Welche Unterlagen sind für das Scheidungsbegehren zwingend nötig?
Das hängt davon ab, welche Punkte strittig sind und welche nicht. Sind Kinder im Spiel, wird es zumeist komplizierter. Betrachten wir allerdings das Beispiel einer ganz „einfachen“ Scheidung: Ein Ehepaar ist 3 Jahre lang verheiratet, will sich einvernehmlich scheiden lassen, hat keine Kinder, beide Partner arbeiten, beide haben eigene Konten, keiner möchte Unterhalt geltend machen. Dann werden nicht viele Unterlagen benötigt. Ein Familienausweis im Original vom Zivilstandesamt ist notwendig, die letzten Lohnabrechnungen zur Bestimmung des Kostenvorschusses sowie für die Aufteilung der Pensionskasse eine Bestätigung, wie viel Guthaben jeweils geäufnet wurde. Dies ist zumeist ausreichend, hängt aber auch vom jeweiligen Kanton ab.
Sollten die Folgen strittig sein oder es um Kinderbelange gehen, wo das Gericht auch eine Untersuchungsmaxime hat, muss vollumfänglich über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse Auskunft gegeben werden. Das beginnt beim Familienausweis, den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen, bis hin zu Steuererklärungen, Arbeitsverträgen und Mietverträgen, Kontoauszüge, Schulden, Berufsauslagen, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten. Auch puncto Kinderbetreuung wird Einiges nachzuweisen sein. Das Gericht muss umfassend über die gesamten Finanzen Bescheid wissen. Nur so kann Unterhalt festgesetzt und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden.
Wann ist eine strittige Scheidung möglich?
Immer dann, wenn sich einer der Partner nicht scheiden möchte, ist eine Scheidungsklage notwendig. Voraussetzung ist, dass die 2-jährige Trennungsfrist eingehalten wurde und bewiesen werden kann. Die Partei, die die Scheidung wünscht, muss dies nachweisen. Meistens wird vor der Scheidung bereits eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt bzw. eine Eheschutzverfahren durchgeführt, vor allem wenn Unterhaltsfragen im Raum stehen. Das Datum der Trennung wird dann hier festgehalten und gilt als Beweis. Sollte es keine Vereinbarung oder keinen Entscheid über die Trennungsfolgen geben, ist die Registrierung über die Abmeldung des Wohnsitzes bei der Gemeinde in der Regel ausreichend. Es muss somit der Gemeinde kommuniziert werden, dass getrennte Wohnsitze bestehen. Das ist auch aus steuerlicher Sicht wichtig, da bereits ab der Trennung eine eigene Veranlagung erfolgt.
Die 2-jährige Trennungsfrist gilt dann nicht, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar ist. Eine Begründung hierfür wäre etwa seelische begründete Unzumutbarkeit. Das kommt allerdings selten zum Tragen und habe ich noch nie erlebt. Es ist nämlich schwierig, diese Gründe zu beweisen und zu argumentieren. Das Problem ist weiters, dass ein solcher Prozess lange dauert und Geld kostet. Mitunter ist es daher zielführender, sich zuerst räumlich zu trennen und die Trennungszeit bis zur Scheidung abzuwarten.