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Eheungültigkeit § Rechtslage, Definition & Wirkungen

In der Schweiz ist die Ehegültigkeit an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen gebunden. Für den Fall, dass diese nicht erfüllt sind, kann keine Ehe geschlossen werden. Jedoch existieren auch Fälle, in denen eine Ehe geschlossen wurde und es wird später festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Eheschliessung nicht erfüllt waren, somit eine unwirksamkeit der Ehe gegeben war. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wissenswerte zur Eheungültigkeit zusammenstellen und aufzeigen, unter welchen Bedingungen eine Eheunwirksamkeit vorliegen kann.
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage und Definition der Eheungültigkeit

Um eine gesetzlich gültige Ehe schliessen zu können in der Schweiz, muss ein zweistufiges Verfahren durchlaufen werden. Hierbei handelt es sich um das Ehevorbereitungsverfahren und die eigentliche zivilrechtliche Trauung. Dabei ist eine Eheschliessung nur zwischen verschiedengeschlechtlichen Partnern möglich. Ein Gesetz zur Regelung der gleichgeschlechtlichen Ehe ist zwar beschlossen, es wird jedoch noch ein Referendum durchlaufen.

Ferner müssen sowohl die Braut als auch der Bräutigam das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Dabei dürfen sie auch nicht anderweitig bereits verheiratet sein oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben. Zusätzlich darf zwischen den Brautleuten kein enges Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie bestehen. Deshalb ist insbesondere eine Trauung zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern, unabhängig davon, ob sie durch Abstammung oder durch Adoption miteinander verwandt sind, verboten.

Für den Fall, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind, kann das Brautpaar ein Ehevorbereitungsverfahren durchlaufen und im Anschluss kann dann innerhalb von 3 Monaten eine zivilrechtliche Trauung in einem Zivilstandsamt der freien Wahl stattfinden. Hierbei wird eine zivilrechtliche Trauung immer von einem Zivilstandsbeamten vorgenommen. Für den Fall, dass die vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt sind, liegt eine Eheungültigkeit vor. Diese kann dann durch eine Klage festgestellt werden.

Ferner kann auch ein Zivilstandsbeamter, der für das Ehevorbereitungsverfahren zuständig ist, ein Gesuch auf eine Heirat ablehnen, wenn die Brautleute offensichtlich keine Lebensgemeinschaft begründen wollen, sondern die Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern umgehen wollen oder wenn die Eheschliessung nicht dem freien Willen der Verlobten entspricht. Ferner werden Scheinehen und Zwangsheiraten auch strafrechtlich verfolgt.

Die Nichtehe und die Ungültigkeit der Ehe

Für den Fall, dass Voraussetzungen für eine Ehe in der Schweiz nicht vorliegen zum Zeitpunkt der Heirat, liegen sogenannte Nichtigkeits- oder Ungültigkeitsgründe für eine derartige Ehe vor. Dabei kann in besonders schwerwiegenden Fällen die Nichtehe festgestellt werden, die eine Unwirksamkeit einer Ehe meint. Hierbei kann eine Nichtehe jedoch nur dann festgestellt werden, wenn besonders schwerwiegende Begründungsmängel vorliegen. Diese können z.B. gegeben sein wenn:

  • die Partner zum Zeitpunkt der Trauung dasselbe Geschlecht hatten und somit keine Verschiedengeschlechtlichkeit vorlag.
  • die Trauung nicht von einem Zivilstandsbeamten vorgenommen wurde, wenn die Ehe in der Schweiz geschlossen wurde.
  • gar kein Ehewille vorlag. Dies kann gegeben sein, wenn die Brautleute ihren Willen, eine Ehe einzugehen, nicht erklärt haben, dies nicht persönlich getan haben oder dies nicht ohne weitere Bedingungen erklärt haben.

