten Sie alleine das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausüben. Der Ex-Partner hatte hier keine rechtliche Handhabe mehr im Fall einer Scheidung.

Das hat sich jedoch geändert: Der Gesetzgeber geht (Stand: 2021) davon aus, dass das Aufenthalts­bestimmungsrecht mit seinen Rechten und Pflichten ein Teil der elterlichen Sorge ist. Diese bleibt auch nach einer Scheidung mit gemeinsamen Kind bestehen. Dementsprechend wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht zwischen Vater und Mutter aufgeteilt, sodass im Zweifel eine Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes notwendig sein kann.

Keine alleinige Bestimmung möglich!
Sie können in der Regel nicht alleine und völlig frei über den Aufenthaltsort Ihres Kindes entscheiden. Art. 301a ZGB regelt sowohl die Rechte, als auch die Pflichten des Aufenthalts­bestimmungsrechts.

Sorgerecht Aufenthalts­bestimmungsrecht

Schon seit geraumer Zeit endet mit einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch. Nur unter hohen Voraussetzungen kann das Sorgerecht entzogen werden. Die gemeinsame elterliche Sorge und das damit verbundene Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt also bestehen. In der Praxis ist es häufig so, dass im Zuge der Scheidung ein Elternteil die alleinige Obhut für das Kind zugesprochen bekommt. Diese faktische Obhut wird gerne mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht verwechselt. Die faktische Obhut entscheidet über den tatsächlichen Wohnort des Kindes. Alles etwas verwirrend. Wirklich interessant wird es aber erst dann, wenn der Aufenthaltsort verändert werden soll – beispielsweise bei einem Umzug.

Fallbeispiel: gemeinsames Sorgerecht

Ein einfaches Beispiel für den Anfang: Sie sind Träger der alleinigen elterlichen Obhut und das Kind wohnt mit Ihnen in der Wohnung. Nun entschliessen Sie sich, mit dem Kind umziehen zu wollen. Auf Grund des schönen Wetters zieht es Sie in den Süden. Der neue Wohnort ist hunderte Kilometer entfernt und in diesem Land wird eine andere Sprache gesprochen.

Fraglich ist nun, ob Sie – als Trägerin der Obhut – allein entscheiden können, dass dieser Umzug mit Kind stattfinden soll. Einfache Antwort: Nein. Sofern der Vater Träger des Sorgerechts ist, hat er ein Mitbestimmungsrecht am Aufenthaltsort des Kindes. Er müsste diesem Umzug zustimmen, da er erheblichen Einfluss auf den persönlichen Verkehr zwischen zurückbleibendem Elternteil und Kind hat und eventuell sogar das Kindeswohl gefährdet sein könnte.

Rechte und Pflichten beim Aufenthaltsbes­timmungsrecht

Das Aufenthalts­bestimmungsrecht verleiht Ihnen grundsätzlich das Recht an der Entscheidung über den Aufenthaltsort teilzuhaben. Allein der Umstand, dass Sie Träger des Sorgerecht sind, reicht aus, damit Ihnen ein Recht auf Information oder sogar Mitsprache zukommt. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so kann Mutter / Vater alleine über den Aufenthaltsort bestimmen. Sofern Sie die faktische Obhut haben – das Kind also bei Ihnen wohnt – können Sie regelmässig sehr frei über den tatsächlichen Aufenthaltsort bestimmen. Lediglich, wenn sich der Ort regelmässig bzw. dauerhaft ändert, müssen Sie sich die Zustimmung einholen oder den anderen Elternteil informieren.

Sollte ein Elternteil mit dem Kind ins Ausland ziehen wollen, so können Sie dagegen vorgehen. Dafür müssen Sie sich an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes wenden. In solchen Fällen ist es ausserdem ratsam einen Anwalt für Familienrecht einzuschalten. Sofern Sie Träger des Aufenthalts­bestimmungsrechts sind, ist es Ihr gutes Recht einem zustimmungsbedürftigen Umzug nicht zuzustimmen. In diesem Streitfall wird ebenfalls die Kindesschutzbehörde hinzugezogen. Wie die Entscheidung ausfällt, hängt im Einzelfall von den Umständen ab. Ein Verbot des Umzuges soll aber die Ausnahme bleiben.

