Ehe annullieren § Rechtliches, Fristen & Kosten
Hat man eine Eheschliessung vollzogen in der Schweiz und will diese rückgängig machen, so hat man bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Annullierung der Ehe. Dies ist jedoch nur in konkret definierten Ausnahmefällen möglich. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen darstellen, unter welchen Bedingungen man eine Ehe annullieren lassen kann, wann dies nicht möglich ist und welche Fristen und Kosten hierbei zu beachten sind.
- Lesezeit: 6 Minuten
- 5 Leser fanden diesen Artikel hilfreich.
Familienrechtsredaktion
- 1. Ort in Suchfeld eingeben
- 2. Anwaltsprofile vergleichen
- 3. Anwalt auswählen
- 4. Unverbindliche Anfrage stellen
- Das Schweizer Recht ermöglicht eine Annullierung einer Ehe nur dann, wenn dafür triftige Gründe vorliegen, die eine Eheungültigkeit rechtfertigen.
- Eine Eheungültigkeitsklage muss nach Art. 107 f. ZGB innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Ungültigkeitsgrund bekannt ist eingereicht werden. Ferner ist die Frist auf absolut 5 Jahre begrenzt.
- Für eine Ungültigkeitsklage richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren und die Wirkungen nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts in der Schweiz.
Rechtliches zum Ehe annullieren lassen
Nach dem Schweizer Recht kann man eine Ehe nur dann annullieren lassen, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, die eine Eheungültigkeit rechtfertigen. Dabei können sowohl unbefristete als auch befristete Gründe vorliegen nach Art. 105 und 107 Zivilgesetzbuch (ZGB), aus denen eine Ehe annulliert werden kann. Hierbei handelt es sich um folgende Möglichkeiten:
- Eine bereits bestehende Heirat (Bigamie) zum Zeitpunkt der Eheschliessung
- Eine dauernde fehlende Urteilsfähigkeit eines Ehegatten oder auch eine vorübergehende fehlende Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Eheschliessung
- Ein Verwandtschaftsverhältnis, dass keine Eheschliessung zulässt
- Ein Irrtum, z. B. als fehlender Ehewille oder Irrtum über die betreffende Person (Scheinheirat)
- Eine absichtliche Täuschung über persönliche Eigenschaften des Ehegatten
- Eine Eheschliessung unter Drohung (Zwangsheirat)
Bigamie als Grund für eine Annullierung der Ehe
Bigamie ist gemäss Art. 215 Strafgesetzbuch (StGB) eine Straftat in der Schweiz. Für den Fall, dass ein Ehepartner bereits einmal verheiratet war oder in einer eingetragenen Partnerschaft gelebt hat, verlangt das Gesetz deshalb vor einer erneuten Eheschliessung einen Nachweis, dass die frühere Ehe oder Partnerschaft durch eine Ungültigerklärung, durch Tod oder eine Verschollenerklärung oder aber durch eine Scheidung oder gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beendet worden ist. Deshalb kann ein Ehegatte, der eine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft verschweigt oder unterschlägt, nach einer Eheschliessung auf eine Annullierung der Ehe verklagt werden.
Dauernde oder vorübergehende fehlende Urteilsfähigkeit
Für den Fall, dass sich herausstellt, dass ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschliessung entweder vorübergehend oder auch dauerhaft nicht urteilsfähig war und deshalb die Tragweite seiner Entscheidung zum Zeitpunkt der Eheschliessung nicht richtig einschätzen konnte (z. B. wegen Drogeneinfluss oder einer mentalen Krankheit) kann er die Ehe annullieren lassen.
Irrtum oder fehlender Ehewille
Falls ein Ehegatte bei der Eheschliessung einem Irrtum bezüglich der Ehe selbst (error in negotio) oder der Trauung mit der betreffenden Person (error in persona) in einem Irrtum befunden hat nach Art. 107 Ziff. 2 Zivilgesetzbuch (ZGB), kann man eine Annullierung der Ehe anstreben. Das Gleiche gilt auch für den Fall, dass ein Ehepartner absichtlich über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen Ehegatten getäuscht worden ist nach Art. 107 Ziff. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB). Jedoch sind nicht alle Gründe als Irrtum bzgl. einer Ehe zulässig.
Irrtum bezüglich der Scheidungsfolgen
Für den Fall, dass ein langjährig verheiratetes Ehepaar in einem Ehevertrag eine Gütertrennung vereinbart hat und eine Scheidung anstrebt, muss der berufstätige Ehemann trotzdem seine Pensionskasse mit der Ehefrau teilen. Er kann in diesem Fall keine Ungültigkeitsklage einreichen, weil er einen Irrtum über die Ehe geltend machen will. In diesem Fall liegt Grund für eine Ungültigkeitserklärung nach Art. 105 Zivilgesetzbuch (ZGB) vor, denn ein Irrtum bezüglich der Scheidungsfolgen berechtigt nicht dazu, die Ehe nachträglich für ungültig erklären zu erlassen.
Nach ZGB Art. 122 gilt demnach, dass ein Ehegatte, der einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehört, und noch kein Vorsorgefall eingetreten ist, dem anderen Ehepartner die Hälfte des Pensionskassen-Guthabens für die Zeit der Ehedauer abtreten muss. Ausserdem ist es auch möglich, eine Ehe für ungültig erklären zu lassen, wenn ein Ehegatte feststellt, dass es sich bei einer geschlossenen Ehe um eine Scheinehe handelt, zumeist um die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen nach Art. 105 Ziff. 4 . Allerdings ist dies nicht in allen Fällen möglich.
Wie geht man bei Scheinehen vor?
