Alimente in der Schweiz einfordern – Was tun, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?
In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. In diesem Fall ist es oftmals leider nicht vermeidbar, eine Einforderung der ausständigen Zahlungen zu veranlassen. Die unterschiedlichen Kantone stellen eine unentgeltliche Inkassohilfe zur Verfügung, welche die Kinderalimente einfordert. Darüber hinaus können die betreuenden Elternteile auch einen Vorschuss von den Kantonen erhalten, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.
Gegebenenfalls haben Sie auch die Möglichkeit eine Schuldneranweisung beim zuständigen Gericht zu beantragen. In diesem Fall erfolgt eine Lohnpfändung beim Schuldner also dem unterhaltspflichtigen Elternteil. Ferner können Sie eine Betreibung beim Betreibungsamt einleiten; zuständig ist das Amt am Wohnsitz des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Mahnung an den Elternteil senden
Sollte der unterhaltspflichtige Elternteil die Alimente nicht zahlen, könne Sie auch selbst agieren, indem sie eine Mahnung schreiben. Hierfür müssen sie dem Schuldner lediglich 10 Tage nach dem Zahlungstermin eine Mahnung schriftlich zukommen lassen.
Setzen Sie in dem Schreiben eine Frist und informieren Sie ihren Expartner, dass sie eine Betreibung einleiten müssen, wenn die Alimente nicht geleistet werden. Werden die Alimente nach wie vor nicht überwiesen, sollten Sie eine Schuldbetreibung, eine Anweisung an den Schuldner oder eine Sicherstellung veranlassen.
Schuldbetreibung einleiten
Werden einzelne Beträge der Alimente nicht bezahlt obwohl ein Einkommen vorhanden ist, können Sie eine Schuldbetreibung in die Wege leiten. Hierfür muss beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren eingereicht werden. Die Adresse des zuständigen Betreibungsamtes finden Sie auf der Webseite www.betreibungsschalter.ch. Die Gebühren für das Betreibungsverfahren belaufen sich auf 40 bis 100 CHF und sind abhängig von der Höhe der Alimente.
Sollte der Elternteil sich immer noch weigern, die Alimente zu zahlen, können Sie nach 20 Tagen ein Fortsetzungsbegehren und die Pfändung von Vermögenswerten und Einkommen einfordern. Die Pfändung erfolgt meist unverzüglich nach Einreichen des Fortsetzungsbegehren. Im Rahmen der Betreibung können aber nur ausstehende Zahlungen eingeklagt werden, nicht aber zukünftige. Hierfür ist die Sicherstellung notwendig.
Anweisung an den Schuldner
Die Anweisung an den Schuldner ist hingegen mit weniger Aufwand verbunden als die Betreibung. Hierfür müssen Sie lediglich einen Antrag beim Gericht stellen und ein zivilgerichtliches Verfahren einleiten. Durch dieses Verfahren können Sie erreichen, dass der Arbeitgeber die ausstehenden Alimente direkt an Sie überweist. Somit können Sie durch die gerichtliche Anweisung zukünftige Forderungen einklagen. Allerdings hat die Anweisung einen Nachteil, denn sie gilt nicht für ausstehende Alimente. Aus diesem Grund ist auch eine Sicherstellung zu empfehlen.
Sicherstellung – Lohnpfändung in die Wege leiten
Sollte ein Elternteil die Alimente nicht zahlen wollen, aber dazu in der Lage sein, können Sie bei Gericht eine Sicherheitsleistung für die zukünftigen Beträge beantragen. Das Gericht pfändet dann die Lohnzahlungen des unterhaltspflichtigen und sperrt das Bankguthaben in der Höhe der geschuldeten Alimente, um den Betrag an Sie zu überweisen.
Alimentenhilfe beantragen
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Alimentenhilfe beim Staat zu beantragen. Hier sind die Inkassohilfe und eine Alimentenbevorschussung inbegriffen. Durch die Inkassohilfe bekommen Sie staatliche Unterstützung, um die Alimente einzufordern. Die zuständige Stelle übernimmt jegliche Massnahmen (Schuldbetreibung, Anweisung des Schuldners und Sicherstellung), um den Unterhaltsbetrag zu erhalten und an Sie weiterzuleiten. In der Regel muss der Unterhaltsschuldner die damit verbundenen Kosten tragen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt beim Unterhalt in der Schweiz?
Der Selbstbehalt beim Unterhalt in der Schweiz entspricht dem Existenzminimum, welches vom Gericht für jeden Elternteil festgelegt wird. Allerdings ist dieser Selbstbehalt bei Unterhalt in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedlich. In Genf liegt er beispielsweise bei 1.200 CHF, wobei er bei einem verheirateten oder einem in einer WG wohnenden Erwachsenen auf 1.700 CHF steigt. Das Gericht addiert weitere Ausgaben (Miete, Nebenkosten, Versicherungen, Steuern) zum Existenzminimum. Die Summe daraus ergibt die Lebenshaltungskosten. Ist ein Lebenspartner vorhanden, dann werden diese Ausgaben halbiert, sodass das Existenzminimum geringer ausfällt. Wie hoch der Selbstbehalt beim Unterhalt in der Schweiz ist, muss jedoch von Kanton zu Kanton berechnet werden.