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Eingetragene Partnerschaft § Rechtslage, Ablauf & Auswirkungen

Das 2007 in Kraft getretene Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (Partnerschaftsgesetz) ermöglicht es gleichgeschlechtlichen Paaren, ihre Beziehung auch rechtlich abzusichern. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte rund um die eingetragene Partnerschaft darstellen und dabei auch aufzeigen, wie man diese eintragen kann und welche Auswirkungen und Konsequenzen sie für das Zusammenleben bedeutet.
Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur eingetragenen Partnerschaft

Der Grundgedanke für die Etablierung der eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz sollte die staatliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Paare ausdrücken und zur Beendigung von Diskriminierungen sowie zum Abbau von Vorurteilen beitragen. Hierfür wurde das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz, PartG) geschaffen, dass ihnen einen Zivilstand verleiht.

Im Jahr 2021 wurden in der Schweiz insgesamt 582 eingetragene Partnerschaften begründet. Zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts können in der Schweiz keine Partnerschaft eintragen lassen. Diesen steht die Eheschliessung als Mittel zur Verfügung oder sie können einen Konkubinatsvertrag abschliessen. Damit eine Registrierung der Partnerschaft möglich ist mussten einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Beide Partner müssen mindestens 18 Jahre alt sein
  • Beide Partner müssen das gleiche Geschlecht haben
  • Einer der Partner muss die Schweizer Nationalität besitzen oder in der Schweiz wohnen.
  • Keiner der Partner darf bereits verheiratet sein oder in eingetragener Partnerschaft leben, nicht urteilsfähig sein oder mit ihrem Partner nahe verwandt sein.

Gesetzesänderung der eingetragenen Partnerschaft

Im Juni 2019 vom Nationalrat wurde eine Gesetzesänderung für die Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare angenommen. Im Juli 2022 trat die «Ehe für alle» in der Schweiz in Kraft. Hierdurch sollen homosexuelle Paare den heterosexuellen mit allen entsprechenden Wirkungen gleichgestellt werden. Seit 01. Juli 2022 ist es gleichgeschlechtlichen Paaren möglich eine eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Seit dem 01. Juli 2022 können auch keine weiteren eingetragenen Partnerschaften begründet werden. Bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch fortgeführt werden.
Keine neuen eingetragenen Partnerschaften
Seit Inkrafttreten des neuen Gesetzes im Juli 2022 können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden.

Ablauf zur Eintragung einer Partnerschaft

Gleichgeschlechtliche Paare können sich nach dem Partnerschaftsgesetz beim Zivilstandsamt ihres Wohnortes eintragen lassen und verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit genau definierten Rechten und Pflichten. Ausserdem wird auch eine im Ausland gültig eingetragene Partnerschaft in der Schweiz dann anerkannt, wenn sie den schweizerischen Rechtsprinzipien entspricht. Eine gleichgeschlechtliche ausländische Ehe wird in der Schweiz dann ebenfalls als eingetragene Partnerschaft anerkannt.

Ferner ist eine eingetragene Partnerschaft in Bezug auf Familiennachzug und Aufenthaltsbewilligung den verheirateten Paaren gleichgestellt. Hierbei kann also der ausländische Partner in einer eingetragenen Partnerschaft eine Aufenthaltsbewilligung B beantragen. Jedoch ist die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung durch die eingetragene Partnerschaft nicht vorgesehen.

Infografik
Was Sie zur Ehe für alle wissen müssen

Vorbereitungsverfahren und Eintragung

Grundsätzlich müssen die Vorbereitungen für eine eingetragene Partnerschaft beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Partner durchgeführt werden. Hingegen kann die eigentliche Eintragung dann an jedem Zivilstandsamt in der Schweiz nach dem Vorbereitungsverfahren sofort oder aber innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden. Hierfür benötigt man je nach Situation unterschiedliche Dokumente. Deshalb sollte man im Vorfeld die Informationen Ihres Zivilstandsamts oder des Merkblatts über die eingetragene Partnerschaft einsehen.

Für die endgültige Eintragung müssen die Partner dann Ausweispapiere mitbringen und, falls Sie sich für ein anderes Zivilstandsamt entschieden haben, auch die entsprechende Ermächtigung. Im Gegensatz zur Eheschliessung benötigt man bei der Eintragung einer Partnerschaft keine Zeugen. Ist die Eintragung abgeschlossen, erhalten die Partner einen so genannten Partnerschaftsausweis. Ausserdem können sie bei einigen Zivilstandsämtern nach Abschluss der offiziellen Zeremonie eine gegenseitige Erklärung oder auch Ringe austauschen. Die Gebühren für die Eintragung belaufen sich in der Regel auf CHF 400 bis 500.

