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Vermögens­aufteilung bei einer Scheidung § Güterrecht & mehr

Bei einer Scheidung ist die sogenannte Vermögensaufteilung abhängig vom Güterstand der Eheleute. Denn das Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehepartner und somit die Aufteilung des Vermögens bei der Scheidung. Abhängig davon, ob die Eheleute dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung unterliegen oder vertraglich eine Gütertrennung vereinbart wurde, ändert sich die Vermögensaufteilung. Im folgenden Artikel gehen wir auf die Aufteilung des Vermögens im Scheidungsfall ein und bieten Ihnen umfangreiche Informationen und wichtige Hinweise zum Thema.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Vermögensaufteilung – Was regelt das Güterrecht in der Schweiz?

Was regelt das Güterrecht in der Schweiz? Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehepartner regelt das Ehegüterrecht folgende Bereiche:

  • Vermögenszugehörigkeit
  • Finanzielle Beziehungen unter den Ehegatten während der Ehe
  • Vermögensverwaltung während der Ehe
  • Verwaltung und Aufteilung des Vermögens bei
  • Scheidung oder Tod (güterrechtliche Auseinandersetzung)

Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Bei einer Trennung oder dem Tod eines Ehepartners kommt es zur güterrechtlichen Auseinandersetzung. Die Ehegatten müssen bei der Scheidung das Vermögen teilen, und zwar in Übereinstimmung mit der Errungenschaftsbeteiligung oder einer anderen vorab in einem Ehevertrag vereinbarten Güterregelung. Demzufolge ist die Vermögensaufteilung bei Trennung vom Güterstand der Eheleute abhängig. Das Schweizer Gesetz unterscheidet hierbei drei unterschiedliche Güterstände:

Errungenschaftsbeteiligung

Hierbei handelt es sich um den sogenannten „ordentlichen Güterstand“, welcher immer dann gilt, wenn kein anderer Güterstand durch einen Ehevertrag vereinbart wurde. Bis zur Auflösung des Güterstands haben beide Ehegatten Eigengut und Errungenschaften. Bei einer Scheidung werden die Errungenschaften, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, zusammengerechnet und hälftig aufgeteilt.

Gütergemeinschaft

Das gesamte Vermögen wird bei einer Scheidung halbiert, wobei auch das voreheliche Vermögen inbegriffen sein können. Dieser Güterstand muss in einem Ehevertrag vereinbart werden. Es ist aber durchaus möglich bestimmte Gegenstände / Eigentum von der Gütergemeinschaft vertraglich auszuschliessen.

Gütertrennung

Das Vermögen der beiden Ehegatten bleibt sowohl während als auch nach der Ehe getrennt voneinander. Beide Partner bleiben während und nach der Ehe alleinige Eigentümer ihres Vermögens und ihrer Ersparnisse. Eine Gütertrennung muss in einem Ehevertrag vereinbart werden.

Infografik
Was regelt das Güterrecht ?

Vermögensaufteilung mittels Ehevertrag

Der Verlauf und der Ausgang eines Scheidungsverfahrens werden oftmals zum Zeitpunkt der Eheschliessung beeinflusst. Allerdings sind sich die meisten Paare dessen nicht bewusst und übersehen das Wichtigste: Ein Ehevertrag regelt die Vermögensaufteilung bei der Trennung. Nur wenige Ehepaare überlegen sich, ob das Ersparte bei Scheidung in Ihrem Besitz bleibt, wie nach einer Scheidung die Vermögensaufteilung mit Haus geregelt wird oder ob eine Aufteilung der GmbH bei Scheidung erfolgt.

Doch wie wird ein Haus bei Scheidung aufgeteilt und wer kommt für die Hypothek auf? Liegt bei einer Scheidung kein Ehevertrag vor, so gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Mithilfe des Ehevertrags können die Eheleute den Güterstand ihrer Vermögenswerte regeln und Eigengut definieren. In einem Ehevertrag kann demzufolge eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft vereinbart werden. Die Kosten eines Ehevertrags können zwischen 50 CHF und 5000 CHF betragen, daher ist vorab eine eingehende rechtliche Beratung notwendig.

Rechtssichere Planung der Vermögensaufteilung
Eine finanzielle Absicherung, allem voran in Verbindung mit einem rechtswirksam von einem Anwalt oder Notar erstellen Ehevertrag, ist in jedem Fall empfehlenswert. Denn sie bietet eine wichtige Schutzfunktion hinsichtlich der womöglich eintretenden finanziellen Folgen einer Scheidung. Allem voran Frauen, stehen nach der Scheidung oftmals nahezu mit nichts da. Hier kann die Planung der Vermögensaufteilung im Zuge des Ehevertrags die Angst, eine Tages vor dem finanziellen Nichts zu stehen, nachhaltig auflösen.

