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Aufenthalts­bestimmungsrecht entziehen § Möglichkeiten & Voraussetzungen

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist untrennbar mit der elterlichen Sorge verbunden. Diese liegt im Normalfall sowohl bei der Mutter, als auch beim Vater des Kindes. Wenn der Aufenthaltsort dauerhaft geändert werden soll (Umzug), kann es sein, dass dafür die Zustimmung des anderen, sorgeberechtigten Elternteils notwendig ist. In Ausnahmefällen kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, was der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet, wie er abläuft und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu können.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Aufenthalts­bestimmungsrecht entzogen?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Aufenthalts­bestimmungsrecht

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gibt den Sorgerechts Trägern das Recht zu bestimmen, wo das Kind leben soll. Während der Ehe ist das regelmässig die eheliche Wohnung. Problematischer wird es im Fall einer Scheidung: Hier wird die elterliche Obhut einem Elternteil oft allein zugesprochen. Trotz der faktischen Obhut, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht somit nicht an die Mutter oder den Vater allein übergegangen. Das gemeinsame Sorgerecht besteht unabhängig von der Scheidung, weshalb eine Einigung bezüglich erheblicher Veränderungen des Aufenthaltsortes erzielt werden muss.

Voraussetzungen für den Entzug des Aufenthalts ­bestimmungsrecht

In Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB wird der Grundsteine für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht gelegt. Namentlich werden zwei Möglichkeiten genannt, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden kann:

  • Nach Abs. 1 kann die Kindesschutzbehörde den Entzug anordnen
  • Nach Abs. 2 kann auch ein sorgeberechtigter Elternteil einen Antrag auf Entzug stellen
Gut zu wissen
Grundsätzlich ist ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedoch nur in besonderen Fällen denkbar, da hier häufig einerseits die Umgangsrechte des Vaters und die persönliche Freiheit der Mutter kollidieren. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann deshalb nur unter speziellen Voraussetzungen entzogen werden.

Entzug auf Anordnung der Kindesschutzbehörde

Die erste Möglichkeit ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu lassen, indem es von der Kindesschutzbehörde angeordnet wird. Damit die Behörde den Entzug rechtswirksam aussprechen darf, muss: das Kindeswohl gefährdet sein sowie kein milderes Mittel in Frage kommen, um dem Problem entgegenzuwirken. Bedenken Sie dabei stets, dass die Kindeswohlgefährdung mehr oder weniger direkt mit dem Aufenthaltsort zusammenhängen muss.

Besteht diese nämlich unabhängig von dem Ort, an dem das Kind lebt, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, meist nicht der richtige Weg. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Behörde entweder an einen Elternteil alleine gegeben werden (alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht). Aber auch eine Fremdplatzierung – beispielsweise in einer Pflegefamilie – ist denkbar.

Infografik
Möglichkeiten beim Entzug des Aufenthalts­bestimmungsrechts

Entzug auf Antrag eines Elternteils

Grundsätzlich haben beide Träger des Aufenthaltsbestimmungsrecht das Recht einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht zu stellen. Dieser Antrag muss aber begründet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Diese finden sich in Art. 310 Abs. 2 ZGB. Neben der Kindeswohlgefährdung durch den Aufenthaltsort und dem erfolglos bleiben gemässigterer Massnahmen muss eine nicht zu bewältigende Beziehungsstörung zwischen Mutter und Vater vorliegen. Erst dann wird dem Antrag gefolgt, sofern er dem Kindeswohl entspricht. Regelmässig besteht hier die Schwierigkeit vor Gericht. Der Nachweis für eine “nicht zu bewältigende Beziehungsstörung” ist schwer zu erbringen und es hängt stark vom Einzelfall ab, wie das Gericht / die Kindesschutzbehörde entscheidet.

Entzug durch alleiniges Sorgerecht

Da das Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Teil der elterlichen Sorge ist, steht es dem Elternteil nicht zu, welches nicht Träger des Sorgerechts ist. Ein Beispiel hierfür ist das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter wenn:

  • dem Vater das Sorgerecht entzogen wurde oder
  • die elterliche Sorge nie beim Zivilstandsamt erklärt wurde.

In diesem Beispiel kann die Mutter alleine über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Hier muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht gezielt entzogen werden. Bedenken Sie aber, dass Sie trotzdem eine Informationspflicht gegenüber dem Vater haben. Ausserdem sind die Kinderbelange bei Veränderung des Aufenthaltsortes eventuell neu zu verhandeln.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen zu wollen, ist ein ernstes Unterfangen und dementsprechend nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt möglich. Da der Gesetzgeber nicht besonders konkret geworden ist, muss Ihre Lebenslage juristisch ausgelegt werden. Um hier zu einem “korrekten” Ergebnis zu kommen, sollten Sie sich einen Anwalt für Familienrecht sorgen, bevor Sie den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht beantragen.

Es gilt Ihre rechtlichen Möglichkeiten abzuwägen und so eine passende Strategie zu entwickeln. In vielen Fällen bieten Anwälte für Familienrecht auch Mediation an. Hierbei handelt es sich um ein geführtes Streitgespräch, um zu einer aussergerichtlichen Einigung zu kommen. Das schont Nerven, Geldbeutel und sorgt für eine nachhaltig akzeptierte Lösung.

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FAQ: Aufenthalts­bestimmungsrecht entziehen

Das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht besteht entweder dann, wenn es beantragt wird oder schon von vornherein durch ein alleiniges Sorgerecht besteht. Wer das Aufenthaltsbestimmungsrecht entziehen möchte, sollte sicherstellen, dass die geforderten Voraussetzungen aus Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB vorliegen. Gefordert sind:

  • Kindeswohlgefährdung durch Aufenthaltsort
  • Kein milderes Mittel erkennbar / wirksam
  • Ggf. eine nicht zu bewältigende Beziehungsstörung zwischen Mutter und Vater
Der Vater ist im gesetzlichen Normalfall fast immer Träger des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Das hängt damit zusammen, dass mit der Geburt beide Elternteile automatisch das Sorgerecht übernehmen – das gilt nur für verheiratete Paare. Unverheiratete Paare müssen die gemeinsame Sorge beim Zivilstandsamt erst gemeinsam erklären. Der Vater kann einen Antrag auf Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen – dementsprechend könnte er auch Inhaber des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts werden.

Die Entscheidung über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts trifft schlussendlich immer ein Gericht oder die Kindesschutzbehörde. Es wird zwischen zwei Fällen unterschieden:

  • Die Kindesschutzbehörde wird selbstständig aktiv und bestimmt über den Aufenthaltsort des Kindes (ohne / gegen den Willen der Eltern)
  • Die Kindesschutzbehörde folgt dem Antrag eines Elternteils
Rechtsquellen & Quellverweise
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