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Trennungsunterhalt § Rechtliches, Berechnungsmethode & mehr

Geht es um den Ehegattenunterhalt, wird generell zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Dabei kann ein Trennungsunterhalt in vielen Fällen für die Zeit von der Trennung bis zum Eintritt der Rechtskraft der Scheidung gefordert werden. Danach besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt erst ab dem Eintritt der rechtskräftigen Scheidung. In diesem Beitrag wollen wir Ihnen alles Wichtige zum Trennungsunterhalt in der Schweiz zusammenstellen und dabei dann auch die wichtigsten Unterscheide zum nachehelichen Ehegattenunterhalt aufzeigen, der dann im Falle einer Scheidung zum Tragen kommt.

Ein Beitrag der:
Familienrechts­redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtliches zum Trennungsunterhalt

Das schweizerische Recht sieht kein eigenständiges Verfahren über den Trennungsunterhalt vor. Allerdings existiert die Möglichkeit, in einem so genannten Eheschutzverfahren (Art. 171-179 ZGB) eine gerichtliche Regelung des Getrenntlebens zu beantragen. Hierbei kann dann auch in diesem Rahmen kann auch über Unterhaltszahlungen entschieden werden. Die Gerichtszuständigkeit beurteilt sich hier nach dem so genannten Lugano Abkommen. Nach Artikel 5 des Abkommens kann ein Unterhaltsverpflichteter auch vor dem Gericht des Ortes, an dem der Unterhaltsberechtigte seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verklagt werden.

Will man sich von seinem Partner scheiden lassen, dieser jedoch seine Einwilligung verweigert, kann man Ihn vorläufig nicht dazu zwingen. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass man nach zwei Jahren in Trennung eine Scheidungsklage einreichen kann, sodass die Ehe zwangsweise auch ohne Einwilligung des Partners geschieden wird. Der Beginn der zwei Jahre ist an dem Tag, an dem das gemeinsame, häusliche Zusammenleben aufgegeben wird. Ferner kann eine strittige Scheidung nur früher durchgeführt werden, wenn das Fortbestehen der Ehe für einen der beiden Eheleute unzumutbar ist. Kann eine Trennung nicht im Einvernehmen vollzogen werden, dann ist das Eheschutzgericht zu beauftragen.

Zuständigkeit der Gerichte
Zuständig ist ein Gericht dann, wenn die Person, von der Unterhalt gefordert wird, ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in dem Gerichtsbezirk hat oder wenn derjenige, der Unterhalt beansprucht, seinen Lebensmittelpunkt bzw. seinen Wohnsitz in dem Gerichtsbezirk hat.

Ablauf zur Regelung des Trennungsunterhaltes

Für den Fall, dass sich Ehepartner entscheiden, getrennt zu leben, haben sie die Möglichkeit, entweder selbständig oder unter Beizug eines Mediators eine aussergerichtliche Vereinbarung für die Unterhaltszahlungen während der Zeit des getrennten Lebens zu treffen. Falls jedoch keine Einigung erzielt werden kann über die Unterhaltspflicht oder die Höhe der Unterhaltszahlungen oder auch wenn beide Parteien überfordert sind, einen angemessenen Unterhaltsbetrag festzulegen, können sie das Eheschutzgericht anrufen. Grundsätzlich dauern die ehelichen Pflichten bis zur Rechtskraft eines Scheidungsurteils an. Hierbei gilt dies insbesondere auch für die gegenseitige Unterhalts- und Unterstützungspflicht.

Generell geht üblicherweise einem Scheidungsverfahren eine Zeit des Getrenntlebens voran, während welchem die Ehepartner entweder selbständig oder unter Zuhilfenahme eines Mediators eine Konvention betreffend Unterhaltspflicht und -höhe getroffen haben oder aber es liegt ein entsprechende Eheschutz richterliche Anordnung vor. Eine solche vorbestehende Regelung dauert auch während des Scheidungsverfahrens fort. Für den Fall jedoch, dass es an einer derartigen Regelung fehlt und ein unterhaltspflichtiger Ehepartner seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder sich aufgrund von stark veränderten Rahmenbedingungen eine Änderung einer bestehenden Regelung empfiehlt, kann jeder Ehepartner ein Gesuch zum Erlass vorsorglicher Massnahmen bei Gericht stellen.

Ermittlung des Trennungsunterhalts

Das Bundesgericht (BGer) in der Schweiz hat jüngst wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und hierzu teilweise die bisherige Praxis geändert. Dabei soll zur Berechnung sämtlicher Arten von Unterhalt, sowohl für Kinder als auch Ehepartner, künftig nur noch eine bestimmte Methode angewendet werden. In diesem Zusammenhang wurden auch neue Richtlinien für die Beurteilung der Umstände, wann man von einer lebensprägenden Ehe ausgeht und wann einem Ehepartner nach einer Trennung eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten ist, festgelegt. Grundsätzlich gilt eine Unterhaltspflicht dabei immer für Eltern gegenüber ihren gemeinsamen Kindern und bei einer Trennung höchstens für einen Ehepartner gegenüber dem anderen.

Infografik
Rechtsrahmen für Trennungsunterhalt in der Schweiz

Die Berechnungsmethode

Durch die neue Berechnungsmethode werden sowohl der Barunterhalt des Kindes als auch der Betreuungsunterhalt, der eheliche Unterhalt sowie auch der Scheidungsunterhalt geregelt. Dabei werden dann nicht mehr die unterschiedlichen Berechnungsmethoden zwischen den Kantonen und innerhalb der Kantone zur Anwendung kommen, sondern eine neue einheitliche Berechnungsmethode. Dabei wird in Zukunft die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand einer sogenannten „zweistufigen Methode mit Überschussverteilung“ berechnet. Hierzu werden zunächst die Gesamteinkommen der Ehepartner bzw. Eltern ermittelt und anschliessend der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt.