Die Vermögensaufteilung bei Errungenschafts­beteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der gängigste Güterstand in der Schweiz und gilt solange das Paar nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart. Man unterscheidet zwischen 4 Vermögensteilen: Eigengut und Errungenschaft der Ehefrau und Eigengut und Errungenschaft des Ehemannes. Heiratet ein Paar ohne Ehevertrag, gilt automatisch der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung:

  • Errungenschaften, die während der Ehe entstanden, können von beiden Ehegatten unabhängig voneinander genutzt werden.
  • Im Falle einer Scheidung wird die Errungenschaft zwischen den Ehegatten hälftig geteilt.
  • Für die Hypothekenschulden oder andere Schulden müssen beide Ehegatten solidarisch haften.

Als Errungenschaften zählen das Gehalt, die Zinsen und die Vorsorgebeiträge. Das Haus wird bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung ebenfalls berücksichtigt. Doch wie wird ein Haus bei Scheidung aufgeteilt? Sofern das Haus beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehört hat und bei der Scheidung verkauft wird, muss der entstandene Gewinn bzw. der Verlust je zur Hälfte geteilt werden. Dabei ist es unerheblich, wie viel jeder Ehegatte in das Haus investiert hat. Das heisst wiederum, dass es passieren kann, dass ein Ehepartner 80% des Hauses finanziert hat, aber nach dem Verkauf nur die Hälfte des Gewinns bekommt. Insbesondere bei grossen Vermögenswerten oder Liegenschaften im In- oder/und Ausland lohnt sich ein Ehevertrag.

Jetzt die Aufteilung des ehelichen Vermögens planen

Ablauf der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Errungenschafts­beteiligung

Es kommt zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, wenn die Ehe geschieden wird, ein Ehepartner stirbt oder die Ehe gesetzlich für ungültig erklärt wird. Dann gilt es das Eigengut und die Errungenschaften zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung zu trennen und möglichst gerecht aufzuteilen. In der Rechtspraxis haben sich mittlerweile unterschiedliche Phasen in der güterrechtlichen Auseinandersetzung etabliert:

1. Phase: Trennung der Gütermassen (Frau und Mann)

Hier werden die Vermögen jeweils an den Mann und die Frau aufgeteilt. Eigengut welches im Besitz des Ex-Ehepartners steht, geht “in natura” (also tatsächlich) an den Eigentümer zurück (vgl. auch Art. 205 Abs. 1 ZGB). Ausserdem sollten Sie sich in dieser Phase schon über alle Schulden, Investitionen und Vermögenswerte kümmern. Nach den Voraussetzungen des Art. 206 Abs. 1 müssen Schäden ersetzt und Mehrwerte ausgezahlt werden.

2. Phase: Eigengüter bestimmen

Nach Art. 209 ZGB müssen in der zweiten Phase die Eigengüter ausgesondert werden. Das bedeutet schliesslich, dass all das, was den Ehegatten persönlich gehört, vor der Ehe schon Eigentum war und während der Ehe unentgeltlich erworben wurde (z.B. Erbe). Alles andere geht in die Gütermasse der Errungenschaften über. Nach Art. 200 Abs. 2 ZGB werden Gegenstände, bei denen das Alleineigentum nicht bewiesen ist, zu den Errungenschaften gezählt. Auch deshalb lohnt sich eine beglaubigte Inventarliste.

3. Phase: Gutachterliche Bewertung / Verkehrswertermittlung

In dieser Phase geht es darum den Wert der Errungenschaften zu ermitteln. Geht es um einen Mehrwert, der während der Ehe geschaffen wurde, ist diese geldwerte Ermittlung oft problematisch. Im Zweifel wird hier auf Gutachter zurückgegriffen oder der Verkehrswert eines Objektes wird zum Bezugspunkt der Bewertung (das gilt bei Vermögensgegenständen).

4. Phase: Hinzurechnung

Die Ehegatten können grundsätzlich frei über das Vermögen verfügen, doch können Errungenschaften, die noch zu Zeiten der Ehe unrechtmässig verschwunden sind, dem Eigengut des abgebenden Partners angerechnet werden. Nach Art. 208 ZGB sind zwei Fälle denkbar:

  • 5 Jahre vor Ehe wurde eine Schenkung getätigt, die nicht vom anderen Ehepartner autorisiert wurde
  • Umgehungsgeschäfte in Schädigungsabsicht – im gesamten Zeitraum der Ehe
  • Sollten das Eigengut nicht ausreichen, um diese Minderung der Errungenschaften auszugleichen, so ist Ihr Geld nicht verloren. Art. 220 ZGB erlaubt es Ihnen nämlich sich an die damals begünstigte Person zu wenden, um den Anspruch geltend zu machen.

