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Scheidung einreichen – Welche Unterlagen sind nötig?

Simon Bigler, MLaw im Interview

Wer sich für eine Scheidung entschieden hat, muss einiges beachten. Besteht Einigkeit über die Scheidung selbst? Haben beide Parteien die gleichen Vorstellungen von den Scheidungsfolgen? Handelt es sich um eine einvernehmliche oder eine strittige Scheidung? Von diesen und weiteren Fragen hängt auch ab, welche Unterlagen für das Einreichen der Scheidung benötigt werden. Wie das konkret in der Praxis aussieht, worauf Scheidungswillige achten sollten und welche Dokumente nun tatsächlich bei Gericht eingebracht werden müssen, erklärt Rechtsanwalt Simon Bigler, MLaw im Gespräch. Als Experte für Scheidungsrecht hat er schon zahlreiche Klientinnen und Klienten begleitet und weiss, worauf es ankommt.

Simon Bigler, MLaw hat Recht an der Universität Bern studiert. Seither hat er in verschiedenen Kanzleien Erfahrung sammeln können und ist heute als selbstständiger Rechtsanwalt erfolgreich tätig. Seine Kanzlei in Bern ist besonders auf das Familien- und Scheidungsrecht spezialisiert. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind das Straf-, Arbeits- und Mietrecht. Im familienrechtlichen Bereich ist Simon Bigler, MLaw weiters auch forensisch tätig.

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Simon Bigler, MLaw

Rechtsanwalt für Familienrecht

Wo und wie reiche ich die Scheidung ein? Wovon hängt das ab?

Grundsätzlich wird gemäss der Schweizer Zivilprozessordnung die Scheidung im Gerichtskreis des Wohnsitzes einer Partei eingereicht. Vielfach wohnen die Parteien nicht allzu weit voneinander entfernt und somit im selben Gerichtskreis, besonders wenn Kinder vorhanden sind. Sollten die Parteien jedoch unterschiedliche Gerichtskreise haben, kann zwischen diesen gewählt werden. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren müssen die Parteien hier einig werden und sich entscheiden. Bei einer Scheidungsklage auf einseitiges Begehren ist der Gerichtsstand im Gerichtskreis jener Person, die zuerst die Klage einreicht.

Wie die Scheidung konkret eingereicht wird, hängt davon ab, ob über die Scheidung an sich Einigkeit besteht und inwieweit die gewünschten Scheidungsfolgen vereinbar sind.

Eine Scheidungskonvention ist eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, die beide Parteien unterzeichnen. Hier werden alle Folgen der Scheidung bilateral mithilfe von Anwälten oder einer Mediation geregelt. Diese Konvention wird schliesslich bei Gericht eingereicht und um Genehmigung ersucht. In der Folge werden die Parteien zur Anhörung vorgeladen. Das Gericht muss prüfen, ob sich beide wirklich scheiden wollen und der Vorgang in deren Willen passiert.

Mitunter sind sich die Parteien zwar über die Scheidung selbst einig, aber nicht über die Nebenfolgen. Beispielsweise besteht kein Konsens in Bezug auf Unterhaltshöhe oder das Güterrecht. Hier gibt es die Möglichkeit, nur Teile zu regeln und dies dem Gericht vorzulegen mit der Bitte, die übrigen Folgen zu bestimmen.   Im Extremfall geht das so weit, dass ein blosser Scheidungsantrag ohne jegliche Folgebestimmung bei Gericht eingereicht wird und jenes insgesamt entscheiden muss.

Eine Scheidungsklage hingegen wird dann eingesetzt, wenn nur eine Partei die Scheidung wünscht und die andere nicht. Dann kann dieser Partner gegen den Willen des anderen eine Klage bei Gericht einbringen. Das ist aber nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Ehepaar seit mindestens 2 Jahren getrennt ist. Diese Trennungsfrist muss eingehalten werden, dann kann der andere Partner die Scheidung nicht verwehren.

Wie eine Scheidung eingereicht wird, hängt auch davon ab, ob bzw. inwieweit über diese und die Scheidungsfolgen Einigkeit besteht.

Strittige versus einvernehmliche Scheidung: Was unterscheidet sie?

Die einvernehmliche Scheidung:

Juristisch wird von einer Scheidung mit umfassenden Scheidungsfolgen oder einer Teileinigung gesprochen. Einvernehmlich in dem Sinne kann bedeuten, dass sich beide Parteien über die Scheidung grundsätzlich einig sind, aber nicht unbedingt auch über die Scheidungsfolgen. In meinem Verständnis allerdings impliziert Einvernehmlichkeit, dass nicht nur beide Partner die Scheidung wünschen, sondern dass wirklich über alle wesentlichen Punkte (Umgang mit den Kindern, Güterrecht etc.) der Scheidungskonvention Einigkeit herrscht. Es handelt sich hierbei also um eine vollumfängliche Einigung über sämtliche Nebenfolgen, die mit einer Scheidung verbunden sind. Prinzipiell ist dies aber eine Frage der Auslegung.

