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Kind in Pflegefamilie: Besuchsrecht § Welche Rechte haben Eltern?

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum ein Kind für eine bestimmte Zeit in einer Pflegefamilie untergebracht wird. Sei es eine Massnahme der Kindesschutzbehörde oder die freiwillige Unterbringung in einer Pflegefamilie – eine der brennendsten Fragen ist: Habe ich ein Besuchsrecht für mein Kind, während es in der Pflegefamilie ist? In diesem Beitrag erfahren Sie, was das Pflegekinderwesen ist, warum ein Kind in einer Pflegefamilie untergebracht wird und am Ende noch, inwieweit ein Besuchsrecht für leibliche Eltern besteht!
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Besuchsrecht bei Kind in Pflegefamilie?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Pflegekindwesen & Arten von Pflegefamilien

In der Schweiz ist es durchaus denkbar, dass ein Kind von einer Pflegefamilie betreut wird. Das Pflegekinderwesen hat sich mit den Jahren stetig entwickelt, sodass es heute rechtlich eindeutige Regelungen zu diesem Thema gibt. Sinn und Zweck der Familie an sich ist, stets dem Kind ein sicheres Umfeld zu bieten. Häufig befinden sich Kinder jedoch in einer schwierigen familiären Situation und die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie ist nötig, um ein sicheres Umfeld zu schaffen und somit das Kindeswohl zu gewährleisten. Die Unterbringung kann zudem mit oder auch ohne Einverständnis der Eltern angeordnet werden. Dennoch haben die Eltern grundsätzlich ein Besuchsrecht, sowie Umgangsrecht für und mit Ihren Kindern. Doch dies gilt nicht uneingeschränkt. Allgemein unterscheidet man zwischen drei Arten von Pflegefamilien:

  • Nichtverwandte Pflegefamilie, in denen ein Kind auf Dauer lebt (z.B. bei Fremdplatzierung)
  • Pflegefamilie, die als Verwandte ein Kind betreuen – diese Fallgruppe wird immer häufiger beobachtet
  • Bereitschaftspflegefamilie

Ein weiterer entscheidender Faktor ist die zeitliche Dimension der Betreuung. Denkbar sind Modelle wie: Wochenpflege, Dauerpflege, Bereitschaftspflege oder Tagespflege.

Welche Voraussetzungen müssen Pflegeeltern erfüllen?

Wenn ein Kind von einer Pflegefamilie aufgenommen werden soll, dann geht es der Kindesschutzbehörde in erster Linie um das Kindeswohl. Dementsprechend müssen die Pflegeeltern:

  • Einen gemeinsamen Haushalt führen
  • Das Kind verpflegen können
  • Die Erziehung übernehmen
  • Die Ausbildung sicherstellen

Sie müssten also charakterlich, gesundheitlich und erzieherisch in der Lage sein für das Kind zu sorgen. Dabei ist nicht unerheblich, wie Sie finanziell gestellt sind. Ist Ihre Wohnung gross genug, so ist es sogar möglich mehrere Pflegekinder aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es dem Kindeswohl jedes Einzelnen nicht schadet.

Infografik
Arten der Pflegefamilie

Gründe für eine Unterbringung in einer Pflegefamilie

Die Fremdplatzierung bedeutet für das Kind, dass es die Familie zeitlich begrenzt oder dauerhaft verlässt. Anstelle der leiblichen Eltern tritt sodann die Familie, bei der das Kind in Pflege geht. In den meisten Anwendungsfällen kommt es gegen den Willen der Eltern zu einer Fremdplatzierung, also dem Entzug der elterlichen Sorge. Sie ist ein effektives Instrument der Kindesschutzbehörde. Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, wie das Verhältnis zwischen Kind und Eltern ist. Wird das Kind gefördert, bekommt die nötige Liebe und hat alle Möglichkeiten sich zu entwickeln, so ist eine Fremdplatzierung ohne Einwilligung nicht vorgesehen.

Das Kind freiwillig in die Pflege geben

Tatsächlich haben Sie aber auch die Möglichkeit das Kind für eine bestimmte Zeit in eine Pflegefamilie zu geben. Bei dieser freiwilligen und temporären Unterbringung wird oft durch Verwandte oder eine professionelle Stelle betreut. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel die Betreuung des Kindes durch die Familie unter der Woche, während die Eltern aus beruflichen Gründen nicht zuhause sein können. Übrigens behalten die leiblichen Eltern, für den Fall, dass Sie das Kind freiwillig in die Pflegefamilie geben, die elterliche Sorge. Bedenken Sie, dass Sie die anfallenden Kosten im Zweifel selbst zahlen müssen. In der Zeit der Pflege vertreten die Pflegeeltern die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge. Das können Sie in Art. 300 Abs.1 ZGB nachlesen.

Pflegevertrag gestalten

Häufig wird ein Pflegevertrag abgeschlossen, der festlegt, wie hoch das Pflegegeld ist, wie die Betreuung näher ausgestaltet sein soll und welche Rechten und Pflichten bestehen sollen. Der Pflegevertrag bietet dabei auch die Möglichkeit Regelungen über das Umgangsrecht zu treffen.

