Sie sind Anwalt?

Güterrechtliche Auseinandersetzung § Voraussetzungen & Ablauf

Bei einer Scheidung trennen sich nicht nur die Wege der Ehegatten, sondern es kommt auch zu einer Trennung und Aufteilung der Vermögenswerte – auch güterrechtliche Auseinandersetzung genannt. Welche Ansprüche bestehen, richtet sich nach dem sogenannten Güterstand. Wann es zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kommt, wie diese innerhalb der verschiedenen Güterstände erfolgt und welche Ansprüche jeweils bestehen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
Sie stehen vor einer
güterrechtlichen Auseinandersetzung?
Finden Sie Ihren passenden Anwalt:
Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur güterrechtlichen Auseinandersetzung

Einer güterrechtlichen Auseinandersetzung geht die Auflösung des Güterstandes voraus. Das wirtschaftliche Verhältnis zwischen den Eheleuten, das durch den Güterstand begründet wurde, wird beendet und es kommt zu einer Aufteilung des Vermögens – güterrechtliche Auseinandersetzung genannt. Es gibt 3 verschiedene Güterstände, wobei gemäss Artikel 181 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung für alle Ehepaare gilt, sofern sie nicht einen anderen Güterstand mittels Ehevertrag vereinbart haben oder ein anderer Güterstand zum Beispiel auf Begehren eines Ehegatten durch gerichtliche Anordnung beschlossen wurde.

Je nach Güterstand läuft die güterrechtliche Auseinandersetzung anders ab. Neben der Errungenschaftsbeteiligung gibt es noch die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Die Auflösung des Güterstandes tritt laut Artikel 204 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) mit dem Tod eines Ehegatten oder der Vereinbarung eines anderen Güterstandes ein. Der Güterstand wird auch im Falle einer Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder durch gerichtliche Anordnung des Güterstands der Gütertrennung aufgelöst. In diesen Fällen wird der Güterstand mit Einreichung des entsprechenden Begehrens aufgelöst.

Wie erfolgt nun die güterrechtliche Auseinandersetzung in den Güterständen?

In einer Errungenschaftsbeteiligung verfügt jeder Ehegatte über zwei Vermögensmassen: Das Eigengut und die Errungenschaft. Unter Errungenschaft versteht man die Vermögenssumme, die die Ehepartner im Laufe der Ehe aufgebaut haben, während das Eigengut nicht im Zusammenhang mit der Ehe steht (zum Beispiel weil es schon vor der Ehe erworben wurde) und daher jedem alleine zusteht.

Im Rahmen der Auseinandersetzung nimmt gemäss Artikel 205 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) jeder Ehegatte die ihm gehörenden Vermögenswerte zurück. Handelt es sich bei einem Vermögensgegenstand um Miteigentum, dann kann dieser gegen eine entsprechende Wertentschädigung von einem der Gatten alleine übernommen werden – Voraussetzung dafür ist, dass er sein überwiegendes Interesse an dem Gegenstand nachweisen kann. Auch die Schulden sind unter den Eheleuten zu regeln.

Beachten Sie
Hat ein Ehepartner in Vermögensgegenstände des anderen investiert ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten, dann erhält er die Investition laut Artikel 206 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) wieder zurück. Haben die Gegenstände eine Wertsteigerung erfahren, dann wird diese ebenfalls mit einberechnet, eine Wertminderung jedoch nicht.

Wie es durch Artikel 207 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) vorgegeben ist, wird im nächsten Schritt ermittelt, was zum Eigengut und was zur Errungenschaft der Ehegatten gehört. Aus der Vermögensmasse der Errungenschaft ergibt sich dann gemäss Artikel 210 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) nach Abzug der Schulden der sogenannte Vorschlag jedes Ehegatten. Beide erhalten laut Artikel 215 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) jeweils die Hälfte des Vorschlages des anderen Partners – diese werden gegeneinander aufgerechnet, woraus sich die Endsumme ergibt, die ein Gatte dem anderen schuldet.