Auswirkungen des Zivilstandes „eingetragene Partnerschaft“

Durch die Eintragung der Partnerschaft erhalten beide Partner einen neuen Zivilstand, der sich als „in eingetragener Partnerschaft“ lebend kennzeichnet. Dabei hat diese Zivilstandsänderung Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche, wie z. B. die Namensgebung, die Bürgerrechte, die Stellung von Kindern, die steuerliche Situation oder auch die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Im Folgenden sollen nun diese Auswirkungen detaillierter beschrieben werden.

Die Namensgebung

Generell ändert die eingetragene Partnerschaft standardmässig nichts am Familiennamen. Jedoch besteht die Möglichkeit, bei der Eintragung anzugeben, den Familiennamen eines Partners als gemeinsamen Namen tragen zu wollen. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Namenswechsel die Erneuerung aller offizieller Dokumente nach sich zieht.

Die Bürgerrechte

Durch die eingetragene Partnerschaft ändert sich zunächst nichts an der Nationalität der Partner und die Bestimmungen zur erleichterten Einbürgerung nach der Heirat gelten bei der eingetragenen Partnerschaft nicht. Für den Fall jedoch, dass der ausländische Partner bereits seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft lebt, ist es ausreichend, insgesamt fünf Jahre in der Schweiz zu wohnen (eines davon unmittelbar vor der Gesuchstellung). Hierbei gilt dies auch für zwei ausländische Partner, wenn sie ein Gesuch stellen, von denen eine Person die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt.

Kinder in der eingetragenen Partnerschaft

In der Schweiz sind Adoptionen für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, nicht möglich. Das gleiche gilt auch für eine künstliche Befruchtung. Für den Fall, dass ein Partner oder beide Partner Kinder in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft mitbringen, ist der andere Partner für das Kind mitverantwortlich. Dabei betrifft dies sowohl den Unterhalt als auch die elterlichen Aufgaben. Ferner ist auch eine Stiefkindadoption möglich.

Vermögen, Schulden, Verträge und Steuern

In einer eingetragenen Partnerschaft müssen die Partner einander über ihr Vermögen und ihre Schulden Auskunft geben. Generell gilt in diesem Zivilstand die Gütertrennung. Hierbei bleiben sowohl Vermögen als auch Schulden der beiden Partner getrennt. Allerdings können sie durch einen Vertrag auch etwas anderes vereinbaren, wenn dieser notariell beurkundet wurde.

Für den Fall, dass die eingetragene Partnerschaft aufgelöst wird, werden die während der Partnerschaft erworbenen Guthaben der AHV und der Pensionskasse hälftig aufgeteilt. Auch wenn ein Partner einen Vertrag abschliesst, der eine grosse finanzielle Verpflichtung bedeutet, müssen unter Umständen beide Partner zustimmen. Dabei gilt dies auch z. B. für Mietverträge oder für die Kündigung einer gemeinsamen Wohnung. Generell werden, wie bei einer Ehe auch, in der eingetragenen Partnerschaft die beiden Partner auch gemeinsam besteuert.

Tod eines Partners

Wenn ein Partner stirbt, hat der andere Partner die gleichen Ansprüche wie Witwen oder Witwer. Dabei erhält jeder überlebende Partner, der Kinder unter 18 Jahren hat, von der AHV eine Witwen- oder Witwerrente. Ausserdem hat der überlebende Partner, wenn er für den Unterhalt des Kindes aufkommt, Anspruch auf eine obligatorische Rente von der Pensionskasse. Ferner besteht dieser Anspruch auch, wenn der überlebende Partner älter als 45 Jahre ist und die eingetragene Partnerschaft bereits mindestens fünf Jahre gedauert hat. Hierbei kann die Pensionskasse auch in ihrem Reglement Hinterlassenenleistungen vorsehen, die über die gesetzlichen Mindestleistungen hinausgehen.

