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Das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Wechselmodell § Infos, Rechtslage & mehr

Immer mehr Menschen entscheiden sich in der Schweiz nach einer Scheidung das Kind im sogenannten Wechselmodell zu betreuen. Dabei lebt das Kind im Wechsel zuerst für eine gewisse Zeit bei der Mutter und dann für eine ähnliche Zeitspanne beim Vater. Fraglich ist, wie es um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind gestellt ist. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die Grundideen der alternierenden Obhut vor und klären, wer Träger des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wechselmodell ist. Ausserdem beleuchten wir die Auswirkungen in der Praxis an Hand von Beispielen.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zum Aufenhalts­bestimmungsrecht im Wechselmodell

Das Wechselmodell gibt es schon vergleichsweise lange, doch bis vor einigen Jahren haben sich kaum Paare nach einer Scheidung für diese Betreuungsform entschieden. Seit der Reform des Familienrechts gilt auch nach der Scheidung im Normalfall das gemeinsame Sorgerecht. Die elterliche Obhut wird hingegen einem Elternteil allein zugesprochen. Soll nun die Obhut aber nicht an Mutter oder Vater allein gehen, so können Sie sich für die alternierende Obhut entscheiden.

Die elterliche Obhut umfasst vor allem:

  • Das Recht mit dem Kind gemeinsam zu leben (also das Kind wohnt in Ihrer Wohnung)
  • Das Recht über alltägliche Belange zu entscheiden
  • Das Recht bei Gefahr im Verzug auch wichtige Entscheidungen selbstständig und allein zu treffen.

Die alternierende Obhut vereinbart, dass die elterliche Obhut nicht auf ein Elternteil allein übergeht. Da das Kind sich aber nicht örtlich teilen kann, bedeutet dies: Das Kind wird zu ähnlichen Anteilen von Mutter und Vater betreut. Denkbar wäre beispielsweise, dass es erst für 2 Wochen in der Wohnung der Mutter lebt und dann für 2 Wochen zum Vater zieht.

Was ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht?

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war eine lange Zeit Teil der elterlichen Obhut. Das bedeutete: der Elternteil, bei dem das Kind gewohnt hat, durfte alleine über den Aufenthaltsort des Kindes verfügen. Unter dem Aufenthaltsort versteht man den Lebensmittelpunkt des Kindes. Im Regelfall ist damit die elterliche Wohnung / das Haus gemeint. Dementsprechend ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor allem in Fällen relevant, in denen ein Elternteil mit dem Kind umziehen möchte. Nach heutiger Rechtsprechung ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht aber kein Teil der Obhut mehr. Nach ganz herrschender Meinung ist es nämlich integraler Bestandteil der elterlichen Sorgen.

Aufenthalts­bestimmungsrecht bedeutet
Wer Sorgerechtsträger ist, der darf über den Aufenthaltsort – zumindest mit- – verfügen. In den meisten Fällen besteht ein gemeinsames Sorgerecht, sodass Mutter und Vater sich einigen müssen.

Welchen Einfluss hat das Wechselmodell auf das Aufenthalts­bestimmungsrecht?

Früher hatte das Wechselmodell einen gewaltigen Einfluss auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Wurde nicht in Form der alternierenden Obhut betreut, so viel das Aufenthaltsbestimmungsrecht häufig einem Elternteil allein zu. Das ist heute anders: Wenn Sie im Wechselmodell Ihr Kind betreuen, so ändert das nach heutiger Rechtslage nichts mehr am Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dieses besteht nämlich unabhängig davon, wer die Obhut ausübt. Vater und Mutter sind beide Träger des Aufenthaltsbestimmungsrechtes – ganz egal ob alternierende oder alleinige Obhut. Ausnahmen sind:

Beispiel nach heutiger Rechtsauffassung:

Sie betreuen Ihr Kind im Wechselmodell. Das heisst: für eine gewisse Zeit ist die Mutter Trägerin der Obhut und für eine gewisse Zeit der Vater. Nun möchte die Mutter mit dem Kind umziehen. Da der Vater aber Sorgerechtsträger ist und der Umzug die Betreuung erschweren oder sogar verhindern würde, kann sie darüber nicht allein verfügen. Übrigens kann eine Veränderung des Aufenthaltsortes ohne Zustimmung des anderen Elternteils drastische Folgen haben. Vor allem bei Umzügen ins Ausland, kann eine Rückführung des Kindes erwirkt werden. In problematischen und strittigen Fällen bietet sich stets an, rechtlichen Beistand bei einem Fachanwalt für Familienrecht zu ersuchen!

Infografik
Was ist das Aufenthalts­bestimmungsrecht im Wechselmodell?

Zustimmungs­bedürftige Umzüge im Wechselmodell

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert, wann vor einem Umzug das Einverständnis des anderen Elternteils eingeholt werden muss. Dies ist der Fall wenn:

  • Der neue Aufenthaltsort des Kindes im Ausland liegen würde.
  • Der neue Aufenthaltsort des Kindes erhebliche Auswirkungen auf Ausübung der elterlichen Sorge oder den persönlichen Verkehr hat.