Etwas anders läuft die Auseinandersetzung im Güterstand der Gütergemeinschaft ab. Hier gibt es ebenfalls zwei Vermögensmassen: Das Gesamtgut und das Eigengut, wobei hier ebenfalls jeder Gatte über ein Eigengut verfügt, während das Gesamtgut beiden gemeinsam gehört. War bei der Errungenschaftsbeteiligung die Vermögensmasse der Errungenschaft von der Vermögensaufteilung betroffen, so ist es hier das Gesamtgut, das unter den Eheleuten aufzuteilen ist. Im Todesfall eines Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstands steht laut Artikel 241 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) jedem Ehegatten bzw. seinen Erben die Hälfte des Gesamtguts zu.

Wird die Gütergemeinschaft durch Trennung, Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder durch Eintritt des Güterstands der Gütertrennung aufgelöst, dann nimmt laut Artikel 242 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) jeder Ehegatte diejenigen Vermögenswerte aus dem Gesamtgut zurück, welche in einer Errungenschaftsbeteiligung zu seinem Eigengut zählen würden. Das verbleibende Gesamtgut wird hälftig unter den Ehepartnern aufgeteilt, wenn sie nicht anderes durch einen Ehevertrag vereinbart haben.

Infografik
Mehr zum Ablauf einer güterrechtlichen Auseinander­setzung

Ziele der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Wie ersichtlich wurde, geht es bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung im Allgemeinen immer darum, festzustellen, welchem Ehegatten was gehört, und die Güter dann entsprechend aufzuteilen. Je nach Güterstand bestehen jedoch andere Vermögensverhältnisse und Richtlinien darüber, inwieweit die Ehepartner Anteil am Vermögen des anderen haben – dadurch ist jeder Güterstand anders auseinanderzusetzen. Dennoch sind manche Abläufe in allen Güterständen gleich. Ein wesentlicher Punkt bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist zum Beispiel die Ermittlung der Eigentumsverhältnisse – was manchmal recht schwierig sein kann.

So kann auch die Auseinandersetzung des Güterstands der Gütertrennung, dem einzigen Güterstand, bei welchem die Vermögen der Eheleute von vornherein getrennt bleiben, aufwändiger sein als erwartet. Denn auch bei Gütertrennung gilt laut Artikel 248 des Zivilgesetzbuchs (ZGB): Dass ein bestimmter Vermögenswert einem selbst gehört, muss im Zweifel bewiesen werden, andernfalls wird ein Mit Eigentumsverhältnis angenommen.

Voraussetzungen für die güterrechtliche Auseinandersetzung

Wenn zwei Partner den Bund der Ehe schliessen, dann wird damit auch ein wirtschaftliches Verhältnis begründet. Dieses ist durch den sogenannten Güterstand geregelt, wobei es 3 verschiedene Güterstände gibt: Die Errungenschaftsbeteiligung, die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung. Im Normalfall leben Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Dieser wird automatisch mit der Eheschliessung begründet. Die Eheleute können jedoch durch einen Ehevertrag auch den Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbaren. Der Güterstand der Gütertrennung kann in Ausnahmefällen auch auf Begehren eines Gatten durch gerichtliche Entscheidung festgelegt werden. Wird der Güterstand aufgelöst, dann kommt es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Auflösung des Güterstandes und seine Auseinandersetzung tritt in den folgenden Fällen ein:

  • Wenn ein Ehepartner verstirbt
  • Wenn ein anderer Güterstand vereinbart wird
  • Wenn sich die Ehepartner trennen oder scheiden oder ihre Ehe als ungültig erklärt wird
  • Wenn das Gericht den Güterstand der Gütertrennung anordnet

Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Generell wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung festgestellt, welche Vermögenswerte zum alleinigen Eigentum eines Ehepartners zählen und welche beiden gemeinsam gehören. Je nach Güterstand bestehen jedoch andere Vermögensverhältnisse zwischen den Eheleuten. So sieht der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vor, dass die Eheleute jeweils am Vermögen des anderen, das während der Ehe erworben wurde, beteiligt werden.