Für den Fall, dass die vorhandenen Mittel, die familienrechtlichen Existenzminimum übersteigen, wird dann der vorhandene Überschuss je nach konkreter Situation nach dem Ermessen verteilt. Falls jedoch nur ungenügende Mittel vorliegen, wird zunächst der Barunterhalt für die minderjährigen Kinder geregelt und danach der Betreuungsunterhalt. Danach wird geprüft, ob eine ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten besteht. Zuletzt kann auch noch ein Unterhalt für bereits volljährige Kinder geprüft werden. Ferner sind auch einige Grundsätze des Scheidungsrechts bzgl. des Unterhalts angepasst worden.

Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den unterhaltsbedürftigen Ehepartner

Durch die Aufgabe der sogenannten „45er Regelung“ wird in Zukunft eine Aufnahme einer Beschäftigung einem Ehepartner wieder zuzumuten sein, auch wenn er während der Ehe nicht berufstätig war und wenn er zum Zeitpunkt der Auflösung des gemeinsamen Haushalts bzw. zum Zeitpunkt der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Grundsätzlich ist die Zumutbarkeit des Erwerbs dabei immer dann gegeben, wenn eine solche Möglichkeit tatsächlich besteht und keine Hinderungsgründe vorliegen, wie insbesondere die Betreuung kleiner Kinder. Hierbei sind jedoch immer die individuellen Verhältnisse relevant, die sich z. B. Gemessen am Alter, der Gesundheit, den bisherigen Tätigkeiten, der persönlichen Flexibilität und auch der Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Definition der lebensprägenden Ehe

Der Begriff der lebensprägenden Ehe war für Unterhaltsansprüche bislang insofern relevant, dass durch sie ein Anspruch auf die Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandard begründet wurde. Hierbei wurde dieser bislang immer angenommen, wenn die Ehe entweder mindestens 10 Jahre bestanden hat oder ein gemeinsames Kind aus der Ehe hervorgegangen ist.

Dabei hat die bisherige Lösung oftmals eben nur zwei extreme Ergebnisse in Bezug auf die Unterhaltsansprüche geliefert und zwar entweder eine nur sehr kurze Unterhaltsphase bei nicht lebensprägender Ehe oder eben eine praktisch dauerhafte Fortführung auf dem Niveau der ehelichen Lebensführung bei einer lebensprägenden Ehe. Durch die Neuregelung wird jetzt individuell geprüft, ob eine Ehe einen lebensprägenden Charakter gehabt hat. Hierbei wird von einer lebensprägenden Ehe immer für den Fall ausgegangen, wenn ein Ehepartner seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat.

Ferner wird diese auch angenommen, wenn es dem Ehegatten deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, wohingegen der andere Ehepartner sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte. Wird eine Ehe nun als lebensprägend eingestuft, wird dann auch die Dauer der Trennungs- und Scheidungsrente anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen zeitlich befristet.

Wie kann ein Anwalt beim Trennungsunterhalt helfen?

Kommt es zu einer Trennung in einer Ehe und soll der gemeinsame Haushalt aufgelöst werden, sind oftmals jedoch gerade die Unterhaltsregelungen problematisch zwischen den Ehepartnern. Dabei kann ein Anwalt für Familienrecht ein guter Mediator sein, der zwischen den beiden Parteien vermitteln kann und versuchen kann, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, kann er auch für seinen Mandanten eine gerichtliche Entscheidung zu den Unterhaltsregelungen im Rahmen eines Eheschutzverfahrens anstrengen und ihm dabei zur Seite stehen. Für den Fall, dass bereits gültige Regelungen zum Trennungsunterhalt getroffen wurde und sich die wirtschaftlichen Umstände deutlich und dauerhaft verändern, kann er zudem an einer Anpassung der getroffenen Unterhaltsregelungen arbeiten. Lassen Sie sich beraten von einem erfahrenen Anwalt für Familienrecht zum Trennungsunterhalt.

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FAQ: Trennungsunterhalt

Trennungsunterhalt wird grundsätzlich immer geschuldet, wenn das anrechenbare Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das anrechenbare Einkommen des anderen Ehegatten.
Bei der Unterhaltsfestsetzung ist vorab die Frage zu klären, ob ein Ehegatte überhaupt unterhaltsbedürftig ist. In einem nächsten Schritt ist zu beurteilen, wie hoch der (i.d.R.) monatliche Unterhaltsbeitrag (Rente) sein soll und für wie lange die Unterhaltspflicht dauern soll und ob allenfalls gestufte Unterhaltsbeiträge (abnehmend oder ausnahmsweise auch zunehmend) festgesetzt werden sollen. Bei der Festsetzung hat das Gericht einen Ermessensspielraum.
Die einfachste und kostengünstigste Variante der Trennung ist die Trennung im gegenseitigen Einvernehmen. Wenn sich die Ehegatten einig darüber sind, (zumindest vorübergehend) getrennte Wege zu gehen und zudem Einigkeit über die einzelnen Folgen des Getrenntlebens besteht, können sie den gemeinsamen Haushalt ohne Mitwirkung eines Gerichts aufheben. Man spricht dabei von faktischer Trennung oder von informeller Trennung („Trennung von Tisch und Bett“).
Eine faktische Trennung könnendie Eheleute mündlich oder schriftlich in einer Trennungsvereinbarung regeln – für eine bestimmte Zeit oder auf Zusehen hin. Eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung ist verbindlich. Vereinbarte Unterhaltsbeiträge können zwangsweise eingetrieben werden.
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