Das Wechselmodell sorgt dafür, dass ein Umzug schwieriger zu bewerkstelligen ist. Es muss stark Rücksicht darauf genommen werden, dass die Betreuung durch den anderen Elternteil durch den Umzug nicht eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird. Das ist häufig nur dann der Fall, wenn der Umzug regional erfolgt. Sollte Uneinigkeit über einen Umzug bestehen, so muss die Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes angerufen werden. Diese verfügt dann über die Entscheidung. Entscheidungsmassstab ist dabei vor allem das Kindeswohl.

Beispiel: Wechselmodell gegen alleinige Obhut

Stellen Sie sich vor, Sie wollen innerhalb der Schweiz mit Ihrem Kind umziehen. In Fall A betreuen Sie im Wechselmodell. In Fall B haben Sie die alleinige Obhut. Dem Vater wurde ein Umgangsrecht gewährt (1 ganzer Tag pro Monat). In beiden Fällen ist der Umzug zustimmungsbedürftig. Der Gesetzgeber verlangt grundsätzlich, dass eine Einigung erzielt wird. Der Unterschied zwischen alternierender und alleiniger Obhut macht sich erst im Streitfall bemerkbar. In Fall A ist es unwahrscheinlich, dass der Umzug von der Kindesschutzbehörde genehmigt wird.

Das liegt daran, dass das Kind in regelmässigen Intervallen beim anderen Elternteil lebt. Es wäre tendenziell nicht tragbar, dass das Kind wöchentlich hunderte Kilometer reisen muss. In Fall B ist es denkbar, dass dem Umzug zugestimmt wird. Grundvoraussetzung bleibt, dass es dem Kindeswohl förderlich ist. Das Besuchsrecht wird sich bei einem Umzug innerhalb der Schweiz umsetzen lassen. Weiterhin entscheidungserheblich ist, dass es sich lediglich um einen Tag pro Monat handelt.

Ein Anwalt für Familienrecht ermittelt Ihre rechtlichen Ansprüche
Aufenthaltsbestimmungsrecht Wechselmodell

Wie kann ein Anwalt helfen?

Das Wechselmodell ist gerade erst im Kommen und dementsprechend gibt es speziell zum Aufenthaltsbestimmungsrecht erst wenige Entscheidungen. Das bedeutet für Sie leider immer eine kleine “Rechtsunsicherheit”. Zusätzlich ist nach einer Scheidung das Konfliktpotential deutlich erhöht und dementsprechend sicher sollten Sie sich ihrer Rechte und Pflichten sein.

Sollten Sie oder der andere Elternteil einen Umzug planen und es zeichnet sich ab, dass es nicht zu einer gütlichen Einigung kommen wird, sollten Sie sich in jedem Fall an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden. Gemeinsam ermitteln Sie Ihre rechtlichen Ansprüche und es wird versucht eine Lösung zu finden, mit der alle Parteien gut leben können. Auch bei anderen Fragen bezüglich des Wechselmodells oder des Aufenthaltsbestimmungsrechtes steht Ihnen Ihr Anwalt gerne mit Rat und Tat zur Seite.

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FAQ: Aufenthalts­bestimmungsrecht im Wechselmodell

Genau genommen hat das Wechselmodell bzw. die alternierende Obhut keinen direkten Einfluss auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Seit der Reform des Familienrechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht unteilbar mit der elterlichen Sorge verbunden. Das bedeutet: die Obhut erlaubt es Ihnen nicht, alleine über den Aufenthaltsort des Kindes zu verfügen. Es ist durch Art. 301a ZGB regelmässig die Zustimmung des anderen Elternteils nötig.
Bei der alternierenden Obhut wird sowohl das Sorgerecht, als auch die elterliche Obhut aufgeteilt. In der Praxis zeigt sich dies darin, dass beide Eltern die alltägliche Betreuung des Kindes übernehmen. Das Kind lebt also eine gewisse Zeit bei der Mutter und eine gewisse Zeit beim Vater. Voraussetzung ist, dass die Betreuungsanteile ungefähr gleich sind. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibt davon unberührt. Es liegt sowohl bei der Mutter, als auch beim Vater. Begründung ist jedoch nicht die alternierende Obhut, sondern die elterliche Sorge.

Sofern das Sorgerecht einem Elternteil alleine zugesprochen wurde, kann dieser auch allein über den Aufenthaltsort verfügen. Regelmässig besteht aber das gemeinsame Sorgerecht, sodass der Umzug nur in folgenden Fällen nicht zustimmungsbedürftig ist:

  • Sie ziehen in einen Nachbarort (im Schweizer Inland), sodass der persönliche Verkehr nicht eingeschränkt wird
  • Es liegt eine Not- bzw. Gefahrensituation vor, die den Umzug zwingend erforderlich macht

Sollten Sie sich nicht mit Ihrem Ex-Partner einigen können, so muss die Kindesschutzbehörde am Wohnort des Kindes entscheiden.

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