In derartigen Fällen liegt dann überhaupt keine Ehe vor und es kann eine Nichtehe festgestellt werden. Hierbei wird also eine Ehe nicht aufgelöst, da sie sowieso nicht bestanden hat. Grundsätzlich kann das Vorliegen einer Nichtehe von jedermann auch jederzeit und in jedem Verfahren geltend gemacht werden. Ferner kann eine Ehe auch aus bestimmten Gründen für ungültig erklärt werden gemäss Art 104 ZGB. Hierbei unterscheidet man ausserdem noch die unbefristete Ungültigkeit der Ehe und die befristete Ungültigkeit der Ehe.

Infografik
Wann eine Ehe ungültig ist

Die unbefristete Ungültigkeit der Ehe

Eine unbefristete Ungültigkeit im Sinne von Art, 105 Zivilgesetzbuch (ZGB) liegt vor, wenn gewisse Ehevoraussetzungen gemäss der Art. 94 ff. Zivilgesetzbuch (ZGB) nicht gegeben sind. Generell kann eine unbefristete Ungültigkeit einer Ehe nach Art. 105 Zivilgesetzbuch (ZGB) festgestellt werden, wenn:

  • zum Zeitpunkt der Eheschliessung einer der Ehepartner bereits verheiratet ist und dabei die vormalige Ehe nicht durch eine Scheidung oder den Tod des Partners beendet wurde.
  • einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Heirat nicht urteilsfähig war und auch seitdem nicht mehr urteilsfähig geworden ist.
  • eine durchgeführte Trauung durch eine nicht zulässige Verwandtschaft zwischen den Ehepartnern verboten war.
  • Zumindest einer der Ehepartner nicht die Absicht hatte, eine Lebensgemeinschaft durch die Ehe zu begründen, sondern die gesetzlichen Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern in der Schweiz umgehen will.
  • einer der Ehepartner die Ehe nicht aus seinem freiem Willen geschlossen hat.
  • einer der Ehepartner noch minderjährig ist, ausser, wenn eine Weiterführung der Ehe den Interessen des Ehepartners entspricht.

Hingegen liegt z. B. kein Ungültigkeitsgrund vor, wenn für die Ehe ein Heiratspreis vereinbart wurde. In diesen Fällen kann jedermann, der ein Interesse hat, gegen die Ehe Klage erheben bei der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz eines Ehegatten. Ferner melden auch die Behörden des Bundes und der Kantone derartige Verdachtsfälle an die zuständige Behörde gemäss Art. 106 ZGB.

Sonderfall Ungültigkeitsklage
Wurde die Ehe durch Klage aufgelöst, wird die Ungültigkeit der Ehe dann nicht weiter von Amts wegen verfolgt. Allerdings kann jedermann, der daran Interesse hat, auch eine Ungültigkeitserklärung verlangen und eine Klage kann jederzeit eingereicht werden

Die befristete Ungültigkeit der Ehe

Ferner kann auch ein Ehepartner die Erklärung der Ungültigkeit einer Ehe verlangen gemäss Art 107 Zivilgesetzbuch (ZGB), wenn:
  • er selbst bei der Trauung aus einem vorübergehenden Grund nicht urteilsfähig war;
  • er sich aus einem Irrtum heraus hat trauen lassen und dabei eigentlich die Ehe an sich oder aber die Trauung mit dem betreffenden Ehepartner nicht gewollt hat;
  • er die Ehe nur geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des Ehepartners absichtlich getäuscht wurde.
In diesen Fällen muss eine Ungültigkeitsklage innerhalb von sechs Monaten ab der Kenntnis des Grundes für die Ungültigkeit eingereicht werden, jedoch immer auch vor dem Ablauf von fünf Jahren seit der Eheschliessung. In diesen Fällen geht ein Klagerecht nicht auf evtl. Erben über, allerdings kann ein Erbe in diesem Fall an einer bereits erhobenen Klage festhalten.
Ein Anwalt für Familienrecht kann prüfen ob eine Eheungültigkeit vorliegt.
Eheungültigkeit

