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Ehefähigkeit § Infos, Voraussetzungen, Ehehindernisse & mehr

Um eine Ehe in der Schweiz schliessen zu können, ist die Ehefähigkeit vorausgesetzt. Dabei existieren in der Schweiz generell genaue Vorgaben in welchen Schritten eine Eheschliessung vonstatten gehen kann. In diesem Beitrag wollen wir und auf die Ehefähigkeit konzentrieren und Ihnen dabei veranschaulichen, worauf es ankommt und was es dabei zu beachten gibt.
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Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Allgemeines zur Ehefähigkeit

Die Voraussetzungen für eine Eheschliessung in der Schweiz sind im Zivilgesetzbuch in den Art.94 ff. geregelt. Dabei erfolgt die Eheschliessung in der Schweiz immer in zwei Schritten. In einem ersten Schritt wird das Ehevorbereitungsverfahren durchgeführt. Darin wird der Antrag der Brautleute geprüft. In einem zweiten Schritt folgt die Trauung, welche die Eheschliessung vollzieht. Um die Ehe in der Schweiz eingehen zu können, müssen die Brautleute die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Hierbei setzt die Eheschliessung Folgendes voraus:

  • Braut und Bräutigam müssen verschiedengeschlechtlich sein.
  • Die Heiratswilligen müssen ehefähig sein gemäss Art. 94 Abs. 1.

Zudem gilt, dass für eine Trauung auch die sogenannte Ehefähigkeit gegeben sein muss. Ehefähig ist, wer das 18. Altersjahr zurückgelegt hat und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln nach Art. 16 ZGB.

Ehehindernisse

Es dürfen ferner keine Ehehindernisse bestehen. Dabei gehört zu den Ehehindernissen die Verwandtschaft (Art. 95), eine bestehende Ehe nach Art. 96 oder eine eingetragene Partnerschaft nach Art. 26 PartG. Das Ehehindernis der Verwandtschaft besteht zwischen Verwandten (siehe Art. 20 Abs. 2) in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern (siehe Art. 95 Abs. 1).

Dabei besteht jedoch seit dem 1. Januar 2000 zwischen Onkel und Nichte bzw. zwischen Tante und Neffe sowie zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern kein Ehehindernis mehr. Ferner ist auch seit dem 1. Januar 2006 die Eheschliessung zwischen Stiefeltern und Stiefkindern nicht mehr verboten. Neben der Abstammung kann auch die Adoption ein Verwandtschaftsverhältnis begründen gemäss Art. 95 Abs. 2.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften

Generell ist eine staatliche Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung seit 2000 verfassungsrechtlich explizit untersagt. Seit dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz gleichgeschlechtliche Ehen geschlossen und bestehende eingetragene Partnerschaften in Ehen umgewandelt werden.

Bigamie

Bigamie ist gemäss Art 215 StGB strafbar, deshalb verlangt auch Art 96 ZGB für eine Eheschliessung einen Nachweis, dass eine frühere Ehe oder Partnerschaft entweder durch:

  • Ungültigerklärung (Art. 104 ff. ZGB; Art. 4 Abs. 2 PartG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b PartG),
  • Tod oder Verschollenerklärung (Art. 38 Abs. 3 ZGB) oder durch
  • Scheidung (Art. 111 ff. ZGB) oder gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Art. 29 ff. PartG) aufgelöst worden ist.
Infografik
Worauf kommt es bei der Ehefähigkeit an?

Auslandsheirat

Auf die Beantragung durch beide Verlobte, muss der Zivilstandsbeamte für Trauung von Schweizer Bürgern im Ausland das notwendige Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Ferner sind auch die schweizerischen Ehevorbereitungsverfahren für Eheschliessungen in der Schweiz hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren sinngemäss anwendbar. Jedoch kann der für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens zuständige Zivilstandsbeamte das Gesuch ablehnen, wenn die Braut oder der Bräutigam ganz offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Bestimmungen über die Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen will.

Heirat von Ausländern in der Schweiz

Wollen ausländische Staatsangehörige in der Schweiz heiraten, so benötigen sie einen Identitätsnachweis, eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung und ihrem Zivilstand. Hierbei kann es sich z. B. um eine Ledigkeitsbescheinigung handeln oder um ein Dokument, das die Auflösung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft) bestätigt. Ferner muss auch ein Dokument zum Nachweis des rechtmässigen Aufenthaltes in der Schweiz bis zum voraussichtlichen Zeitpunkt der Trauung vorgelegt werden.