5. Phase: Der Vorschlag

Bleibt in der Gesamtschau ein Vermögen in der Gütermasse der Errungenschaften, so wird dieses als Vorschlag bezeichnet. Sollten Schulden überwiegen, so heisst es “Rückschlag”. Sofern kein Ehevertrag vorliegt, haben beide Ehepartner einen Anspruch auf 50 % des Vorschlags.

6. Phase: Vollzug aller Ansprüche

In der letzten Phase geht es nur noch darum, die güterrechtliche Auseinandersetzung auch tatsächlich abzuwickeln. Das bedeutet: Ansprüche können durchgesetzt werden und Zahlungen müssen erfolgen. Wie diese Abwicklung im Einzelnen abläuft, hängt vom Einzelfall ab.

Eigengut und Errungenschaft

Bei der Aufteilung des Vermögens nach einer Scheidung in der Schweiz spielt vor allem die Unterscheidung zwischen Eigengut und Errungenschaft eine wichtige Rolle. Insbesondere die Festlegung, was als Eigengut gilt ist wichtig, da diese Vermögenswerte im Besitz des jeweiligen Ehepartners verbleiben. Zum Eigengut zählen vor allem alle Vermögenswerte, die den Ehegatten zum Zeitpunkt der Heirat gehörten oder während der Ehe unentgeltlich zukamen. Als Eigengut gelten:

EigengutErrungenschaft
Gegenstände des persönlichen GebrauchsVermögenswerte die gemeinsam erworben wurden
In die Ehe eingebrachte VermögenswerteEinkommen
Während der Ehe ererbte VermögenswerteEntschädigungen für Arbeitsunfähigkeit
Genugtuungsansprüche im Zusammenhang mit PersönlichkeitsverletzungenJegliche Geldleistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen (Pensionskassen), von Sozialversicherungen (AHV, IV, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung etc.) und von Sozialfürsorgeeinrichtungen (private und soziale Sozialhilfe).
Ersatzanschaffungen für das EigengutErträge des Eigenguts (Mieteinnahmen, Zinsen)
Eine Ersatzanschaffungen für die Errungenschaft

Ein Rat unserer Experten
Um im Scheidungsfall das Streitpotenzial bereits im Vorfeld zu reduzieren, empfehlen unsere erfahrenen Partneranwälte, in regelmässigen Abständen Vermögenswerte aufzulisten und diese klar nach Eigengut und Errungenschaften zu unterteilen. Mithilfe dieser gemeinsamen erstellten Übersicht kann im Zuge der Scheidung die Vermögensaufteilung spürbar erleichtert werden.

Vermögensverwaltung bei Ehegatten

Die Vermögensverwaltung obliegt den beiden Ehegatten, die über ihr Vermögen selbst bestimmen können. Selbstverständlich können sie es auch gemeinsam verwalten oder einen Ehepartner damit beauftragen. Möchten die Ehegatten das Vermögen an jemanden verschenken, benötigen Sie eine beidseitige Zustimmung. Ohne jene Zustimmung wird der Schenkungswert noch bis zu 5 Jahre vor Auflösung des Güterstandes bei der güterrechtlichen Abrechnung zu den Errungenschaften hinzugezählt.

Vermögenswert: Inventar

Kann nicht nachgewiesen werden, wem ein bestimmter Vermögenswert gehört, gilt es als Errungenschaft und somit Eigentum beider Ehegatten. Um einen besseren Überblick zu haben, sollten Sie ein Inventar erstellen. Dieses sollte bei einem Notar öffentlich beglaubigt werden, damit Sie bei der Vermögensaufteilung bei einer Trennung die entsprechenden Vermögenswerte zuordnen können.

Wie kann man das Vermögen nach der Scheidung teilen?

Bei einer Scheidung behalten beide Eheleute ihr Eigengut und teilen ihre Errungenschaften auf. Für die Kalkulation der Beteiligung werden zunächst die Schulden von den Errungenschaften subtrahiert. Das Ergebnis dessen heisst Vorschlag. Gibt es kein Erspartes bei der Scheidung, muss dieses auch nicht aufgeteilt werden. Demzufolge ist der Vorschlag null. Sind die Schulden grösser als die Errungenschaften, ist der Vorschlag ebenfalls null. Andernfalls werden beide Vorschläge des Ehemannes und der Ehefrau zusammengerechnet und die Summe halbiert.