Ein Elternteil will ins Ausland ziehen? Kontaktieren Sie einen Anwalt für Familienrecht

Welche Pflichten ergeben sich aus dem Recht?

Es ist für Sie entscheidend zu wissen, dass Sie nicht in allen Fällen alleine über das Aufenthalts­bestimmungsrecht bzgl. Ihres Kindes entscheiden können. In den gesetzlichen Fällen (Ausland, Einfluss auf persönlichen Verkehr / Umgang / Umgangsrecht / Sorgerecht) müssen Sie sich mit dem anderen Elternteil einigen. Gelingt diese Einigung nicht, muss die Kindesschutzbehörde bzw. ein anderes, zuständiges Gericht die Entscheidung treffen. Entscheidungsmassstab ist wie immer das Kindeswohl.

Sollte sich der Aufenthaltsort des Kindes verändern und kein gesetzlicher Ausnahmefall eintreten, ist der Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht zustimmungsbedürftig. Bestes Beispiel: Sie ziehen mit Ihrem Kind in ein benachbartes Dorf, da dort eine bessere Wohnung frei geworden ist. Dieser Umzug hat keinen erheblichen Einfluss auf den Umgang und die Ausübung des Sorgerecht.

In diesen Fällen greift die Informationspflicht!
Sie müssen den anderen Elternteil rechtzeitig über diese Aufenthaltsort Veränderung informieren. Der Träger des Sorgerecht hat ein Recht auf Auskunft und Information über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes. Eine dauerhafte Veränderung des Wohnortes / Aufenthaltsortes gehört nach herrschender Meinung dazu.

Auswirkungen der Rechte und Pflichte auf den Alltag

Das Aufenthalts­bestimmungsrecht spielt vor allem dann eine Rolle, wenn ein Umzug ansteht. Es wird aktuell immer noch diskutiert, inwieweit die Freizügigkeit der Eltern (Mutter und Vater) eingeschränkt werden darf. Aktuelle Streitpunkte sind weiterhin:

  • Die Rechtslage, wenn der Umzug zwar ins Ausland stattfindet, dieses aber nur wenige Kilometer entfernt ist (Grenzgebiete der Schweiz)
  • Die Rechtslage, ab wann die Veränderung des Aufenthaltsortes einen erheblichen Einfluss auf persönlichen Verkehr / Umgangsrecht oder Sorgerecht hat

Diese Fragen bedürfen einer genauen, rechtlichen Abwägung im Einzelfall.

Zustimmungs­erfordernis im Zuge des Aufenthalts­bestimmungsrecht

Besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so müssen sich die Eltern über einen bedeutenden Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes einigen. Namentlich nennt der Art. 301a Abs. 2 ZGB zwei Fälle, in denen eine Zustimmung des anderen Elternteils in jedem Fall erforderlich ist:

  • Wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt
  • Wenn der Umzug erhebliche Auswirkungen auf die elterliche Sorge und / oder den persönlichen Verkehr hat

Ist ein Umzug zustimmungsbedürftig und ein Elternteil willigt nicht ein, muss ein Gericht oder die Kindesschutzbehörde hinzugezogen werden. Diese fällt dann eine Entscheidung. Hier geht es aber nicht darum, vernünftige Gründe vorzulegen, warum der Umzug für den Elternteil sinnvoll ist. Das Gericht entscheidet einzig im Sinne des Kindeswohls. Grundsätzlich sind beide Träger des Aufenthaltsbestimmungsrecht berechtigt das Gericht oder die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu ersuchen.

Infografik
Fakten zum Aufenthalts­bestimmungsrecht

Entscheidungskriterien

Stellen Sie sich immer folgende, grundsätzliche Frage: Geht es dem Kind besser, wenn es am derzeitigen Aufenthaltsort verbleibt oder wenn es wegzieht? Eine komplexe Frage. Aber das ist der Entscheidungsmassstab, der hier zur Anwendung kommen sollte. Dabei können viele wichtige Faktoren berücksichtigt werden:

  • In welchem Betreuungsmodell wurde das Kind betreut (Umzug bei Wechselmodell deutlich problematischer, als bei unregelmässigem persönlichem Verkehr)?
  • Was möchte das Kind?
  • Wie ist die Mobilität und inwieweit wird der Umgang durch den Umzug eingeschränkt?
  • Finanzielle und persönliche Verhältnisse (Elternwille)
  • Möglicher Einfluss auf die Erziehung
  • Bestehende Umgangsregelungen
  • Sprache, Bildungsgrad und Alter des Kindes
Ein Anwalt für Familienrecht prüft ob Ihnen ein Aufenthalts­bestimmungsrecht zusteht

