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Errungenschafts­beteiligung § Ehevertrag, Erben & mehr

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand in der Schweiz. Das bedeutet, dass alle Eheleute, die keinen Ehevertrag haben, in einer Errungenschaftsbeteiligung leben. Diese regelt die Vermögensverhältnisse während und vor allem nach der Ehe. In diesem Beitrag erfahren Sie was die Errungenschaftsbeteiligung ist und wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung bei Scheidung abläuft. Außerdem erfahren Sie mehr über die Möglichkeiten der Modifikation einer Errungenschaftsbeteiligung – z.B. Abänderung der Teilungsregeln, Erklärung von Eigengut, Ausschluss von Mehrwertbeteiligung usw..
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Errungenschafts­beteiligung?
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Was ist eine Errungenschafts­beteiligung?

Die Errungenschaftsbeteiligung ist im Gesetz in den Art. 196 ff. geregelt. Sie stellt den ordentlichen Güterstand bei einer Ehe in der Schweiz dar. Das bedeutet: sofern kein Ehevertrag eine andere Vereinbarung trifft, leben die Eheleute nach der Eheschließung in der Errungenschaftsgemeinschaft, die vier Vermögensmassen kennt:

  • Eigengut Partner 1
  • Eigengut Partnerin 2
  • Errungenschaft Partner 1
  • Errungenschaft Partnerin 2

In der Errungenschaftsbeteiligung gibt es also faktisch kein gemeinsames Vermögen. Die Ehegatten haften auch für Ihre Schulden allein mit Ihrem Eigengut und ggf. mit dem Anteil Ihrer Errungenschaft. Die Errungenschaftsbeteiligung als ordentlicher Güterstand ist dabei durchaus flexibel. Sie können die Errungenschaftsbeteiligung über einen Ehevertrag modifizieren und Feinheiten nach Ihren Wünschen verändern.

Was ist Eigengut in der Errungenschaftsbeteiligung?

Nun drängt sich die Frage auf: was ist eigentlich unter dem Eigengut zu verstehen. In der Rechtsprechung spricht man bei folgenden Gütern von Eigengut:

  • Vermögen, welches in die Ehe eingebracht wird, aber schon vorher bestand
  • Vermögenswerte, die einem Ehegatten unentgeltlich zukommen
  • Genugtuungsansprüche
  • Gegenstände, die einem Ehepartner zum alleinige persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehen (Kleidung, Schmuck, Rasierapparat usw.)

Umgekehrt lässt sich dann auf die Errungenschaften schließen. Darunter fällt alles, was nicht dem Eigengut zuzuordnen ist. Eine weitere Eigenschaft des Eigengutes im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung ist, dass es bei einer güterrechtlichen Auseinandersetzung unberührt im Eigentum bleibt. Eine gesetzliche Ausnahme für diese Regelung tritt immer dann in Kraft, wenn nicht eindeutig belegt werden kann, wem eine Sache gehört. Sind die Eigentumsverhältnisse unklar, so wird ein “Gesamt- oder Miteigentum” vermutet. Deshalb sollten Sie im Zweifel bei hochwertigen Gegenständen eine beglaubigte Inventarliste anlegen.

Infografik
Was ist die Errungenschafts­beteiligung?

Was sind Errungenschaften?

Kurz und knapp definiert: Errungenschaften sind Vermögenswerte, die während der Ehe entgeltlich erworben werden. Was komplex klingt, setzt sich in der Praxis häufig aus folgenden Komponenten zusammen:

  • Arbeitserwerb
  • Leistungen von Sozialversicherungen (AHV usw.)
  • Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen
  • Erträge aus dem Eigengut (Zinsen,
  • Dividenden – übrigens keine Kapitalgewinne)

An dieser Stelle sei bereits verraten: Die Erträge aus Eigengut können auch im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung dem Eigengut zugeordnet werden, sodass diese bei einer Scheidung nicht “geteilt” / ausgeglichen werden müssen.