In einer Gütergemeinschaft hingegen fliessen die Vermögenswerte der Eheleute bis auf einige Ausnahmen zu einem gemeinsamen Vermögen zusammen – unabhängig davon, ob diese vor oder während der Ehe erworben wurden. Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögen generell getrennt. Aus diesen Unterschieden ergibt sich ein jeweils anderer Ablauf bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Wie dieser im Einzelnen geregelt ist, erfahren Sie im Folgenden.

 

Klären Sie Ihre Rechte beim Thema Vermögenswerte

Auseinandersetzung einer Errungenschaftsbeteiligung

In einer Errungenschaftsbeteiligung verfügt jeder Ehepartner über 2 verschiedene Vermögensmassen: Das Eigengut und die Errungenschaft. Zum Eigengut zählen diejenigen Vermögenswerte, die die Partner schon vor der Eheschliessung hatten, aber auch Erbschaften und Schenkungen, die sie während der Ehe erhalten. Die Eheleute können ausserdem im Ehevertrag bestimmte Vermögenswerte als Eigengut deklarieren. Das Eigengut steht jedem Ehegatten für sich alleine zu.

Zur Errungenschaft zählt das Vermögen, das während der Ehe erworben wurde, wie etwa Gehaltszahlungen oder Sozialversicherungsleistungen, aber auch Erträge aus dem Eigengut wie zum Beispiel Mieteinnahmen aus einer schon vor der Ehe erworbenen Immobilie. Die Ehegatten sind bei Auflösung des Güterstands (zum Beispiel durch Scheidung) lediglich an der Errungenschaft des Anderen beteiligt. Die Auseinandersetzung einer Errungenschaftsbeteiligung erfolgt in 6 Schritten:

  • Schritt 1: Jeder Ehegatte erhält seine Vermögenswerte zurück, Schulden werden berichtigt.
    Hat einer in Vermögenswerte des anderen investiert, so kann er die entsprechende Summe zurückfordern – und zwar bis zur Höhe des aktuellen Wertes. Das heisst: Hat der entsprechende Gegenstand im Laufe der Zeit eine Wertsteigerung erfahren, dann wird der Ehegatte an dieser beteiligt – Wertverluste haben hingegen keinen Einfluss auf die Summe der Rückforderung. Durch eine schriftliche Vereinbarung können die Eheleute jedoch festlegen, dass sie bei der Auflösung des Güterstandes lediglich den investierten Betrag zurückerhalten und Wertsteigerungen nicht berücksichtigt werden.
  • Schritt 2: Die Vermögenswerte und Schulden werden den verschiedenen Gütermassen zugeordnet.
    In der Praxis läuft das so ab, dass festgelegt wird, welche Vermögensgegenstände jeweils dem Ehemann und welche der Ehefrau gehören. Diese werden dann der jeweiligen Errungenschaft oder dem jeweiligen Eigengut zugeordnet. Ist keine eindeutige Zuordnung möglich – etwa weil beide Partner gemeinsam einen Gegenstand finanziert haben, dann wird er demjenigen Ehegatten zugeordnet, der den Grossteil der Finanzierung erbracht hat.

Haben ihn beide zu gleichen Teilen finanziert, dann wird er der Errungenschaft zugeordnet. So verhält es sich auch mit Gegenständen, bei welchen die Eigentums- bzw. Finanzierungsverhältnisse unklar sind bzw. nicht nachgewiesen werden können. Ähnlich wird auch mit Schulden verfahren, wobei die Schulden derjenigen Vermögensmasse zugeteilt werden, mit welcher sie am ehesten in Verbindung stehen. Kann dies nicht beurteilt werden, dann sind die Schulden der Errungenschaft zuzuordnen.