Für den Fall, dass eine Schweizer Frau z. B. einen Ausländer nur deshalb geheiratet hat, damit dieser in der Schweiz bleiben kann, kann sie diese Ehe nicht annullieren lassen. Generell kann man sich von einer Scheinehe nur durch eine Ungültigkeitsklage oder eine Scheidung befreien. Jedoch liegt im Beispielfall eine beidseitige Scheinehe vor, da diese offenbar für beide Ehepartner nur gewollt war, damit der Mann eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
Für diesen Fall kann keine Ungültigkeitsklage eingereicht werden, da diese nur in Fällen möglich ist, in denen ein Ehegatte über die Motive der Eheschliessung getäuscht wurde und gutgläubig war. In einem derartigen Fall einer beidseitigen Scheinehe steht nur eine Scheidung offen. Falls der Ehemann in eine Scheidung nicht einwilligt, kann die Scheidung dabei erst nach einer zweijährigen Trennungsphase erzwungen werden.
- spezialisiert
- kompetent
- zuverlässig
Eheschliessung unter Drohung und Ehe mit Minderjährigen
Eine Zwangsheirat wird in der Schweiz als eigener Straftatbestand in Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) aufgeführt. Dabei kann dieses Vergehen mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft werden. Grundsätzlich setzt eine Ehe als zivilrechtlicher Vertrag die freie Willensäusserung der zukünftigen Ehepartner voraus. Dabei hat das Ja-Wort vor dem Zivilstandsamt eine konstitutive also rechtliche Wirkung. Deshalb ist eine Zwangsheirat, die nicht freiwillig von beiden Ehegatten eingegangen wird, regelmässig ein Eheungültigkeitsgrund, der auch eine Anzeige- und Prüfungspflicht bei den Zivilstandsbehörden bedeutet.
Seit 2013 gilt auch eine mit Minderjährigen als unbefristeter Eheungültigkeitsgrund nach Art. 105 Ziff. 5 und Ziff. 6 ZGB, da es an einer der obligaten Voraussetzungen für die Eheschliessung, namentlich der vollen und freien Willensäusserung mangelt. Hierbei kann jedermann, der ein Interesse hat, eine derartige Ehe jederzeit mit einer Ungültigkeitsklage beim zuständigen Gericht anfechten. Ferner muss auch die zuständige kantonale Behörde bei Kenntnis einer der Ungültigkeitsgründe von Amtes wegen einer Klage erheben.
Wirkung und Fristen der Eheungültigkeitsklage
Eine Eheungültigkeitsklage nach Art. 107 f. Zivilgesetzbuch (ZGB) ist relativ auf sechs Monate, absolut auf fünf Jahre befristet und steht nur dem jeweils betroffenen Ehegatten zur Verfügung. Hierbei bedeutet dies, dass die Klage spätestens 6 Monate nach Kenntnis über die Ungültigkeitsgründe eingereicht werden, spätestens aber 5 Jahre nach der Eheschliessung.
Die Zuständigkeit, das Verfahren und die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung richten sich für alle Ungültigkeitsklagen nach den Bestimmungen des Scheidungsrechts in der Schweiz. Allerdings entfaltet ein Eheungültigkeitsurteil seine Wirkung nur ex nunc. Deshalb liegt bis zur Rechtskraft des Urteils grundsätzlich eine vollgültige Ehe vor. Lediglich die erbrechtlichen Ansprüche bilden hierbei eine Ausnahme. Ausserdem entfällt auch eine Vaterschaftsvermutung bei einer ausländerrechtlichen Scheinehe.
Was kostet eine Annullierung der Ehe?
Eine Annullierung einer Ehe kann in berechtigten Fällen eine gute Massnahme sein, da eine Scheidung grundsätzlich mit hohen Kosten verbunden sein kann. Will man eine Ehe annullieren lassen und reicht eine Ungültigkeitsklage ein, so müssen in der Regel beide Partner die Verfahrenskosten jeweils zur Hälfte tragen. Jedoch kann ein Gericht auch eine anderweitige Aufteilung wählen, z. B. wenn ein Partner arglistig getäuscht worden ist, um die Ehe einzugehen. Grundsätzlich ist eine Annullierung zwar immer mit Kosten verbunden, diese sind oft jedoch geringer als die Scheidungskosten. Aus diesem Grund versuchen viele Paare eben auch bei einer Trennung eine Annullierung zu beantragen, um Kosten zu sparen. Jedoch ist dies eben nur möglich, wenn ein triftiger Grund vorliegt.
Wie kann ein Anwalt für Familienrecht beim Ehe annullieren helfen?
Falls ein verheiratetes Paar eine Ehe annullieren lassen möchte, kann der Weg zu einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht sehr wichtig sein. Denn dieser kann im Einzelfall schon prüfen, ob eine Annullierung überhaupt in Frage kommt. Hierbei wird der die abschliessenden Gründe für eine Annullierung einer Ehe prüfen und im Einzelfall bereits einschätzen, ob ein derartiges Vorgehen erfolgreich sein kann.
Ferner kann ein Anwalt für Familienrecht natürlich auch für einen Ehepartner eine Ungültigkeitsklage vorbereiten und diesen auch bei Gericht vertreten. Für den Fall, dass eine Annullierung einer Ehe im konkreten Fall nicht in Frage kommt, kann er die Ehegatten auch beraten, wie eine zügige und einvernehmliche Scheidung durchgeführt werden kann. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Thema Ehe annullieren.
Finden Sie in unserer Anwaltssuche den passenden Anwalt
Finden Sie weitere Ratgeber zum Thema Eherecht in der Schweiz
Finden Sie in unserer Checkliste mehr zur Vorgehensweise
der Eheannullierung