Besuchsrecht für das Kind in einer Pflegefamilie

Nun aber zur wichtigen Frage: Haben Sie ein Besuchsrecht für ein leibliches Kind, welches in einer Pflegefamilie untergebracht ist? Art. 273 ZGB gibt die Antwort: Ja! Grundsätzlich gibt es ein Recht auf persönlichen Verkehr und Besuchskontakte zwischen Vater, Mutter und Pflegekind. Nach herrschender Meinung besteht dieses Recht selbst dann, wenn die Obhut und / oder die elterliche Sorge für das Kind von der Kindesschutzbehörde entzogen wurde. Lediglich, wenn der persönliche Verkehr nachteilig für das Kindeswohl ist, kann die Kindesschutzbehörde diesen beschränken oder ganz untersagen. In der Praxis kann zwischen Pflegeeltern und leiblichen Eltern meist eine gütliche Einigung erzielt werden. Im besten Fall sollten Sie getroffene Vereinbarungen schriftlich festhalten.

Grenzen der Besuchskontakte

In Art. 274 ZGB finden sich die Grenzen des Umgangsrechts für ein Pflegekind. Dort wird festgelegt, in welchen Fällen das Besuchsrecht bzw. das Recht auf persönlichen Verkehr erlischt oder eingeschränkt werden kann:

  • Die leiblichen Eltern dürfen keinen negativen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Kind und Pflegeeltern haben.
  • Die Aufgabe der erziehenden Person darf nicht erschwert werden.
  • Wenn das Kindeswohl durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird
  • Wenn sie sich im Voraus nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben
  • Sofern andere “wichtige Gründe” vorliegen
  • Bei zukünftiger Adoption (ungleich Unterbringung in Pflegefamilie)
Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen einen Pflegevertrag aufsetzen
Das Besuchsrecht wenn ein Kind in einer Pflegefamilie lebt.

Recht auf Information und Auskunft

Neben dem Umgangsrecht, haben leibliche Eltern aus dem Gesetz auch ein Recht auf Informationen über das Kind. Auch dann, wenn die Eltern von der Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge entzogen bekommen haben, soll ein Anspruch auf das Benachrichtigen über wichtige Lebensereignisse bestehen. Das bedeutet konkret, dass sie gegenüber an der Betreuung beteiligten Dritten auskunftsberechtigt sind. Namentlich zu nennen sind hier häufig Lehrkräfte und Ärzte. Aber auch hier ist die entscheidende Schranke das Kindeswohl. Der Informationsanspruch erlischt, sobald sich daraus etwas nachteiliges für die Kinder ergibt.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Mittlerweile gibt es eine Vielzahl an Informations-Seiten und Muster-Pflegeverträgen im Internet. Sollten Sie sich aber selbst einmal in einer Situation befinden, in der es um ein Pflegekind geht, empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu konsultieren. Jeder Sachverhalt ist auf seine eigene Weise einzigartig und dementsprechend gesondert muss das Geschehen rechtlich beurteilt werden. Ein Anwalt kann Ihnen vor allem dann helfen, wenn Sie planen ein Kind freiwillig für eine bestimmte Zeit in Pflege zu geben, einen Pflegevertrag für ein Pflegekind abschliessen möchten oder Gefahr laufen, dass Ihr Kind auf Veranlassung der Kindesschutzbehörde fremdplatziert wird.

In all diesen Fallkonstellationen ist es wichtig, dass Sie einen kompetenten Anwalt unterstützend an Ihrer Seite haben. Ein Fachanwalt für Familienrecht hilft Ihnen Ihren Rechtsanspruch durchzusetzen. Er berät Sie bei Fragen zum Besuchsrecht für Kinder in einer Pflegefamilie und hilft bei der Ausgestaltung eines individuellen Pflegevertrags. Zur Not kann Ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr auch vor Gericht durchgesetzt werden!

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FAQ: Kind in Pflegefamilie Besuchsrecht

Wird Ihr leibliches Kind in eine Pflegefamilie gegeben, so verlieren Sie in der Regel weder das Sorgerecht noch die elterliche Sorge. Die Pflegeeltern agieren jedoch im Alltag als Ihre Vertreter und treffen dementsprechend selbstständig die Entscheidungen. Vater und Mutter bleiben Träger des Sorgerechts, sofern nichts anderes von der Kindesschutzbehörde bestimmt wird. Lediglich bei groben Verfehlungen (z.B. Gewalttätigkeit) ist es denkbar, dass das Sorgerecht dauerhaft entzogen und von den Pflegeeltern übernommen wird.
Sofern der persönliche Verkehr das Kindeswohl nicht gefährdet, haben auch Eltern, deren Kinder von der Kindesschutzbehörde entzogen wurden, ein “Besuchsrecht”. Das Besuchsrecht / das Recht auf persönlichen Verkehr kann unterdessen gerichtlich oder von der Kindesschutzbehörde reduziert oder vollständig aufgehoben werden.
Das Recht auf Umgang / Kontakt für Pflegekinder erfährt dort seine Grenzen, wo das Kindeswohl oder die Beziehung zu den Pflegeeltern gefährdet wird. Dafür hat der Gesetzgeber Art. 274 ZGB geschaffen. Innerhalb dieses Rahmens haben Pflegeeltern grundsätzlich einen gesunden, persönlichen Verkehr mit den leiblichen Eltern mindestens zu dulden.
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