  • Schritt 3: Es erfolgt eine Wertermittlung der einzelnen Vermögensgegenstände.
    Ausschlaggebend ist der Wert zum Zeitpunkt der Auflösung der Errungenschaftsbeteiligung. Aufgelöst wird sie je nach Auflösungsgrund entweder zum Zeitpunkt des Todes eines Gatten oder wenn der Wechsel in einen anderen Güterstand erfolgt ist. Bei Trennung, Scheidung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung gilt die Errungenschaftsbeteiligung rückwirkend bis zum Tag der Einreichung des entsprechenden Begehrens als aufgelöst.
  • Schritt 4: Gegebenenfalls Anpassung der Errungenschaft durch Hinzurechnung
    Sind Vermögenswerte aus der Errungenschaft innerhalb der vorangegangenen 5 Jahre vor Auflösung des Güterstands ohne Zustimmung des Partners verschenkt worden oder hat ein Gatte bewusst Vermögenswerte veräussert, um den Partner zu benachteiligen? Trifft dies zu, dann werden die betreffenden Vermögenswerte wieder der Errungenschaft hinzugerechnet. Gelegenheitsgeschenke (wie zum Beispiel Geburtstagsgeschenke) sind davon ausgenommen.
  • Schritt 5: Der Vorschlag wird berechnet.
    Der Endwert der jeweiligen Errungenschaft steht nach Einbeziehung der Schulden und den Hinzurechnungen aus Schritt 4 fest. Dieser Betrag ist nun der sogenannte Vorschlag der Ehegatten. Jedem steht die Hälfte des Vorschlags des anderen zu – es sei denn, es wurde eine andere Beteiligungsquote mittels Ehevertrag vereinbart.. Liegt der Vorschlag eines Gatten im Minusbereich, dann wird dies Rückschlag genannt und mit 0 angesetzt.
  • Schritt 6: Die ermittelten Ansprüche sind zu begleichen.
    Dies hat mittels Geldzahlungen in bar zu erfolgen. Unter Umständen können den zahlungspflichtigen Gatten Fristen eingeräumt werden, wenn sie die Summe zu dem Zeitpunkt nicht bezahlen können, ohne in ernsthafte Schwierigkeiten zu kommen.

Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Durch einen Ehevertrag können die Ehegatten auch den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbaren. Das hat zur Folge, dass eine gemeinsame Vermögensmasse entsteht: Das Gesamtgut. Ein grosser Teil der Vermögenswerte – unabhängig davon, ob sie in die Ehe eingebracht wurden oder während der Ehe hinzugekommen sind – geht dann in das Gesamtgut ein.

Neben dem Gesamtgut gibt es aber auch in einer Gütergemeinschaft das Eigengut, das jedem Partner alleine gehört. Erbschaften und Schenkungen, aber auch bestimmte Vermögenswerte, die die Gatten durch zusätzliche Vereinbarungen im Ehevertrag festlegen können, fallen ins Eigengut und sind damit von einer Vermögensaufteilung ausgenommen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung werden folgende Schritte vorgenommen:

  • Schritt 1: Das gemeinsame Gesamtgut und des jeweilige Eigengut der Gatten wird ermittelt
    Die Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstands das Gesamtgut ausmachen, werden aufgelistet und es wird deren Wert zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung ermittelt. Schulden werden mit einbezogen und sind unter Umständen aus dem Eigengut zu ersetzen. Wertsteigerungen werden wie bei einer Errungenschaftsbeteiligung mitberücksichtigt.
  • Schritt 2: Das Gesamtgut wird bestimmt.
    Jedem Ehepartner steht die Hälfte des Gesamtguts zu. Im Falle des Todes eines Gatten ist die Hälfte des Gesamtguts unter den Erben aufzuteilen – ausser es liegt eine anderweitige vertragliche Vereinbarung vor. Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung erhält jeder Gatte aus dem Gesamtgut dasjenige zurück, das bei einer Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre, bevor das Gesamtgut hälftig aufgeteilt wird. Dies kann ein Ehegatte auch bei der Auseinandersetzung im Todesfall verlangen.
  • Schritt 3: Umsetzung der Teilung
    Die Vermögenswerte aus dem Gesamtgut müssen nun unter den Ehepartnern oder – im Todesfall – unter dem verbliebenen Ehegatten und den übrigen Erben aufgeteilt werden, was manchmal recht schwierig sein kann – besonders, wenn Immobilien mit im Spiel sind. Können die Ehepartner bzw. die Erben sich nicht auf einen Verkauf, eine Versteigerung oder reale Teilung von Vermögensgegenständen einigen, dann besteht die Möglichkeit, dass einem Ehegatten diese gegen einen Wertersatz überlassen werden – so er darlegen kann, dass der betreffende Gegenstand für ihn von überwiegendem Interesse ist.

Auseinandersetzung einer Gütertrennung

Der Vorteil bei einer Gütertrennung ist, dass die Vermögen der Eheleute bereits getrennt sind. Jeder erhält bei Auflösung des Güterstands lediglich diejenigen Vermögenswerte, die ihm gehören. Dadurch, dass eine güterrechtliche Trennung vorliegt, kann eine langwierige güterrechtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ehepartner auch tatsächlich auf eine strikte Trennung der Vermögensstände geachtet haben.

Das ist nicht immer der Fall. Es kommt auch bei Gütertrennung durchaus vor, dass ein Gatte in Vermögenswerte des anderen investiert oder dass Mit Eigentumsverhältnisse bestehen. Auch Schulden können zwischen den Partnern zu regeln sein. In solchen Fällen kann dann trotz Gütertrennung zu klären sein, wie diesbezüglich weiter vorzugehen ist.

Wie lange dauert eine güterrechtliche Auseinandersetzung?

Das hängt von mehreren Faktoren ab und kann nicht generell beantwortet werden. Zum Einen ist das eine Frage des Güterstands, der für Ihre Ehe gilt. Wenn Sie in einer Errungenschaftsbeteiligung leben bzw. gelebt haben, dann ist eine solche Auseinandersetzung langwieriger, als wenn Sie in einer Gütertrennung gelebt haben. Doch auch innerhalb der Güterstände kann die Dauer der güterrechtlichen Auseinandersetzung variieren. Kompliziert kann es zum Beispiel dann werden, wenn Vermögenswerte aus verschiedenen Vermögensmassen finanziert wurden oder Streitigkeiten über Gegenstände, die sich im Miteigentum befinden, auftreten.

Dadurch kann sich die Auseinandersetzung ziemlich kompliziert und langwierig gestalten. Sie können jedoch viel dazu beitragen, diesen Prozess zu beschleunigen. Je klarer Sie Ihre finanziellen Verhältnisse im Blick haben und schon während der Ehe für eine Übersicht sorgen, desto einfacher und rascher kann die Auseinandersetzung erfolgen. Eine Auflistung der Vermögenswerte kann zu diesem Zweck sehr hilfreich sein – lassen Sie diese am besten beglaubigen, damit Sie diese auch wirklich vor Gericht glaubhaft machen können. Dokumentieren Sie auf alle Fälle Ihre Ausgaben und bewahren Sie die entsprechenden Belege auf.