Für ausländische Verlobte, die beide nicht in der Schweiz wohnen, wird ausserdem eine Ehe Anerkennungserklärung des Heimatlandes oder Wohnsitzes der beiden Verlobten benötigt. Ferner benötigen ausländische Verlobte, die gemeinsame Kinder haben, Dokumente über die Geburt, das Geschlecht, die Namen und die Abstammung der gemeinsamen Kinder. Diese Beibringung von Zivilstandsdokumenten ist nicht notwendig, wenn die betroffenen Personen und deren gemeinsame Kinder bereits im Personenstandsregister erfasst und die Daten aktuell sind.

Wohnen die Verlobten im Ausland, reichen sie das ausgefüllte Gesuchsformular für die Eheschliessung sowie die erforderlichen Dokumente durch Vermittlung der Schweizer Vertretung ein. Im Anschluss müssen dann die Verlobten die Erklärung betreffend die Voraussetzungen für die Eheschliessung persönlich vor der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten abzugeben und eigenhändig unterzeichnen.

Wohnhaft im Ausland?
Für den Fall, dass sie im Ausland wohnen, geben sie die Erklärung auf der Schweizer Vertretung ab und unterzeichnen sie dort. Ein Zivilbeamter prüft dann das Gesuch und teilt den Verlobten mit, ob eine Eheschliessung möglich ist.

Wann ist eine Ehe ungültig?

Generell kann eine Ehe aus befristeten oder auch unbefristeten Gründen der Ungültigkeit auch für ungültig erklärt werden. Hierbei können sich die unbefristeten Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 105 ZGB auf folgende Umstände beziehen:

  • eine bereits bestehende Heirat (Bigamie)
  • eine dauernde fehlende Urteilsfähigkeit einer Partnerschaft
  • ein bestehendes Verwandtschaftsverhältnis
  • oder eine Klage durch jedermann, der ein Interesse daran hat, dass eine Ehe für ungültig erklärt wird.

Ferner können auch befristete Ungültigkeitsgründe für die Ehe vorliegen, die z. B. in folgenden Fällen gegeben sind:

  • eine vorübergehende, fehlende Urteilsfähigkeit
  • ein Irrtum (z. B. fehlender Ehewille oder Irrtum über die betroffene Person)
  • eine absichtliche Täuschung über persönliche Eigenschaften des Ehepartners
  • eine Drohung

Generell kann eine Ungültigkeitsklage immer innerhalb von 6 Monaten seit Kenntnis des Grundes nur vom betroffenen Partner eingereicht werden.

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Ehefähigkeit

Wie kann ein Anwalt bei der Ehefähigkeit helfen?

Die Ehefähigkeit ist immer dann ein Thema bei einer geplanten Ehe, wenn es sich um einen Partner handelt, der entweder nur bedingt urteilsfähig ist oder aber ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Verlobten vorliegt. Ausserdem ist auch immer die Auslandsheirat oder die Heirat eines Ausländers in der Schweiz ein oftmals schwieriges Thema, das einen hohen bürokratischen Aufwand erfordern kann. Deshalb ist es in diesen Fällen sehr sinnvoll, sich von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten zu lassen.

Dieser kann im individuellen Einzelfall dann prüfen, ob eine Ehefähigkeit gegeben ist und wie man diese ggf. nachweisen kann. Auch kann ein Anwalt für Familienrecht in vielen Fällen dabei helfen, Ehehindernisse, wie z. B. eine vorherige Heirat eines Partners, auszuräumen und ggf. eine vorhergehende Ehegültigkeit aufheben zu lassen. Gerade bei Ehen mit Ausländern ist man gut beraten einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht an seiner Seite zu haben, da hier oftmals viele bürokratische Erfordernisse zu erfüllen sind. Lassen Sie sich beraten zum Thema Ehefähigkeit von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht.

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FAQ: Ehefähigkeit

Zwischen den Brautleuten darf kein enges Verwandtschaftsverhältnis bestehen. So ist insbesondere die Eheschliessung zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, unabhängig davon, ob sie durch Abstammung oder durch Adoption miteinander verwandt sind, verboten.
Seit dem, am 1.1.2011 in Kraft getretenen Art. 98 Abs. 4 ZGB können Ehen mit Ausländern in der Schweiz nur noch bei Vorliegen eines rechtmässigen Aufenthaltes geschlossen werden.

Das Ehefähigkeitszeugnis wird den Verlobten vom Zivilstandsamt am Wohnsitz in der Schweiz bei Fehlen eines solchen, vom Zivilstandsamt am schweizerischen Heimatort der Braut oder des Bräutigams ausgestellt.

Für eine Heirat in der Schweiz benötigt man einen Identitätsnachweis, eine aktuelle Wohnsitzbescheinigung sowie Dokumente betreffend Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (Ledigkeitsbescheinigung oder Dokument betreffend Auflösung der letzten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft) und Nationalität.
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