Fallbeispiel: Aufenthalts­bestimmungsrecht im Lichte eines geplanten Umzugs

Wenn Sie einen Umzug planen und Unklarheit bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht herrscht, sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht aufsuchen. Dieser berät Sie über Ihre Rechte, Möglichkeiten und Pflichten. Ein nicht abgesprochener Umzug kann Folgen haben. Sofern Sie innerhalb der Schweiz umziehen möchten, müssen Sie lediglich um Zustimmung bitten, wenn der Umzug Einfluss auf den persönlichen Verkehr hat.

Besonders problematisch ist das, wenn im Wechselmodell betreut wird. Dann hat das Kind nämlich regelmässig zwei Lebensmittelpunkte, wobei ihm keiner einfach genommen werden darf. Inwieweit ein Umzug im Schweizer Inland also zustimmungsbedürftig ist, hängt von den einzelnen Umständen ab. Ziehen Sie beispielsweise lediglich ein Dorf weiter, so wird Ihnen dies im Regelfall auch ohne Zustimmung erlaubt sein. Anders sieht es bei einem geplanten Umzug ins Ausland aus. Hier ist die Zustimmung bei gemeinsamem Sorgerecht unbedingt notwendig. Auch wenn der neue Wohnort unmittelbar an der Grenze liegt. Sollte es zum Streit kommen, sind entscheidende Faktoren:

  • Ist das Kind bilingual aufgewachsen?
  • Ist das Umzugsland das Heimatland eines der Elternteile?
  • Gibt es dort Familie bzw. Bezugspersonen für das Kind?
  • Ist das Land sicher und gewährleistet stabile Verhältnisse?

Grenzen des Aufenthalts­bestimmungsrechts

Der Art. 301a Abs. 2 ZGB soll nicht dem Umzug eines Elternteils verhindern. Der Zweck dieser Norm ist, dass die Eltern vor dem Umzug – am besten gemeinsam – überlegen sollen, wie sich dieser auf das Kind auswirkt. Dementsprechend bewertet auch das Gericht oder die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt. Gemeinsames Sorgerecht und Aufenthaltsbestimmungsrecht sollen im Normalfall von Vater und Mutter einvernehmlich geregelt werden. Der Gesetzgeber möchte also nur in Ausnahmefällen den Umzug untersagen. Nämlich dann, wenn der Wechsel des Aufenthaltsortes für das Kind nachteilig wäre. Ausschlussgründe sind also:

  • Rechtsmissbrauch
  • Kindeswohlgefährdung

Klingt auslegungsbedürftig – ist es auch! In den Jahren hat sich die diesbezügliche Rechtsprechung immer wieder gewandelt und angepasst.

Auswirkungen des Aufenthalts­bestimmungsrechts

In Art. 301a Abs. 5 ZGB steht, dass die Eltern Belange wie Sorge, Obhut, Verkehr und Unterhalt nach Erforderlichkeit regeln. Gleichzeitig sind zwei Fallgruppen ersichtlich, wann eine Neuregelung dieser Aspekte in Betracht kommt:

  • Umzug bei Gemeinsamen Sorgerecht Aufenthaltsbestimmungsrecht (Zustimmung erforderlich)
  • Alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht (Zustimmung nicht nötig)

Wird hier keine Einigung erzielt, so entscheidet wiederum ein Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Um dem Kindeswohl nicht entgegen zu handeln, bietet es sich jedoch an, eine einvernehmliche Lösung, ggf. durch eine Mediation, anzustreben.

Alleiniges Aufenthalts­bestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann entweder von Amts Wegen entzogen oder auf Antrag aufgehoben werden. Das ist in Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB geregelt. Dieser Eingriff ist aber nur gerechtfertigt wenn:

  • Das Kindeswohl gefährdet ist und dieser Umstand mit dem Aufenthaltsort zusammenhängt
  • Das Verbleiben am Aufenthaltsort ist unzumutbar
  • Es kommen keine milderen Massnahmen in Betracht (ultima ratio = letztes Mittel)

Sollte das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht von einem Elternteil beantragt werden, muss ausserdem eine nicht zu bewältigende Beziehungsstörung vorliegen. Die Veränderungen des Aufenthaltsbestimmungsrecht haben im ersten Moment keinen direkten Einfluss auf das Umgangsrecht oder die Unterhaltspflicht – es steht jedoch ggf. eine Neuverhandlung im Raum.