Die strittige Scheidung:

Von einer strittigen Scheidung wird dann gesprochen, wenn über die Scheidung selbst keine Einigkeit besteht. Ein Partner will also die Scheidung, der andere nicht. Auch eine „einvernehmliche“ Scheidung auf gemeinsames Begehren, bei der jedoch gewisse Punkte nicht selbst geregelt werden können, kann als strittig verstanden werden. Hier macht das Gericht zuerst eine Einigkeitsverhandlung, unabhängig davon, ob alle oder nur einige wenige Punkte strittig sind. Dort wird versucht, zwischen den Parteien miteinander eine Lösung zu finden. Falls das nicht funktioniert, beginnt das förmliche Verfahren. Die Parteien werden aufgefordert, konkrete Anträge zu stellen und zu begründen. Das Verfahren geht seinen Lauf, die Betroffenen werden befragt und – falls keine Einigung erzielt wird – entscheidet das Gericht, wie die Folgen letztlich aussehen.

Welche Voraussetzungen gelten für die einvernehmliche Scheidung?

Grundsätzlich gilt nur die Voraussetzung, dass eine schriftliche Vereinbarung bei Gericht eingereicht werden muss. Im Idealfall wird in dieser Vereinbarung alles Relevantes geregelt, jene dann von den Parteien unterzeichnet und bei Gericht eingebracht. Mitunter sind jedoch einzelne Folgen nicht vereinbart und müssen bei Gericht entschieden werden.

Welche Unterlagen sind für das Scheidungsbegehren zwingend nötig?

Das hängt davon ab, welche Punkte strittig sind und welche nicht. Sind Kinder im Spiel, wird es zumeist komplizierter. Betrachten wir allerdings das Beispiel einer ganz „einfachen“ Scheidung: Ein Ehepaar ist 3 Jahre lang verheiratet, will sich einvernehmlich scheiden lassen, hat keine Kinder, beide Partner arbeiten, beide haben eigene Konten, keiner möchte Unterhalt geltend machen. Dann werden nicht viele Unterlagen benötigt. Ein Familienausweis im Original vom Zivilstandesamt ist notwendig, die letzten Lohnabrechnungen zur Bestimmung des Kostenvorschusses sowie für die Aufteilung der Pensionskasse eine Bestätigung, wie viel Guthaben jeweils geäufnet wurde. Dies ist zumeist ausreichend, hängt aber auch vom jeweiligen Kanton ab.

Sollten die Folgen strittig sein oder es um Kinderbelange gehen, wo das Gericht auch eine Untersuchungsmaxime hat, muss vollumfänglich über die jeweiligen finanziellen Verhältnisse Auskunft gegeben werden. Das beginnt beim Familienausweis, den Lohnabrechnungen und Lohnausweisen, bis hin zu Steuererklärungen, Arbeitsverträgen und Mietverträgen, Kontoauszüge, Schulden, Berufsauslagen, Krankenkassenprämien und Krankheitskosten. Auch puncto Kinderbetreuung wird Einiges nachzuweisen sein. Das Gericht muss umfassend über die gesamten Finanzen Bescheid wissen. Nur so kann Unterhalt festgesetzt und die güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden.

Wann ist eine strittige Scheidung möglich?

Immer dann, wenn sich einer der Partner nicht scheiden möchte, ist eine Scheidungsklage notwendig. Voraussetzung ist, dass die 2-jährige Trennungsfrist eingehalten wurde und bewiesen werden kann. Die Partei, die die Scheidung wünscht, muss dies nachweisen. Meistens wird vor der Scheidung bereits eine Trennungsvereinbarung aufgesetzt bzw. eine Eheschutzverfahren durchgeführt, vor allem wenn Unterhaltsfragen im Raum stehen. Das Datum der Trennung wird dann hier festgehalten und gilt als Beweis. Sollte es keine Vereinbarung oder keinen Entscheid über die Trennungsfolgen geben, ist die Registrierung über die Abmeldung des Wohnsitzes bei der Gemeinde in der Regel ausreichend. Es muss somit der Gemeinde kommuniziert werden, dass getrennte Wohnsitze bestehen. Das ist auch aus steuerlicher Sicht wichtig, da bereits ab der Trennung eine eigene Veranlagung erfolgt.

Die 2-jährige Trennungsfrist gilt dann nicht, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar ist. Eine Begründung hierfür wäre etwa seelische begründete Unzumutbarkeit. Das kommt allerdings selten zum Tragen und habe ich noch nie erlebt. Es ist nämlich schwierig, diese Gründe zu beweisen und zu argumentieren. Das Problem ist weiters, dass ein solcher Prozess lange dauert und Geld kostet. Mitunter ist es daher zielführender, sich zuerst räumlich zu trennen und die Trennungszeit bis zur Scheidung abzuwarten.

Voraussetzung einer strittigen Scheidung ist die 2-jährige Trennungsfrist. Diese kann nur in besonderen Ausnahmefällen umgangen werden.

