Welche Voraussetzungen müssen Pflegeeltern erfüllen?
Wenn ein Kind von einer Pflegefamilie aufgenommen werden soll, dann geht es der Kindesschutzbehörde in erster Linie um das Kindeswohl. Dementsprechend müssen die Pflegeeltern:
- Einen gemeinsamen Haushalt führen
- Das Kind verpflegen können
- Die Erziehung übernehmen
- Die Ausbildung sicherstellen
Sie müssten also charakterlich, gesundheitlich und erzieherisch in der Lage sein für das Kind zu sorgen. Dabei ist nicht unerheblich, wie Sie finanziell gestellt sind. Ist Ihre Wohnung gross genug, so ist es sogar möglich mehrere Pflegekinder aufzunehmen. Voraussetzung dafür ist, dass es dem Kindeswohl jedes Einzelnen nicht schadet.
Gründe für eine Unterbringung in einer Pflegefamilie:
Die Fremdplatzierung bedeutet für das Kind, dass es die Familie zeitlich begrenzt oder dauerhaft verlässt. Anstelle der leiblichen Eltern tritt sodann die Familie, bei der das Kind in Pflege geht. In den meisten Anwendungsfällen kommt es gegen den Willen der Eltern zu einer Fremdplatzierung. Sie ist ein effektives Instrument der Kindesschutzbehörde.
Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, wie das Verhältnis zwischen Kind und Eltern ist. Wird das Kind gefördert, bekommt die nötige Liebe und hat alle Möglichkeiten sich zu entwickeln, so ist eine Fremdplatzierung ohne Einwilligung nicht vorgesehen.
Das Kind freiwillig in die Pflege geben
Tatsächlich haben Sie aber auch die Möglichkeit das Kind für eine bestimmte Zeit in eine Pflegefamilie zu geben. Bei dieser freiwilligen und temporären Unterbringung wird oft durch Verwandte oder eine professionelle Stelle betreut. Ein Beispiel hierfür wäre zum Beispiel die Betreuung des Kindes durch die Familie unter der Woche, während die Eltern aus beruflichen Gründen nicht zuhause sein können.
Übrigens behalten die leiblichen Eltern, für den Fall, dass Sie das Kind freiwillig in die Pflegefamilie geben, die elterliche Sorge. Bedenken Sie, dass Sie die anfallenden Kosten im Zweifel selbst zahlen müssen. In der Zeit der Pflege vertreten die Pflegeeltern die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge. Das können Sie in Art. 300 Abs.1 ZGB nachlesen.