Was passiert bei verstossen des Aufenthalts­bestimmungsrechts?

Der Art. 301a ZGB ist keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, um einen Umzug zu verbieten. Er bietet jedoch eine Möglichkeit, um Kindesschutzmassnahmen, im Falle einer Kindeswohlgefährdung, durchzusetzen. Dementsprechend kann:

Im schlimmsten Fall kann es zu einer Anklage nach Art. 292 StGb wegen Ungehorsams kommen. Sollte ein Elternteil bereits rechtswidrigerweise mit Ihrem Kind umgezogen sein, so besteht regelmässig die Möglichkeit eine Rückführung des Kindes in die Schweiz zu erwirken.

Eingriff in das Aufenthalts­bestimmungsrecht

Die Kindesschutzbehörde ist zur Zurückhaltung aufgefordert. Es sollen nicht systematisch Umzüge verhindert werden. Dabei handle es sich um einen starken Eingriff in die Niederlassungsfreiheit eines Elternteils. Zweck der Norm / gesetzlichen Bestimmungen ist es, dass sich die Eltern im Voraus Gedanken über die Auswirkung des Wechsels des Aufenthaltsortes machen. Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Kindesschutzbehörde einen Umzug tatsächlich untersagen. In der Rechtspraxis hat sich in den letzten Jahren gezeigt, dass folgende Gründe einen Umzug ausschliessen:

  • Rechtsmissbrauch
  • Eine Gefährdung des Kindeswohls

Es zählt zu den Aufgaben der Eltern sich vor dem zustimmungsbedürftigen Umzug um die Anpassung der Kinderbelange zu kümmern. Sprich: Unterhalt, persönlicher Verkehr, Umgang / Umgangsrecht und so weiter.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist eine heikle Sache und die Bestimmungen sind stark auslegungsbedürftig. Bevor Sie sich also für so einen wichtigen Schritt, wie den Umzug mit Kind, entscheiden, sollten Sie einen Anwalt für Familienrecht aufsuchen. Im ersten Schritt gilt es zu ermitteln, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht und inwieweit eine einvernehmliche Einigung über die Änderung des Aufenthaltsortes zu erzielen ist.

Auch bei scheinbar festgefahrenen Streitigkeiten, kann ein Mediationsgespräch mit einem Familienrechtsanwalt zu einer zufriedenstellenden Lösung führen. Ihr Familienrechts Anwalt unterstützt Sie bei sämtlichen Fragen bezüglich der Kinderbelange und dem Aufenthaltsbestimmungsrecht. Selbst wenn Sie das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht haben, kann ein Umzug nämlich Konsequenzen haben. Seien Sie vorbereitet, für einen reibungslosen Start, in ein neues Leben!

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FAQ: Aufenthalts­bestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist in der Schweiz nach herrschender Meinung ein Teil der elterlichen Sorge. Schon seit geraumer Zeit ist das geteilte Sorgerecht der Regelfall. Das bedeutet: Vater und Mutter sind Träger des Aufenthaltsbestimmungsrecht und müssen sich absprechen. In bestimmten Fällen ist vor einer Veränderung des Aufenthaltsortes die Zustimmung des anderen Elternteil notwendig. Können sich Vater und Mutter nicht einigen, muss ein Gericht / die Kindesschutzbehörde entscheiden.
Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von beiden Elternteilen beantragt werden. Die Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen, sind hoch. So muss eine Kindeswohlgefährdung oder ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Ausserdem wird gefordert, dass die Beziehung zwischen den Eltern in Art nicht zu bewältigenden Art und Weise gestört ist. Ob das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab.
Sofern sich durch den Umzug der Umgang mit dem nicht umziehenden Elternteil verändert, ist ein Umzug innerhalb der Schweiz zustimmungsbedürftig. Sollten Sie so weit weg ziehen (Inland und Ausland), dass der Umgang eingeschränkt wird, muss der Partner zustimmen und die Kinderbelange werden neu festgelegt.
Rechtsquellen & Quellverweise
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