Entzug der elterlichen Sorge § Voraussetzungen & mehr
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Familienrechtsredaktion
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- Zuständig für die Abänderung, Anpassungen und auch den Entzug des Sorgerechts ist grundsätzlich die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
- Die elterliche Sorge kann nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden
- Entweder bekommt das Kind einen Vormund oder ein Elternteil übernimmt die alleinige elterliche Sorge
- Der Unterhaltsanspruch besteht auch nach Entzug des Sorgerechts
- Ein Antrag bei der Kindesschutzbehörde sollte rechtlich geprüft sein, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen
Rechtslage zum Entzug der elterlichen Sorge
Der Gesetzgeber sieht vor, dass das Sorgerecht sowohl beim Vater, als auch bei der Mutter liegt. Das gilt für verheiratete Paare ganz automatisch von der Geburt des Kindes an. Unverheiratete Eltern müssen eine Erklärung beim Zivilstandsamt abgeben. Fraglich ist, ob ein Entziehen der elterlichen Sorge möglich ist. Das Gesetz findet eine klare Antwort: Ja, ein Entzug der elterlichen Sorge ist grundsätzlich möglich. In Art. 311 ZGB sind die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Sorge von Amtswegen festgelegt. Für den Anfang sollten Sie sich merken:
- Der Entzug der elterlichen Sorge ist nicht das Instrument der Wahl
- Vielmehr gilt es als letztes Mittel, was nur dann angewendet wird, wenn es keine andere Möglichkeit gibt
- Die Voraussetzungen sind bewusst hoch
- Grundsätzlich sollte versucht werden eine gütliche Einigung herbeizuführen
Zuständigkeit: Wer kann die elterliche Sorge entziehen?
Für Belange, die mit dem Kindeswohl und dem Sorgerecht zusammenhängen, ist regelmässig die Kindesschutzbehörde zuständig. Lediglich, wenn das Sorgerecht im Zug eines Scheidungsverfahrens geregelt wird, ist das angerufene Scheidungsgericht zuständig. In Sonderfällen kann es auch dazu kommen, dass sich die Zuständigkeiten überlappen:
- Wenn die Kindesschutzbehörde schon vor dem Scheidungsverfahren angerufen wurde
- Wenn das Scheidungsgericht nicht schnell genug entscheiden könnte (z.B. bei Kindeswohlgefährdung)
Örtliche Zuständigkeit bei Sorgerechtsentzug
Doch welche Kindesschutzbehörde oder welches Gericht in der Schweiz ist zuständig? Das ergibt sich aus Art. 315 ff. ZGB. Hier steht, dass grundsätzlich die Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes zuständig ist. Häufig ist das Kind zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht mehr an seinem eigentlichen Wohnsitz. Dann ändert sich die Zuständigkeit – sprich: sie wird ausgeweitet. In diesem Fällen können Sie sich ebenso an die Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort des Kindes wenden. Grundsätzlich werden alle Informationen über die Änderungen des Sorgerechts (wie zum Beispiel der Entzug des Sorgerechts) intern innerhalb der Kindesschutzbehörde am Aufenthaltsort und am eingetragenen Wohnsitz des Kindes weitergeleitet.
Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge
Der Entzug der elterlichen Sorge ist ein schwerer Eingriff in die Rechte und Pflichten des Elternteils, welcher die Sorge entzogen bekommt. Dementsprechend hoch sind die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber in Art. 311 ZGB festlegt. Die elterliche Sorge kann auch durch den Antrag eines oder beider Elternteile entzogen werden.
Die Voraussetzungen für einen Sorgerechtsentzug sind:
Grundsätzlich gilt für den Entzug des Sorgerechts zunächst die übergeordnete Abwägung an Hand des Kindeswohls beziehungsweise womöglich bestehender Faktoren die eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Aufgrund dieser müssen zunächst mildere Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ergriffen werden. Sind diese erfolglos verlaufen, kann ein Entzug der elterlichen Sorge erfolgen wenn zumindest einer der folgenden Gründe besteht:
- Unerfahrenheit, Krankheit, Ortsabwesenheit, Gebrechen, Gewalttätigkeit, Krankheit oder ähnliche Gründe
- Minderjährigkeit der Eltern / eines der Elternteile
- Pflichtverletzung: Eltern haben sich nicht gekümmert, vernachlässigt und Pflichten gröblich gegenüber ihrem Kind verletzt
Rechtsfolgen des Entzugs des Sorgerechts
Hier gilt es zwischen zwei Varianten zu unterscheiden. Das Sorgerecht kann nämlich entweder beiden Elternteilen oder nur dem Vater oder der Mutter entzogen werden. Für den Fall, dass im Zuge von Kindesschutzmassnahmen beiden Elternteilen das Sorgerecht entzogen wird, wird ein Vormund eingesetzt. Das steht in Art. 311 in Verbindung mit Art. 327a ZGB. Der Vormund übernimmt von nun an die elterliche Sorge.
Sollte aber nur ein Elternteil von die elterliche Sorge entzogen bekommen, so ist der Andere Träger der alleinigen elterlichen Sorge. Man spricht von einem “alleinigen Sorgerecht”. Übrigens: Dadurch, dass ein Entzug der elterlichen Sorge vorgenommen wird, verlieren die Eltern / das Elternteil sämtliche Bestimmungs-Befugnis. Das Kindesverhältnis bleibt jedoch weiterhin bestehen. Das bedeutet:
- Rechte: Informations- und ggf. Kontaktrecht bleiben bestehen
- Pflichten: Unterhaltspflicht bleibt weiterhin bestehen
Vorgehen: Sorgerecht entziehen / alleiniges Sorgerecht beantragen
Wie das Vorgehen in Ihrem Fall ist, hängt stark von Ihrer Lebenssituation ab. In den meisten Fällen bietet sich zuerst der Gang zum Fachanwalt für Familienrecht an. Dort werden die rechtlichen Umstände und Grundlagen geklärt. Der Antrag auf das alleinige Sorge / den Entzug der elterlichen Sorge hat nämlich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen auch vorliegen. Wie Sie bereits oben gelesen haben, ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zumeist der zuständige Ansprechpartner. Dort wird der Antrag gestellt, dieser wird geprüft, es werden rechtliche und tatsächliche Erwägungen zum Kindeswohl angestellt, die Parteien werden angehört und schlussendlich wird eine Entscheidung getroffen.
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Wie kann ein Anwalt Sie beim Entzug des Sorgerechts unterstützen?
Das Sorgerecht zu entziehen ist eine heikle und ernste Sache. Sie sollten sich in jedem Fall anwaltlich unterstützen lassen. Ob die Voraussetzungen, die das Gesetz vorsieht, in der Praxis auch wirklich vorliegen, ist meist auf den ersten Blick unklar. Dementsprechend kann schon ein Erstgespräch wertvolle Einblick in Ihre rechtlichen Möglichkeiten geben. Ihr Anwalt für Familienrecht kann Ihnen auch helfen im Zuge eines Mediationsgesprächs eine gütliche Einigung zu finden.
Manchmal begründet sich der Wunsch nach dem alleinigen Sorgerecht nicht auf Sorgen um das Kindeswohl, sondern auf Abneigung / Groll auf seinen Partner. Und das ist der falsche Weg. Hier kann häufig eine bessere Lösung für Kind und Eltern gefunden werden. In einigen Fällen ist aber schnelles Handeln gefragt. Auch hier macht es Sinn einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Das erhöht die Erfolgsaussichten signifikant und in der Regel kann ein Antrag problemfreier, organisierter und schneller abgewickelt werden!
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