Aber auch hier gibt es einen Freibetrag. Dieser liegt für Alleinstehende bei 250.000 CHF und für Paare bei 500.000 CHF. Auch hier wird ein Zuschlag pro minderjähriges, sich in der Ausbildung befindliches Kind angenommen (40.000 CHF pro Kind). Wird der Freibetrag überschritten, so wird nur der Überschuss als Einkommen anteilig auf das Jahr gerechnet. Es gelten folgende Umwandlungsquoten:
Alter des Elternunterhaltspflichtigen | Quote für Verzehr pro Jahr |
18-30 Jahre | 1/60 |
31-40 Jahre | 1/50 |
41-50 Jahre | 1/40 |
51-60 Jahre | 1/30 |
Ab 61 Jahren | 1/20 |
Elternunterhalt Berechnungsbeispiele:
Das klingt fürchterlich kompliziert. Aber an Hand zweier Beispiele werden Sie schnell verstehen, wie die Ermittlung der “günstigen Verhältnisse” erfolgt.
Beispiel 1 | Nicht durchsetzbarer Unterhaltsanspruch
Thomas, 42 Jahre alt, alleinstehend mit einem Kind (Schüler), Vermögen: 270.000 CHF, Einkommen: 110.000 CHF pro Jahr.
Nun benötigt beispielsweise Thomas Mutter Elternunterhalt. Das Einkommen übersteigt nicht die Grenze, weshalb hier noch keine “günstigen Verhältnisse” vorliegen. Fraglich ist, ob das Vermögen etwas daran ändert. 270.000 CHF sind 20.000 Euro mehr, als der vorgesehene Freibetrag. Nun muss von diesem Vermögen aber noch der Zuschlag für das Kind abgezogen werden. 270.000 CHF – 40.000 CHF = 230.000 CHF. Somit ist der Freibetrag unterschritten. Der Anspruch auf Elternunterhalt ist nicht durchsetzbar.
h4 Beispiel 2 | durchsetzbarer Unterhaltsanspruch
Thomas, 42 Jahre alt, alleinstehend ohne Kind, Vermögen: 400.000 CHF, Einkommen: 119.000 CHF pro Jahr.
Auch in diesem Fall ist das Einkommen pro Jahr unter dem Freibetrag. Nun kommt das Vermögen hinzu. Thomas dürfte 250.000 CHF besitzen, es sind aber 150.000 CHF mehr. Da er 42 Jahre alt ist, wird das Vermögen mit einer Quote von 1/40 berechnet (s. Tabelle).
150.000 CHF * 1/40 = 3.750 CHF zusätzliches Jahreseinkommen auf Grund von Vermögen. Insgesamt also 119.000 CHF + 3.750 CHF = 122.750 CHF. Der Freibetrag ist mithin überschritten. Das bedeutet für Thomas, dass er in “günstigen Verhältnissen” lebt und ggf. eine Pflicht zum Unterhalt der Eltern besteht.