Was passiert, wenn ein Kind einen Elternteil weniger sehen möchte oder sich sogar weigert, das Besuchsrecht wahrzunehmen?
Das wird dann ein wenig komplizierter. Manchmal passiert es, dass der Kontakt im Sand verläuft und entweder das Kind, der betroffene, nicht-obhutsberechtigte Elternteil oder aber beide kein Interesse mehr zeigen. Manchmal wird dieser Kontakt einfach zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen. Hier wird sich in der Regel keine Behörde von sich aus einschalten und Schritte unternehmen. Aber angenommen, der nicht-obhutsberechtigte Elternteil möchte Kontakt haben und das Kind weigert sich: Dann empfiehlt es sich, in einem ersten Schritt nach den Gründen für dieses Verhalten zu suchen. Es kann sein, dass es Streit zwischen den Eltern gibt und sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet. Oder das Kind wird von einem Elternteil manipuliert. In solchen Fällen ist es beispielsweise möglich, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zu machen. Das kann jedermann, z.B. entweder ein Elternteil, das Kind selbst, eine Fachperson wie z.B. die Lehrperson oder auch ein Verwandter oder eine Nachbarin machen. Ist das Verfahren – z.B. die Ehescheidung oder das Eheschutzverfahren – noch beim Gericht anhängig, ist dieses auch zuständig.
Die Behörden werden nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Kindesschutzmaßnahmen prüfen. In einem ersten Schritt findet eine Abklärung statt und es wird mit den Eltern, dem Kind und allenfalls weiteren involvierten Personen gesprochen. Unter Umständen wird ein Gutachten durch einen abklärenden Dienst erstellt, um den Ursachen der Weigerung auf den Grund zu gehen. Die Behörden geben als mildeste Kindesschutzmaßnahme Ratschläge oder erteilen – als nächst stärkere Maßnahme – mitunter auch eine Weisung. Eine weitere Möglichkeit ist die Errichtung eines Besuchsbeistandes. Das ist eine neutrale Person, die zwischen den Eltern vermittelt und hilft, das Besuchsrecht umzusetzen.
Zuletzt ist auch direkter Zwang gegen einen sich weigernden Elternteil möglich (nicht gegen das Kind), z.B. wird die Übergabe des Kindes dann polizeilich begleitet und der Polizeibeamte versucht zu vermitteln und deeskalierend zu wirken. Direkter Zwang gegen das sich weigernde Kind verstößt in den meisten Fällen jedoch gegen das Kindeswohl und wird deshalb auch in der Praxis wirklich kaum jemals so gehandhabt. Jener Elternteil, der das Kind nicht herausgibt oder den Kontakt verhindert, kann mitunter gebüßt werden. Im schlimmsten Fall kann auch die Obhut entzogen und auf den anderen Elternteil übertragen werden. Falls die Behörde zu dem Schluss kommt, dass in einer Familie etwas drastisch falsch läuft, kann es auch zu einer Fremdplatzierung kommen. Dann wird das Kind ganz aus der Familie genommen.
Es handelt sich also um eine Kaskade aus zuerst milden und letztlich sehr einschneidenden Maßnahmen, die zur Verfügung stehen. Die Behörden müssen nach eigenem Ermessen prüfen, was im jeweiligen Fall sinnvoll ist.