Ablauf einer Scheidung bei Errungenschafts­beteiligung

Eine güterrechtliche Auseinandersetzung kann erfolgen, wenn ein Ehegatte stirbt, das Gericht sie anordnet oder eine Scheidung eingereicht wird. Vor allem bei einer Scheidung stellt sich dann die Frage: wie wird das Vermögen aufgeteilt? Wie ist der allgemeine Ablauf, wenn man während der Ehe in einer Errungenschaftsbeteiligung gelebt hat? Stichtag für die Datierung des Zeitpunkts, zu dem die güterrechtliche Auseinandersetzung bei einer Scheidung erfolgen muss, ist der Eingang des Scheidungsbegehrens beim zuständigen Gericht.

PhaseÜbersichtWas passiert? ZGB Art.
1Trennung Frau- u. Mannesgut
Vermögenswerte gehen an Eigentümer zurück; Regelung der gegenseitigen Schulden205
2Eigengüter aussondernVermögenswerte, die zum Eigengut gehören werden ausgesondert; bei Streitigkeiten werden Schulden, Erträge, Mehrwerte usw. einer Gütermass nach Gesetz zugeordnet209
3BewertungBewertet werden die Errungenschaften zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung, Verkehrswert ist bei Vermögensgegenständen Bemessungsgrundlage211
4HinzurechnungBei gewissen Umständen können Schenkungen oder Umgehungsgeschäfte hinzugerechnet werden (Ersatzpflicht für Schenker gegenüber Ehepartner)208
5Beteiligung am VorschlagWenn Errungenschaften einen Überschuss aufweisen, wird dieser unter den Eheleuten aufgeteilt, meist 50 / 50, anderes kann im Ehevertrag vereinbart werden 215 Abs. 1 und 2
6VollzugAbschließende vermögensrechtliche Abwicklung aller Ansprüche, die im Scheidungsprozess entstanden sind, bei Zahlungsschwierigkeiten Fristsetzung nach Art. 218

Zu beachten gilt
  • Örtliche Zuständigkeit: Der Wohnsitz eines der Ehegatten
  • Sachliche und funktionale Zuständigkeit: Kantonal geregelt
  • Verfahrenseinleitung: direkt beim Gericht
  • Verfahrensgang: Entweder Entscheidung durch Gericht (strittig) oder mit
  • Scheidungskonvention (einvernehmlich)
  • Kosten: kantonsabhängig

Beispiel: Berechnung bei Errungenschafts­beteiligung

Meist geht es um die Berechnung der Errungenschaften und daraus resultierend dem Ergebnis bei einer Teilung. Deshalb hier ein einfaches Beispiel wie die Berechnung für Phase 5 in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei einer Errungenschaftsbeteiligung aussehen könnte:

Die Errungenschaften des Mannes belaufen sich auf insgesamt 12.000 CHF. Die Errungenschaften der Frau hingegen nur auf 6.000 CHF. Nun werden die Errungenschaften addiert. Das Ergebnis nennt man “Vorschlag”. Hier kommt man auf eine Gesamtsumme von 18.000 CHF. Nach den normalen Teilungsregeln des Schweizer Rechts wird dieser Betrag zu gleichen Teilen auf die Ehegatten aufgeteilt. 18.000 CHF / 2 = 9.000 CHF – jedem Ehegatten stehen als insgesamt 9.000 CHF zu. Den Ausgleich muss selbstverständlich der leisten, dessen Errungenschaften höher sind. In diesem Fall der Mann. Er muss 3.000 CHF an seine Ex-Frau leisten. Dies ergibt sich anhand folgender Berechnungsgrundlage:

  • Anteil am Vorschlag – niedrigere Errungenschaften = Ausgleich
  • 9.000 CHF – 6.000 CHF = 3.000 CHF

In diesem Fall müsste der Mann 3.000 CHF an seine Ex-Frau leisten, um den güterrechtlichen Anspruch zu erfüllen. Anders sähe dies aus, wenn in einem Ehevertrag zu einer modifizierten Errungenschaftsbeteiligung andere Teilungsregeln festgelegt wären… Dazu jetzt mehr!

