Ungerechtfertigte Zerrüttung der persönlichen Beziehung
Sollte Ihr Kind seit Jahren ungerechtfertigt den Kontakt verweigern, ist es möglich, dass der Unterhaltsanspruch erlischt. Dies muss aber rechtlich gesichert sein und Sie sollten einen Anwalt für Familienrecht konsultieren. Die Zerrüttung der persönlichen Beziehung zwischen Kind und Eltern kann durchaus ein Ausscheiden der Unterhaltspflicht nach sich ziehen.
Rechtsmissbrauch / Schein-Ausbildung
Sollten Sie bemerken, dass Ihr Kind die Ausbildung nicht ernst nimmt und sie nur als Vorwand nutzt, kann die Unterhaltspflicht wegfallen. Faktoren die zu berücksichtigen sind:
- Studienleistungen erbringen
- Studienarbeiten / Hausarbeiten termingerecht einreichen
- Hinarbeiten auf Ausbildungsziel
- Prüfungsvorbereitung und Antritt
Die Interessenlage des Kindes sollte sich auf den Abschluss der Ausbildung konzentrieren. Kurze Phasen der Unmotiviertheit führen aber noch nicht zum Wegfall der Unterhaltspflicht für Studenten.
Rechtslage: Zusatzausbildung oder Umorientierung?
Manchmal läuft es nicht so wie geplant im Leben. Man stellt sich eine Ausbildung / ein Studium ganz anders vor, als es dann wirklich ist. Dementsprechend ist es nicht selten, dass die Ausbildung oder die Fachrichtung gewechselt wird. Wie wirkt sich das auf den Unterhalt für Studenten aus?
Der Unterhaltsanspruch bleibt bestehen, wenn…
Die Unterhaltspflicht während dem Studium bleibt bestehen, wenn es sich um eine erstmalige und voraussichtlich einmalige, berufliche Umorientierung handelt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn: Ihr Kind studiert Rechtswissenschaften, merkt aber schnell, dass das nicht das “Richtige” ist. Dementsprechend schreibt es sich nach dem zweiten Semester in Geschichte ein. Diese Umorientierung begründet aber keinen Wegfall der Unterhaltspflicht.
Der Unterhaltsanspruch entfällt, wenn…
Anders sieht das aus, wenn erkennbar ist, dass das Kind gar nicht zum Abschluss kommen möchte. In Fällen von “ewigen Studenten” ist es möglich, dass die Unterhaltspflicht irgendwann entfällt. Das ist aber einzelfallabhängig. Auch dann, wenn das Kind bereits einmal erwerbstätig war und sich dann für eine Zusatzausbildung entscheidet, müssen Sie nicht mehr zahlen. Das Kind ist dann selbst für die Finanzierung verantwortlich.