Kosten der güterrechtlichen Auseinandersetzung

Auch die Kosten, die für eine güterrechtliche Auseinandersetzung anfallen, können je nach Fall sehr unterschiedlich sein. Die Gerichtskosten richten sich mitunter nach dem Streitwert – teurer wird es also, wenn grosse Vermögen Summen im Spiel sind. Auch die Anwaltskosten können vom Streitwert abhängen. Des Weiteren ist für eine Kostenschätzung auch relevant, wie komplex der Fall ist. Zusätzliche Gebühren können zum Beispiel auch für Gutachten anfallen. Sind viele Vermögenswerte vorhanden, deren Wert zu ermitteln ist, dann müssen Sie also ebenfalls mit höheren Kosten rechnen. Beachten Sie ausserdem, dass die Kosten von Kanton zu Kanton variieren können.

Wie kann ein Anwalt für Familienrecht helfen?

Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann ein recht komplexes Unterfangen sein, das weitreichende Folgen mit sich bringt. Trotzdem machen sich viele Ehepaare erst dann Gedanken über Vermögensfragen, wenn die Scheidung schon vor der Tür steht. Viele Ärgernisse lassen sich vermeiden, wenn man sich schon rechtzeitig darum kümmert und sich über die verschiedenen Möglichkeiten informiert, durch welche man künftige Situationen bereits im Vorfeld mitgestalten kann.

Das ist zum Beispiel durch die bedachte Wahl eines geeigneten Güterstands und durch einen auf die persönlichen Anliegen zugeschnittenen Ehevertrag möglich. Ein Anwalt für Familienrecht kann Ihnen Ihre Möglichkeiten aufzeigen und Sie so dabei unterstützen, die richtige Wahl zu treffen und dies rechtsgültig in einem Ehevertrag festzuhalten. Befinden Sie sich bereits in der Scheidung, dann kann Ihnen ein Rechtsanwalt dabei helfen, einen Überblick über Ihre Situation zu gewinnen. Besonders im Hinblick auf Vermögensfragen kann es durchaus vorkommen, dass sich die ein oder andere Unklarheit zeigt, die durch eine juristische Beratung, die auf den individuellen Fall eingeht, schnell geklärt werden kann.

Was benötigen Sie jetzt?
Anwalt benötigt?

Finden Sie in unserer Anwaltssuche Ihren Anwalt

Weiter informieren​

Finden Sie weitere Ratgeber zum Thema Güterrecht in der Schweiz

PDF Checkliste

Finden Sie in unserer Anwaltssuche
den passenden Anwalt

FAQ: Güterrechtliche Auseinandersetzung

Unter einer güterrechtlichen Auseinandersetzung versteht man den Prozess der Aufteilung des Vermögens der Eheleute. Dies kann im Falle einer Scheidung, Trennung oder Ungültigerklärung der Ehe geschehen. Auch beim Wechsel des Güterstands oder wenn einer der Gatten verstirbt, kommt es zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung.
Ein Vermögensausgleich in dem Sinne findet lediglich dann statt, wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben bzw. wenn Sie im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben. In einer Errungenschaftsbeteiligung ist jeder Gatte zur Hälfte am während der Ehe erworbenen Vermögen des anderen beteiligt. Derjenige, der ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat, hat Ausgleichszahlungen an den Anderen zu leisten.
Ja, das können Sie durch einen Ehevertrag oder eine Scheidungskonvention tun – vorausgesetzt natürlich, Ihr Partner stimmt mit Ihnen in den betreffenden Punkten überein. Sie können durch einen Ehevertrag nicht nur den Güterstand festlegen, nach welchem die Auseinandersetzung abgewickelt wird, sondern auch zusätzliche Regelungen treffen. Anstelle eines Ehevertrags können Sie auch eine Scheidungskonvention erstellen und die Vermögensangelegenheiten im Einzelnen regeln. Lassen Sie sich am besten von einem Anwalt beraten, um die geeignete Lösung für Sie zu finden.
Das könnte Sie auch interessieren...
anwaltssuche

Anwalt benötigt?

Passende Anwälte für Familienrecht in unserer Anwaltssuche finden
anwaltssuche
Anwalt benötigt?
Passende Anwälte für Familienrecht in unserer Anwaltssuche finden