Ist es möglich, die Scheidungskonvention zu ändern oder zu widerrufen bzw. kann die Scheidungskonvention nach der Scheidung noch geändert werden?
Die Ehescheidungskonvention kann nur bei massiven Mängeln widerrufen werden. Man nennt diese Willensmängel.
Ein Beispiel wäre etwa, wenn der Ehemann feststellt, dass seine Frau hinter seinem Rücken seit einigen Monaten ein hohes Zusatzeinkommen erzielt, ohne ihm etwas davon gesagt zu haben. In einem solchen Fall wären die Unterhaltsbeiträge tiefer ausgefallen. Sollte er das im Nachhinein herausfinden, kann er die Ehescheidungskonvention abändern bzw. aufheben lassen. Stellt die Ehefrau beispielsweise fest, dass der Ehemann Schwarzgeldkonten im Ausland hat, die er während der Ehe aufgebaut und von denen sie nichts gewusst hat, dann muss sie dies beweisen können. Derartige Beweise sind jedoch nicht einfach zu erbringen.
Wenige Punkte können auch nach der Scheidung geändert werden. Grundsätzlich ist die Ehescheidung jedoch fix, weswegen nichts mehr abgeändert werden sollte – die Gerichte sind diesbezüglich sehr zurückhaltend.
Ein wichtiger Punkt, in dem Abänderungen möglich sind, betrifft die Kinderbelange. Zum Beispiel können Unterhaltsbeiträge von Kindern erhöht oder gesenkt werden, wenn sich die Umstände entweder des Unterhaltspflichtigen oder auch des anspruchsberechtigten Kindes maßgeblich und dauerhaft ändern.
Ein deutlich höheres Einkommen oder Vermögen des Unterhaltsverpflichtenden kann beispielsweise zu einer Erhöhung der Kinderunterhaltsbeträge führen. Auch Fälle, in denen ein Kind zum Beispiel einen Lehrlingslohn verdient, der zuvor noch nicht bestand,, können dazu führen, dass die Unterhaltsbeiträge gekürzt werden.
Sollte das Kind den Kontakt zum unterhalts-verpflichtenden Elternteil – ohne Grund – abbrechen, kann das dazu führen, dass dieser die Unterhaltsbeiträge nicht mehr bzw. nicht mehr in der ursprünglich vereinbarten Höhe zahlen muss.
Bei den Unterhaltsbeiträgen an den ehemaligen Ehegatten gibt es, wie auch beim Kindesunterhalt, die sogenannte Indexklausel, die bereits in der Ehescheidungskonvention eingefügt wird. Das heißt, wenn der Landesindex für Konsumentenpreise maßgeblich steigt, wird auch der Unterhaltsbeitrag automatisch nach oben hin angepasst.
Unterhaltsbeiträge an Ehegatten werden im Normalfall nicht nach oben angepasst. Nach unten können sie angepasst werden, sofern maßgebliche und dauerhafte Änderungen eintreten. Grundsätzlich geht man davon aus, dass Veränderungen unter 20% nicht zu einer Senkung des Unterhaltsbeitrages führen. Das muss aber individuell geprüft werden.