Errungenschafts­beteiligung und Ehevertrag

Wie bereits mehrfach angedeutet, ist es möglich auch bei einer Errungenschaftsbeteiligung einen Ehevertrag aufzusetzen. Dieser modifiziert die gesetzlichen Bestimmungen. Das bedeutet konkret für Sie, dass Sie die Möglichkeit haben, güterrechtliche Bestimmungen einfließen zu lassen, die von den gesetzlichen Grundlagen abweichen. In Einzelfällen kann das durchaus sinnvoll sein. Damit der Ehevertrag über die Errungenschaftsbeteiligung gültig ist, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Vor allem das Beurkundungserfordernis ist zu beachten. Ein Ehevertrag ist erst dann gültig, wenn er notariell beglaubigt wurde. Zudem müssen folgende Inhalte gegeben sein:

Güterregelung im Ehevertrag festalten

Die Vertragsparteien

Die Vertragsparteien bei einem Ehevertrag sind selbstredend die beiden Eheleute. Im Fall einer Unmündigkeit oder Urteilsunfähigkeit, muss der gesetzliche Vertreter in den Vertrag einwilligen. Taugliche Vertrauenspersonen sind mithin:

  • Ehepartner 1
  • Ehepartner 2

Übrigens wird ein Ehevertrag erst mit Schließung der Ehe wirksam. Die Beglaubigung allein hat also noch keinen echten Einfluss. Im Vertrag sollten die beiden Vertragsparteien mit vollständigem Namen, Anschrift, Kontaktmöglichkeit und anderen Daten festgehalten werden. Außerdem muss der Vertrag von beiden Parteien in Anwesenheit eines Notars unterschrieben werden.

Der Vertragsinhalt

Wenn Sie eine Errungenschaftsbeteiligung mit einem Ehevertrag modifizieren, dann geht es meist darum, Eigengut und Erträge aus Eigengut sich selbst zuzuordnen. So ist es denkbar, dass Kapitalgewinne nicht den Errungenschaften hinzugerechnet werden sollen. Ebenfalls denkbar sind Konstellationen, in denen ganze Unternehmen dem Eigengut eines Ehepartners zugeordnet werden sollen. Immer dann, wenn Eigengut eindeutig zugewiesen soll, empfehlen wir das Anlegen einer notariell beglaubigten Inventarliste. Diese lässt im Streitfall keine Fragen offen.

Wenn Sie ein Unternehmen haben spricht man von einem Eigengut-Unternehmen. Dies kann ein Einzelunternehmen, eine Unternehmensbeteiligung an einer Aktiengesellschaft oder ein Verwaltungsratssitz sein. Der Lohn aus diesem Arbeitserwerb kann jedoch nach herrschender Meinung nicht von den Errungenschaften ausgeschlossen werden.

Vorschlagsbeteiligung und güterrechtliche Teilungsregeln

Das Gesetz sieht vor, dass der Vorschlag am Ende der Ehe auf beide Ehepartner in gleichen Teilen aufgespalten wird. Diese Regelung kann aber durchaus im Ehevertrag geändert werden. Inwieweit eine solche Vereinbarung wünschenswert für eine faire güterrechtliche Auseinandersetzung ist, hängt vom Einzelfall ab. Denkbare Änderungen in einem Ehevertrag zur Errungenschaftsbeteiligung sind:

  • Überlebensklausel (bei Tod eines Ehepartners)
  • Andere Teilungsregeln (⅓ ; ¼; ⅔)
  • Prozentuale Regelung der Vorschlagsbeteiligung
  • Fester Betrag, der zu zahlen ist
  • Ausschluss der Vorschlagsbeteiligung

Sie können den Eintritt bestimmter Bedingungen auch vom Grund der güterrechtlichen Auseinandersetzung abhängig machen.

Modifizierung des Mehrwertanteils

Grundsätzlich sieht das Schweizer Gesetz eine Mehrwertbeteiligung vor. Das bedeutet: investieren Sie in der Ehe in den Erhalt von Vermögensgegenständen des anderen, so haben Sie einen Anspruch den mit der Zeit entstandenen Mehrwert anteilig ersetzt zu bekommen. Ein Ehevertrag kann eine derartige Mehrwertbeteiligung gänzlich ausschließen. Nach herrschender Meinung reicht aber auch eine einfache, schriftliche Vereinbarung, um einen solchen Abänderung – aber keinen Ausschluss – zu bewirken. Nur deshalb müssen Sie also nicht zum Notar!

Sonderregelung modifizierte Errungenschafts­beteiligung
Wenn Sie mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Errungenschaftsbeteiligung nicht einverstanden sind, dann können Sie gewisse Modifikationen über einen Ehevertrag vornehmen. Damit diese aber auch rechtsverbindlich sind, sollten Sie sich bei der Vertragsgestaltung mit einem Anwalt für Familienrecht beraten.