Gleichstellung im Erbrecht
In Sachen Erbrecht und Erbschaftssteuer werden eingetragene Partnerschaften wie Ehepaare behandelt. Dabei sind sie im Falle des Todes eines Partners also gegenseitig Haupterbinnen oder Haupterben. In Bezug auf die Erbschaftssteuer bezahlt der hinterbliebene Partner dann je nach Kanton keine oder nur eine minimale Erbschaftssteuer. Ferner gilt dies auch für Schenkungen und die Schenkungssteuer.

Die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft

Soll eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden, so kann ein Partner kann vor Gericht die Auflösung der Partnerschaft beantragen. Generell ist jedoch entscheidend für die Vorgehensweise, ob die Trennung von beiden oder nur von einem Partner gewollt ist. Bei einem gemeinsamen Auflösungswillen müssen beide Partner ein so genanntes Begehren einreichen, das von beiden Partnern auch unterschrieben wird. Ferner müssen sie in einer Auflösungsvereinbarung festlegen, wie sie mit den Folgen der Trennung umgehen wollen. Hierbei geht es z.B. um Unterhaltszahlungen, die Aufteilung des Hausrates, die Übernahme der gemeinsamen Wohnung und den Umgang mit Kindern, die in der eingetragenen Partnerschaft gelebt haben.

Für den Fall, dass sich die Partner hierbei nicht oder auch nur teilweise einigen können sie trotzdem ein gemeinsames Begehren stellen und das Gericht dann beauftragen, über die offenen Punkte zu entscheiden. Nachdem die Partner die nötigen Unterlagen eingereicht haben, führt das Gericht eine so genannte Anhörung durch. Eine eingetragene Partnerschaft kann aber auch gegen den Willen eines Partners aufgelöst werden. Für den Fall, dass die Partner bereits seit einem Jahr getrennt leben, kann der Partner, der die Partnerschaft auflösen will, eine so genannte Auflösungsklage einreichen.

Regeln Sie die Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft

Wie kann ein Anwalt bei der eingetragenen Partnerschaft helfen?

Plant man eine eingetragene Partnerschaft, kann es durchaus hilfreich sein, vorab eine Beratung bei einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht in Anspruch zu nehmen. Dabei kann dieser nicht nur über den Ablauf und die Vorbereitung der Eintragung Auskunft geben, sondern auch bei der bürokratischen Abwicklung behilflich sein. Ferner kann er seine Mandanten auch dabei unterstützen, ggf. erforderliche Dokumente zu beschaffen. Ausserdem ist ein Anwalt für Familienrecht auch der richtige Ansprechpartner für alle Auswirkungen, die eine eingetragene Partnerschaft als Zivilstand mit sich bringt.

Dabei kann er darüber informieren, wie sich die eingetragene Partnerschaft auf die Bürgerrechte, die Namensgebung, das Leben von Kindern in der Partnerschaft, das Vermögen der Partner oder auch die rechtliche Situation des überlebenden Partners, wenn ein Partner stirbt, auswirkt. Für den Fall, dass eine eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden soll, kann auch ein erfahrener Anwalt für Familienrecht ein wichtiger Partner sein. Hierbei kann er entweder für die Partner an einer Auflösungsvereinbarung mitarbeiten oder bei einem einseitigen Wunsch zur Auflösung der Partnerschaft auch eine Auflösungsklage vorbereiten oder durchführen. Lassen Sie sich beraten zum Thema eingetragene Partnerschaft von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht.

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FAQ: Eingetragene Partnerschaft

Mit einer eingetragenen Partnerschaft können zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Partnerschaft eintragen lassen. Sie erwerben damit Rechte und Pflichten. Zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts können keine Partnerschaft eintragen lassen; sie können heiraten oder einen Konkubinatsvertrag abschliessen.

Die richtige Bezeichnung für Lebensgemeinschaften aller Art ist das Konkubinat. Der bedeutendste Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat ist, dass der besondere rechtliche Schutz für das Konkubinat nicht gilt.

Damit gleichgeschlechtliche Paare grösstenteils dieselben Rechte geniessen wie Ehepaare, müssen sie ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen, mindestens 18 Jahre alt sein und in der Schweiz wohnen. Lediglich beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Thema Kinder bleiben Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen.
Mit einem Vermögensvertrag wird der Güterstand zu Beginn der eingetragenen Partnerschaft festgelegt. Dieser entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgeteilt wird. Ohne Vertrag gilt im Fall einer Auflösung grundsätzlich die sogenannte Gütertrennung. Das heisst, dass beide Partnerinnen oder Partner selbst ihr Vermögen verwalten und darüber verfügen.
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