Vermögensaufteilung im Todesfall

Verstirbt einer der Ehegatten, dann wird der Nachlass ermittelt, welcher sich aus dem Eigengut der verstorbenen Person und der Hälfte des gesamten Vorschlags beider Ehepartner zusammensetzt. Das Erbrecht legt fest, wie der Nachlass zwischen dem Ehegatten und den übrigen Erben verteilt wird. Mithilfe eines Ehevertrags ist es möglich, die Erbfolge vorab vertraglich anders zu regeln und den Ehegatten zu begünstigen. Andernfalls muss das Vermögen unter den Erben aufgeteilt werden.

Wie wird ein Haus bei der Scheidung aufgeteilt?

Nach dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung wird das Miteigentum als Eigentumsform folgendermassen aufgeteilt: Ein Ehepartner übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus. Beide Ehepartner verkaufen das Haus und teilen den Erlös. Dabei werden der Gewinn und Verlust zu je 50% aufgeteilt, unabhängig davon, wer wie viel Geld in das Haus investiert hat.

Das Haus bleibt Eigentum beider Ehepartner. Hierbei müssen beide Ehepartner ihren Verpflichtungen nachkommen und die Hypothekenschulden sowie andere Kosten begleichen. Bei der Vermögensaufteilung einer Scheidung mit Haus entscheidet nicht nur der Güterstand, sondern auch die Eigentumsform. Man unterscheidet hierbei zwischen 3 verschiedenen Eigentumsformen.

1. Alleineigentum

Die Liegenschaft ist im Besitz eines Ehegatten, der allein vom Gewinn profitiert. Er trägt auch das Verlustrisiko und haftet für die Hypothekenschulden. Wohnt der Alleineigentümer jedoch mit den Kindern und dem Ehepartner im Haus, dann kann er es nur mit dem Einverständnis des anderen Ehepartners verkaufen. Im Falle einer Scheidung kann der Nichteigentümer gerichtlich ein befristetes Wohnrecht bewirken. Das Gericht genehmigt dieses Gesuch, wenn der Antragsteller auf das Haus angewiesen ist.

2. Miteigentum

Das Miteigentum ist die häufigste Eigentumsform einer Liegenschaft in der Schweiz. Hierbei haben beide Ehegatten mit einer spezifischen Quote Rechte und Pflichten an der Liegenschaft. Meist wird ein hälftiges Miteigentum vereinbart, ungeachtet dessen welcher Ehegatte tatsächlich wie viel zum Kauf der Liegenschaft beigesteuert hat. Im Falle einer Scheidung wird dann beispielsweise die Liegenschaft hälftig zwischen den beiden Ehegatten aufgeteilt.

3. Gesamteigentum

Wie wird ein Haus bei Scheidung aufgeteilt, wenn es das Gesamteigentum beider Ehepartner ist? Die Liegenschaft gehört beiden Ehegatten, egal wer wie viel investiert hat. Wurde im Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbart, dann sind die Ehepartner automatisch Gesamteigentümer der Liegenschaft. Sie können nur gemeinsam über das Haus bestimmen und haften solidarisch für die Hypothekenschulden.

Wie unterstützt ein Anwalt bei der Aufteilung des Vermögens?

Grundsätzlich gibt es viele Gründe, die für eine frühzeitig geplante Aufteilung des Vermögens mittels einer durch einen Ehevertrag geregelten Gütertrennung und hierbei können erfahrene Anwälte mit einer fundierten Information wie auch Beratung gleichermassen wie der Erstellung des Ehevertrags helfen. Doch natürlich ist es auch ratsam, im Scheidungsfall einen erfahrenen Familienrecht Experten zu kontaktieren und sich umfassend über die bestehenden Möglichkeiten hinsichtlich der Vermögensaufteilung beraten zu lassen und dessen Expertise in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Rechte gewahrt zu wissen. Denn ohne anwaltlichen Beistand ist es oftmals unmöglich, die vielen Besonderheiten des Güterrechts im Blick zu behalten und daraus resultierende Rechte wie auch Pflichten zu wahren.

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FAQ: Vermögensaufteilung bei Scheidung

Bei der Vermögensaufteilung bei einer Scheidung in der Schweiz unterscheidet das Gesetz zwischen drei unterschiedlichen Güterständen: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung. Je nach Güterstand erfolgt eine andere Aufteilung des Vermögens bei Trennung.
Man unterscheidet zwischen den beiden Vermögensformen Eigengut und Errungenschaften, wobei man von vier Gütermassen ausgeht: Errungenschaften des Ehemanns und der Ehefrau und Eigengut des Ehemanns und der Ehefrau.
Durch eine Gütertrennung haben beide Ehegatten sowohl während als auch nach der Ehe getrenntes Vermögen. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt schliesslich nicht.
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