Welche Unterlagen benötigt der Anwalt für eine Scheidungsklage von mir?

Dieselben Unterlagen sind vorzulegen, die auch beim Scheidungsbegehren eingereicht werden müssen. Wichtig ist hier, dass diese ausreichend Einblick in die finanziellen Verhältnisse geben. Da macht es keinen Unterscheid, ob die Scheidung mittels Begehren oder Klage umgesetzt wird. Das Gericht muss die Voraussetzungen immer gleich prüfen.

Müssen besondere Unterlagen zur Verfügung stehen, wenn ein Ehepartner aus dem Ausland kommt bzw. die Ehe im Ausland geschlossen wurde?

Nein, grundsätzlich nicht. Sofern eine der oder beide Parteien in der Schweiz wohnhaft sind, spielt es keine Rolle, ob einer der oder beide Ehegatten Ausländer ist bzw. sind, oder ob die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Hier müssen auch nicht spezielle Unterlagen eingereicht werden. Üblicherweise wurde die Ehe in der Schweiz registriert und im Familienregister beim Zivilstandesamt eingetragen.

Es kommt vor, dass dies nicht geschehen ist oder die Ehe nicht vollständig eingetragen wurde. In diesem Fall müssen Dokumente vorgelegt werden, die die Eheschliessung bestätigen. Sollte ein Ehepartner nicht auffindbar sein und sich z.B. im Ausland aufhalten, ist es sogar möglich, eine Scheidungsklage einzureichen und die Scheidung durchzusetzen, ohne dass dieser andere Partner daran teilnimmt. Das passiert immer wieder bei Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, bei denen der Kontakt nicht mehr besteht, weil sich ein Ehegatte ins Ausland absetzt.

Haben Sie einen Tipp für unsere User, die eine Scheidung in Erwägung ziehen?

Das kommt auf die Umstände an. Bei Ehegatten mit beidseitiger Arbeitstätigkeit, mit einer kurzen Ehe und keinen Kindern, empfehle ich auch aus Kostengründen nicht, eine allzu lange Trennungsfrist abzuwarten, die Scheidung gar hinauszuzögern oder eine Trennungsvereinbarung aufzusetzen. Hier kann die Ehe schnell in einem Scheidungsprozess beendet werden.

Bei Ehegatten, die lange verheiratet waren und Kinder haben, ist es sinnvoll, die Trennungsfrist abzuwarten. Dies auch deshalb, damit sich der neue Alltag gut einpendeln kann, auch in Bezug auf die Kinder. Mithilfe einer Trennungsvereinbarung können die Nebenfolgen provisorisch geregelt werden, um den richtigen Weg zu finden. Da muss nicht sofort die Scheidung eingereicht werden, ausser dies ist dringend gewünscht. Sollte die Ehe keine Aussicht auf Erfolg mehr haben, sollte aber auch nicht zu lange gewartet werden. Es gibt Parteien, die mitunter trotz Trennung 10 Jahre verheiratet bleiben. Das kann zu einigen Problemen und bösen Überraschungen führen, etwa bei Unterhalts- oder Pensionsfragen.

Ganz grundsätzlich: Eine Scheidung will wohlüberlegt sein. Wichtig ist, offen darüber zu sprechen, ob eine einvernehmliche Scheidung möglich ist. Vor Ablauf der 2-järhigen Frist allein eine Scheidung durchzubringen, wird nämlich schwierig werden.

Wie kann mich ein Anwalt bei der Einreichung meiner Scheidung unterstützen?

Als Anwalt ist die Hauptaufgabe, die zu vertretende Partei bei der Scheidung bestmöglich zu beraten und zu begleiten. Falls Einvernehmlichkeit möglich ist, arbeitet der Anwalt eine Konvention samt Folgen aus. Falls die Gegenseite eine solche bereits erstellt hat, prüft er, ob diese nach den Regeln der Kunst erstellt wurde, ob allen Formalitäten Genüge getan wird, ob das Ergebnis nicht zu Ungunsten des eigenen Klienten ist und ob ggf. die Forderungen zu hoch sind. Sollte der andere Partner die Scheidung nicht wünschen, setzt der Rechtsbeistand die Klage auf und reicht sie ein, begleitet im Scheidungsprozess und berät laufend, was die beste Strategie ist und wie vorzugehen ist.

In meiner Erfahrung gehört auch die moralische Unterstützung zur Rechtsvertretung dazu. Scheidungsprozesse sind teilweise sehr belastend für die Parteien und es sind viele Emotionen im Spiel. Auch hier steht man seinen Klienten bei den Schwierigkeiten abseits vom Rechtlichen mit Rat zur Seite. Das Scheidungsrecht ist sicher einer der emotionalsten Rechtsgebiete. Daher ist für mich klar: Ich stärke meinen Klienten hier den Rücken!

Scheidungen können sehr belastend für beide Parteien sein. Als Rechtsanwalt unterstütze ich hier meine Klienten.

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Simon Bigler, MLaw

Rechtsanwalt für Familienrecht
in Bern

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