Die Wirkungen der Ungültigkeit einer Ehe

Generell ist eine Ungültigkeit einer Ehe immer erst dann wirksam, wenn ein Gericht eine Ungültigkeitserklärung ausgesprochen hat. Deshalb besteht auch bis zur Rechtskraft des Urteils grundsätzlich eine vollständig gültige Ehe. Bis zum entsprechenden Urteil hat die Ehe dann noch, mit der Ausnahme von erbrechtlichen Ansprüchen, die ein überlebender Ehegatte sowieso verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung auf den Ehepartner und evtl. die Kinder und gelten dann sinngemäss die gesetzlichen Bestimmungen zur Scheidung einer Ehe.

Eine Vaterschaftsvermutung eines Ehemannes entfällt dann, wenn eine Ehe für ungültig erklärt wurde, weil sie zu dem Zweck diente, die gesetzlichen Bestimmungen über Zulassung und Aufenthalt von Ausländern zu umgehen (Scheinehe). In Bezug auf die Zuständigkeit, das Verfahren und die Wirkungen einer gerichtlichen Ungültigerklärung richten sich beide Ungültigkeitsklagen nach den rechtlichen Bestimmungen zum Scheidungsrecht. Weitere Begründungsmängel, wie z. B. die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder ein nicht korrekter Verfahrensablauf führen hingegen nicht zu einer Ungültigkeit der Ehe. Die rechtmässigen Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 105 und Art. 107 Zivilgesetzbuch (ZGB) sind deshalb abschliessend.

Wie kann ein Anwalt bei der Eheungültigkeit helfen?

Für den Fall, dass eine Ehe geschlossen wurde, für die keine Ehefähigkeit gegeben war und diese wieder für ungültig erklärt werden sollte, ist es ratsam, die Angelegenheit mit einem Anwalt für Familienrecht zu besprechen. Dabei kann ein Anwalt für Familienrecht den individuellen Fall prüfen und dabei analysieren, ob berechtigte Gründe für eine Eheungültigkeit vorliegen könnten. Falls dies im persönlichen Fall angemessen erscheint, kann ein Anwalt für Familienrecht eine entsprechende Klage einreichen und vor dem entsprechenden Gericht eine Ungültigkeitserklärung für seinen Mandanten durchsetzen.

Im Gegenzug kann er natürlich auch für einen Mandanten eine Ungültigkeitsklage versuchen abzuwehren und ihm helfen, entsprechend eine Beweislage aufzubauen. Für den Fall, dass eine gerichtliche Anzweiflung der Ehegültigkeit aussichtslos erscheint, kann er seinen Mandanten immer noch zu einem entsprechenden Scheidungsverfahren beraten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht beraten zum Thema Eheungültigkeit.

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FAQ: Eheungültigkeit

Die Ungültigkeit einer Ehe wird erst wirksam, nachdem das Gericht die Ungültigkeitserklärung ausgesprochen hat nach Art. 109 ZGB.
Die Klage ist von der zuständigen kantonalen Behörde am Wohnsitz der Ehegatten von Amtes wegen zu erheben. Jedermann kann klagen, der ein Interesse hat. Die Behörden des Bundes und der Kantone der für die Klage zuständigen Behörde melden, wenn sie Anlass zur Annahme haben, dass ein Grund für die Ungültigkeit der Ehe vorliegt.
Das Ehefähigkeitszeugnis wird den Verlobten vom Zivilstandsamt am schweizerischen Wohnsitz oder bei Fehlen eines solchen, vom Zivilstandsamt am schweizerischen Heimatort der Braut oder des Bräutigams ausgestellt.
Bis zum Urteil hat die Ehe mit Ausnahme der erbrechtlichen Ansprüche, die der überlebende Ehegatte in jedem Fall verliert, alle Wirkungen einer gültigen Ehe. Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigerklärung auf die Ehegatten und die Kinder gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung gemäss Art. 109 ZGB.
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