Die Vertragsform

Der Ehevertrag zur modifizierten Errungenschaftsbeteiligung muss öffentlich beurkundet und unterzeichnet werden. Nur wenn dieses Formerfordernis eingehalten wird, ist der Vertrag am Ende auch gültig. Wie diese Beurkundung im Einzelnen auszusehen hat, regelt das kantonale Recht.

Errungenschafts­beteiligung und Erben

Der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung hat auch einen Einfluss auf das Erbe. Sollte ein Ehepartner sterben, so fallen das Eigengut, die gesamte Errungenschaft des Toten und die halbe Errungenschaft des überlebenden Ehepartners in den Nachlass. Besagter Nachlass wird anschließend an die gesetzlichen Erben ausgezahlt. Der überlebende Ehepartner ist einer der gesetzlichen Erben. Der überlebende Ehepartner bekommt nach Gesetz die Hälfte.

Die andere Hälfte geht an die Nachkommen des Verstorbene. Nach Schweizer Recht kommt es ab dem Todestag zu einer Erbengemeinschaft zwischen Ehepartner und Nachkommen. Diese wird erst bei tatsächlicher Erbteilung aufgelöst. Wenn Sie nun Ihren Ehegatten besonders begünstigen möchten, so können Sie in einem Ehevertrag festhalten, dass Ihrem überlebenden Partner die gesamte Errungenschaft zukommt. Das nennt sich Überlebensklausel. Aber auch darüber hinaus sollte das Erbe über ein Testament oder einen Erbvertrag geregelt werden

Wie kann ein Anwalt sie unterstützen?

Vor allem dann, wenn ein Ehevertrag spezielle Regelungen über die Errungenschaftsbeteiligung enthalten soll, ist eine Rechtsberatung durch einen Anwalt des Familienrechts empfehlenswert. Der Anwalt hilft Ihnen Ihre Vorstellungen und Wünsche vertraglich und rechtssicher in einem Ehevertrag abzufassen. Vereinbaren Sie keinen Ehevertrag, so leben Sie in der Errungenschaftsgemeinschaft und es gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Mit einem Anwalt für Familienrecht können Sie die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren und so ein passendes, güterrechtliches Konstrukt schaffen.

Ihr Anwalt steht Ihnen in allen Phasen des Prozesses zur Seite und berät Sie umfangreich über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten der Vertragsgestaltung! Eine andere Fallgruppe sind Scheidungen. Sollten Sie in einer Errungenschaftsbeteiligung gelebt haben, sich nun aber scheiden lassen, ist ebenfalls ein Anwalt für Familienrecht anzuraten. Gemeinsam werden Fragen wie: “wie wird das Vermögen aufgeteilt? Was steht in der Scheidungskonvention? usw.” erörtert. Eine faire güterrechtliche Auseinandersetzung bildet den Grundstein für den Beginn eines sicheren, guten neuen Lebens!

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FAQ: Errungenschafts­beteiligung

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand in der Schweiz. Das bedeutet, dass Sie automatisch diesen Güterstand annehmen, wenn Sie heiraten und nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbaren. In der Errungenschaftsbeteiligung gibt es insgesamt vier Vermögensmassen, jeweils das Eigengut der Ehepartner, sowie jeweils die Errungenschaft der Ehepartner. Bei einer Scheidung bleiben die Eheleute Eigentümer ihres Eigengutes und die Errungenschaften werden in Form einer Beteiligung am Vorschlag aufgeteilt.
Zum Eigengut zählen alle persönlichen Gegenstände der Ehegatten, die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Auch Vermögenswerte, die schon vor der Ehe bestanden haben, sind im Eigengut enthalten – sie gehen bei einer Hochzeit nicht in die Errungenschaften über. Gleiches gilt für Erbschaften über den Pflichtteil hinaus und Schenkungen während der Ehe.
Art. 197 ZGB sagt, dass zu Errungenschaften alle entgeltlich erworbenen Vermögenswerte zählen, die während der Ehe angefallen sind. Im Normalfall ist davon vor allem der Arbeitserwerb der Ehepartner umfasst. Aber auch Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeleistungen werden den Errungenschaften angerechnet.
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